Abschlussprüfung
Zur Abschlussprüfung wird laut § 43 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zugelassen,
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder dessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter/innen zu vertreten haben.
Wenn die Leistungen es rechtfertigen, kann der Auszubildende vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können ferner Berufstätige ohne Berufsausbildung oder Personen, die in berufsbildenden Schulen oder sonstigen Einrichtungen ausgebildet worden sind, zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
Durch die Abschlussprüfung wird festgestellt, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten und für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist und die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt. Die Prüfungsanforderungen der Ausbildungsordnung müssen dabei zugrunde gelegt werden. Weitere Informationen können den Prüfungsordnungen entnommen werden.
Die Aufforderung zur Anmeldung für die Abschlussprüfung erfolgt automatisch durch die IHK. Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die IHK bzw. der Prüfungsausschuss.
Gestreckte Abschlussprüfung (Abschlussprüfung Teil 1)
Seit kurzer Zeit gilt für eine Reihe von Berufen die gestreckte Abschlussprüfung. Sie besteht aus Teil 1 und Teil 2. Die bisherige Zwischenprüfung wird aufgewertet, indem ihr Ergebnis als Abschlussprüfung Teil 1 in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung einfließt. Die Abschlussprüfung ist als eine Einheit zu sehen, d. h. Teil 1 und Teil 2 gehören zusammen auch wenn die Prüfungsleistungen an unterschiedlichen Terminen erbracht werden.
Die Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 1 ist gegeben, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt, schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter/innen zu vertreten haben.
Das Prüfungsergebnis wird nach Beendigung von Teil 2 festgestellt. Die IHK teilt dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich mit, ob er die Prüfung bestanden hat. Über die in Teil 1 erbrachten Leistungen erhält der Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Durchführung von Teil 1 eine schriftliche Bescheinigung.
Bei Nichtbestehen kann der Prüfungsteilnehmer zweimal wiederholen. Fehlt der Auszubildende bei einem Prüfungsteil bzw. Prüfungsbereich, kann er diesen beim nächsten Prüfungstermin nachholen. Teil 1 kann jedoch nicht vor Absolvierung von Teil 2 wiederholt werden, da noch kein Gesamtergebnis vorliegt und auch nur dann, wenn der Prüfungsteilnehmer in Teil 1 weniger als 50 Punkte erreicht hat, in Teil 2 aber mindestens 50 Punkte und die Prüfung insgesamt nicht bestanden ist. Die Wiederholung von Teil 1 erfolgt dann zum nächsten Prüfungstermin.
Stand: 19.02.2024