Novellierung des Berufsbildungsgesetzes


Mit der Modernisierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 381 KB) gibt es in der Ausbildung seit dem 1. Januar 2020 einige Neuerungen: der Bachelor Professional, die Einführung der Mindestausbildungsvergütung, eine einheitliche Regelung zur Freistellung von Auszubildenden und Erleichterungen im Prüfungsbereich.

Ab wann gelten die Regeln und für wen?

Die neuen Regeln gelten seit dem 1. Januar 2020 für alle Auszubildenden. Allein bei der Mindestausbildungsvergütung kommt es auf das Vertragsdatum an.

Mindestausbildungsvergütung

Die neue Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Ausbildungsverhältnisse mit Vertragsabschluss ab dem 1. Januar 2020. Die Höhe ist geregelt bis zum Jahr 2023. Danach passt sich ihre Höhe ab 2024 jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen an. Die Ausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt.
Wichtig: Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung. Ist der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden, darf er den branchenüblichen Tarif um höchstens 20 Prozent unterschreiten, jedoch nicht unter die Mindestausbildungsvergütung.
Folgende Ausbildungsvergütungen gelten ab 2020:

Jahr
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr
2020
515,00
608,00
695,00
721,00
2021
550,00
649,00
743,00
770,00
2022
585,00
690,00
790,00
819,00
2023
620,00
731,00
837,00
868,00
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Freistellung vor und nach der Berufsschule

Die Regelungen für die Freistellung und Anrechnung des Berufsschulunterrichtes auf die Arbeitszeit werden für Jugendliche und Erwachsene vereinheitlicht. Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
Erwachsene und Jugendliche sind dabei an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, unter Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, freizustellen.
Die bisher berücksichtigten Wegzeiten müssen damit nicht mehr angerechnet werden. Eine Fortsetzung der bisherigen Anrechnungspraxis ist jedoch möglich.
Sind in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als fünf Unterrichtsstunden, ist der Auszubildende verpflichtet, an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren – an welchem der beiden Tage bestimmt der Ausbildungsbetrieb.
In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) muss der Auszubildende, unter Anrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit, freigestellt werden.

Freistellung vor der Abschlussprüfung

Ab 2020 haben alle Auszubildenden Anspruch auf Freistellung an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Der Auszubildende muss also an dem Tag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, von der betrieblichen Ausbildung freigestellt werden. Sollte der Auszubildende an diesem Tag Berufsschule haben, ist mit der Berufsschule abzuklären, ob der Unterricht besucht werden muss.

Wenn sich die Abschlussprüfung nach der Ausbildungsordnung in zwei zeitlich auseinanderfallende Teile gliedert, können Auszubildende einen Anspruch auf insgesamt zwei freie Tage haben. Jeweils vor der schriftlichen Prüfung im ersten Teil der Abschlussprüfung und vor der schriftlichen Prüfung im zweiten Teil. Voraussetzung ist jedoch, dass der jeweilige Prüfungsteil eine eigenständige schriftliche Prüfung enthält.

Erweiterte Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung

Bisher war eine Teilzeitberufsausbildung auf Ausnahmefälle begrenzt. Zukünftig gibt es keine Einschränkung. Ausbildende und Auszubildende müssen sich jedoch einig sein. Die tägliche Ausbildungszeit kann bis zur Hälfte reduziert werden. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist (§ 7a Abs. 4 BBiG). Die Ausbildungsvergütung kann im gleichen Verhältnis abgesenkt werden wie die Ausbildungszeit.
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Neue Abschlussbezeichnungen

Zur Stärkung der höherqualifizierenden Berufsbildung werden die in der Ordnungspraxis des Bundes bereits entwickelten und vom Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) empfohlenen drei beruflichen Fortbildungsstufen unmittelbar im BBiG verankert.In der höheren Berufsbildung werden die Bezeichnungen „Bachelor Professional“ für die Meister und Fachwirte und der „Master Professional“ für die IHK-Betriebswirte und Berufspädagogen eingeführt. Die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium wird dadurch verdeutlicht.
Hinweis: Damit die neuen Abschlussbezeichnungen zukünftig auf den Prüfungszeugnissen der IHK ausgegeben werden dürfen, muss der Verordnungsgeber (insbesondere Bundesministerien) zunächst die Fortbildungsordnungen anpassen. In der Regel werden die neuen Bezeichnungen nur für Prüfungen nach Anpassung der Fortbildungsordnungen gelten, soweit dort nichts Anderes festgelegt wird.
Weitere Informationen zum novellierten Berufsbildungsgesetz (BBiG) finden Sie beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Dort sind auch die wichtigsten Fragen und Antworten zur Gesetzesnovelle zusammengefasst.
Stand: 27.01.2023