Verpackungsgesetz
400 Unternehmen in bundesweiter Stichprobe
Auf Grundlage des Umweltstatistikgesetzes können Hersteller, die im Verpackungsregister LUCID ihre nicht-systembeteiligungspflichtige Verkaufs-, Versand- oder Transportverpackungen registriert haben, eine Aufforderung des Thüringer Landesamts für Statistik erhalten, Meldungen über die Mengen der von ihnen in Verkehr gebrachten nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungstypen abzugeben.
Bundesweit werden 400 Unternehmen, die Verpackungen produzieren, stichprobenartig ausgewählt und angeschrieben. Die angeschriebenen Unternehmen haben dann 14 Tage Zeit, ihre Meldung abzugeben.
Daten für systembeteiligungspflichtige Verpackungen werden nicht abgefragt.
Das Verpackungsgesetz
Es konkretisiert die Produktverantwortung für Verpackungen. Hauptziele des VerpackG sind u. a. die Stärkung des Recyclings und des Wettbewerbs. Für Hersteller und/oder Händler ergeben sich neue Pflichten.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist eine neue zuständige Behörde an den Start gegangen – die "Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)".
Seit dem 1. Januar 2019 überprüft sie entsprechende Nachweise, Meldungen und Bescheinigungen der Hersteller und der Entsorgungsbranche. Ebenfalls seit 2019 gibt es ein öffentliches Verpackungsregister "LUCID". Damit wird einsehbar, welche Inverkehrbringer von Verpackungen tatsächlich ihrer Produktverantwortung nachkommen.
Unternehmen, die Verpackungen in Umlauf bringen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, sind verpflichtet, für die Sammlung und das Recycling der Verpackungen zu sorgen. Damit sind alle Hersteller und/oder Händler, die verpackte Produkte sowohl im stationären Einzelhandel als auch online an den Endkunden verkaufen, betroffen.
Dabei entstehen folgende Pflichten:
- Prüfen der grundsätzlichen Systembeteiligungspflicht der Verpackung:
Der Katalog zur Systembeteiligungspflicht kann eingesehen werden. Dieser listet alle Produkte und deren möglichen Verpackungen auf und definiert, welche Verpackungen der Systembeteiligungspflicht unterliegen. Da der Katalog fortlaufend ergänzt wird und Vollständigkeit nicht garantiert, kann im Zweifelsfall Anfrage zur Einstufung bei der ZSVR gestellt werden. - Mit einem zugelassenen Dualen System einen Systembeteiligungsvertrag schließen.
Eine Liste der zugelassenen Dualen Systeme ist auf den Internetseiten der ZSVR hinterlegt - Registrierung im Verpackungsregister LUCID der zentralen Stelle:
Dort werden Stammdaten und Markennamen erfasst, die vertrieben werden. Hinweis: Die Angabe der nationale Kennnummer, bspw. die Handelsregisternummer, einschließlich der europäischen Steuernummer (UST ID Nr.) ist erforderlich. - Datenmeldung an die Dualen Systeme
Gemeldet werden Menge und Art der Verpackungen, die an private Endverbraucher gelangen können. Diese Daten bilden die Grundlage für den Systembeteiligungsvertrag. Diese Daten sind auch gleichlautend an das Verpackungsregister LUCID zu melden.
- Seit dem 1. Januar 2019 sind die Vollständigkeitserklärungen bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen. Dies gilt bereits rückwirkend für die Daten aus dem Berichtsjahr 2018.
Bei nicht erfolgter Systembeteiligung und Registrierung besteht automatisch ein Vertriebsverbot für alle Verpackungen und es drohen erhebliche Bußgelder bis zu 200.000 Euro pro Fall. Aufgrund des öffentlich einsehbaren Registers müssen nicht rechtskonform handelnde Hersteller bzw. Händler mit Auslistung bei den Wiederverkäufern ihrer Waren rechnen.
Der Vollzug liegt bei den Bundesländern.
Sofern Hersteller und Händler ihren Pflichten nicht nachkommen, gibt die ZSVR diese Sachverhalte transparent aufbereitet an die Vollzugsbehörden der Länder weiter.
Sofern Hersteller und Händler ihren Pflichten nicht nachkommen, gibt die ZSVR diese Sachverhalte transparent aufbereitet an die Vollzugsbehörden der Länder weiter.
Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.