Pflichten beim Außer-Haus-Verkauf von Serviceverpackungen beachten
Verpackungsgesetz
Seit 1. Januar 2023 sind Restaurants, Bistros, Cafés, Imbissbetriebe, Caterer oder Lieferdienste verpflichtet, neben Einwegkunststoffverpackungen, auch eine Mehrwegalternative für Essen und Getränke zum Mitnehmen anzubieten. Hintergrund ist die Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) mit ihren neuen §§ 33 und 34 VerpackG. Unternehmen können dabei wählen, ob sie eigene Mehrwegverpackungen (z. B. aus Kunststoff oder Glas) anschaffen oder mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten, die Mehrwegverpackungen anbieten (Pool-Mehrwegsystem).
Insbesondere Unternehmen aus der Gastronomie mit Außer-Haus-Verkauf, die Serviceverpackungen befüllen, könnten wegen einer fehlenden Registrierung im Lucid-Verpackungsregister abgemahnt werden. Wenn Serviceverpackungen bereits vom Lieferanten bei einem dualen System registriert wurden, entfällt die eigene Beteiligungspflicht am Entsorgungssystem: Eine Anmeldung im Verpackungsregister ist jedoch weiterhin erforderlich.
Serviceverpackungen umfassen z. B. To-Go-Becher für Kaffee oder Tee, Eisbecher, Salat- oder Menüschalen. Eine Übersicht der Verpackungstypen finden Sie hier.
Unternehmen sollten unbedingt prüfen, ob sie alle Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz erfüllen.
Zu beachten ist dabei:
- Essen und Getränke in Mehrwegverpackungen dürfen nicht teurer sein als in Einwegkunststoffbehältnissen.
- Auf Mehrwegverpackungen darf ein Pfand erhoben werden.
- Rücknahme: Betriebe müssen Mehrwegverpackungen, die sie ausgeben, wieder zurücknehmen, nicht aber andere Mehrwegverpackungen.
- Hygiene: Anforderungen an die Hygienestandards sind zu berücksichtigen.
Lesen Sie dazu auch die „Empfehlungen zur Hygiene bei der Nutzung von Mehrweggefäßen im Pool- bzw. Tauschsystem“ (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 848 KB) - Zur Information für die Kundschaft müssen die Betriebe gut sichtbare und lesbare Informationen zu den Mehrwegverpackungen anbringen.
Für kleine Unternehmen, wie z. B. ein Imbiss, mit max. 5 Mitarbeitern und bis zu 80 qm Verkaufsfläche gibt es Erleichterungen. Sie müssen keine Mehrwegverpackungen bereitstellen, aber sie müssen Essen und Getränke auf Wunsch der Kundschaft in mitgebrachte Behältnisse der Kunden abfüllen.
Zu beachten ist dabei:
- Die Betriebe müssen auf gut sichtbaren und lesbaren Informationstafeln darauf hinweisen, dass sie Essen oder Getränke in mitgebrachte Gefäße abfüllen.
- Die Betriebe haben keine Verantwortung dafür, dass die mitgebrachten Gefäße zum Transport von Lebensmitteln geeignet sind.
- Beim Befüllen der Gefäße müssen die geltenden Hygienebestimmungen und Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit beachtet werden.
IHK-Tipp:
Fragen Sie bei Ihren Lieferanten nach geeigneten Mehrwegverpackungen und entsprechenden Informationsmaterialien und Aushängen für die Geschäfte. Achten Sie dabei auch auf eventuelle Initiativen Ihrer Kommune bzw. Stadt, welche Systeme bereits in der Region von anderen Anbietern genutzt werden. Oft bieten sich dort Synergien an.
Fragen Sie bei Ihren Lieferanten nach geeigneten Mehrwegverpackungen und entsprechenden Informationsmaterialien und Aushängen für die Geschäfte. Achten Sie dabei auch auf eventuelle Initiativen Ihrer Kommune bzw. Stadt, welche Systeme bereits in der Region von anderen Anbietern genutzt werden. Oft bieten sich dort Synergien an.
Weitere Informationen finden Sie im DIHK-Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 149 KB).