Abmahnung

Abmahnungen gehen in der Regel einer Kündigung voraus, wenn ein wesentliches Fehlverhalten von Auszubildenden aufgetreten ist. Die Abmahnung verdeutlicht Auszubildenden ein konkretes Fehlverhalten und droht im Wiederholungsfall eine arbeitsrechtliche Konsequenz an. Abmahnungen erfolgen üblicherweise nach der Anwendung von angemessenen pädagogischen Maßnahmen (z. B. Konfliktgesprächen, strengen mündlichen Ermahnungen) und vor einer Kündigung als letztem Mittel. Die Anzahl der notwendigen Abmahnungen hängt in der Regel von der Schwere des Fehlverhaltens ab. Anlässe für Abmahnungen können z. B. sein:
  • Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule oder im Betrieb
  • Wiederholte Arbeitszeitverstöße beim Arbeitsbeginn, den Pausenzeiten oder dem Arbeitsende
  • Arbeitsverweigerung
An eine rechtswirksame Abmahnung werden hohe Anforderungen gestellt, z. B. eine sehr exakte Beschreibung des Fehlverhaltens oder eine Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen im Wiederholungsfall. Daher ist zur rechtlichen Absicherung grundsätzlich eine arbeitsrechtliche Beratung zu empfehlen, um formale und inhaltliche Fehler zu vermeiden. Die Abmahnung sollte schriftlich erfolgen, damit ein rechtlich einwandfreier Nachweis gewährleistet ist.
Bei Fragen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden, die Sie unter Ansprechpartner finden.
Stand: 13.01.2023