EU-Entwaldungs-Verordnung

Die EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR) regelt die Einfuhr bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse. Diese dürfen nur dann in den Unionsmarkt ein- oder ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden, wenn sie nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Damit soll der Vernichtung von Wäldern in anderen Regionen der Welt im Zusammenhang mit dem Konsum in Europa ein Riegel vorgeschoben werden.
Die EU-Verordnung Nr. 2023/1115 für entwaldungsfreie Produkte wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union am 31. Mai 2023 erlassen. Sie ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und gilt – nach einer Übergangszeit von 18 Monaten – ab dem 30. Dezember 2024. Geltungsbeginn für Händler die Kleinst- und Kleinunternehmen sind ist der 30. Juni 2025.
Die EUDR betrifft folgenden Rohstoffe, die in Anhang I der EUDR aufgeführt sind:
Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz. Dazu gehören auch Produkte, die aus den Rohstoffen gefertigt wurden, wie Schokolade, Reifen oder Papier.
Die Rohstoffe müssen entwaldungsfrei sein und nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sein.
Die EUDR gibt vor, dass alle Rohstoffe nicht auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden oder dass die Holzerzeugnisse nicht in einem Wald geschlagen wurden, bei dem es nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung kam.

Marktteilnehmer und nicht KMU-Händler

Marktteilnehmer und nicht KMU-Händler werden durch die EUDR verpflichtet vor der Einfuhr, der Bereitstellung auf dem Markt der EU oder der Ausfuhr aus der EU gewisse Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Das betrifft alle Erzeugnisse, die von jedem einzelnen Lieferanten geliefert werden.
Dazu müssen Informationen, Daten und Unterlagen gesammelt werden, die die Herkunft der Lieferung beschreiben. Zu den Informationen gehört auch die Geolokalisierung aller Grundstücke auf denen der Rohstoff erzeugt wurde. Alle Informationen müssen 5 Jahre aufbewahrt werden. Mit Hilfe dieser Sammlung muss eine Risikobewertung erfolgen, um festzustellen, ob das Erzeugnis konform mit der Verordnung ist. Die Risikoermittlung muss dokumentiert werden. Sobald der Verdacht besteht, die Lieferung könnte nicht konform sein, darf sie nicht in der EU in Verkehr gebracht werden. Für alle Rohstoffe oder Produkte, die als verordnungskonform eingestuft werden, muss eine Sorgfaltserklärung erstellt werden. Außerdem müssen Hinweise auf mögliche Verstöße gemeldet werden.
Jede Sorgfaltserklärung muss vor der dem Inverkehrbringen, dem Bereitstellen oder der Ausfuhr dem elektronischen Informationssystem übermittelt werden, welches die EU-Kommission noch bereitstellen wird.

KMU-Händler

KMU-Händler müssen ihre An- und Verkäufe dokumentieren und Hinweise auf mögliche Verstöße melden.
Die Einhaltung der EUDR wird in Deutschland von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) kontrolliert. Sie arbeitet dabei mit den Zollbehörden zusammen.

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Stand: 19.07.2024