Hinweise zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes


Seit dem 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz und löst die Verpackungsverordnung ab. Es definiert die Pflichten für Hersteller, Händler und Duale Systeme.

Wen betrifft das neue Verpackungsgesetz?

Das Gesetz gilt für alle Hersteller verpackter Produkte, die üblicherweise beim privaten Endkunden anfallen. Gemeint sind damit Hersteller von Produkten, die ihre Ware verpacken und erstmals in Verkehr bringen (mit Ware befüllt). Es spielt dabei keine Rolle, wieviel Zwischenstationen es gibt, bevor das verpackte Produkt beim Endkunden landet.
Hersteller sind auch diejenigen, die verpackte Ware nach Deutschland importieren. Hersteller sind aber nicht die Produzenten leerer Verpackungen. Für diese gelten andere Anforderungen, da leere Verpackungen zukünftig umweltfreundlicher und recyclinggerechter gestaltet werden sollen. Diese Anforderungen werden allerdings erst später konkretisiert. Betroffen ist auch der Onlinehandel.
Vertreiber von Getränkeverpackungen müssen deutliche Hinweisschilder auf Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen anbringen.
Private Endverbraucher sind private Haushalte und vergleichbare Anfallstellen.
Dazu zählen z. B. Kantinen, Krankenhäuser, Gaststätten, Hotels, Freizeitparks, Verwaltungen…

Welche Verpackungen müssen lizensiert werden?

Wie bisher auch müssen Verkaufsverpackungen und Umverpackungen lizensiert werden. Auch Versandverpackungen fallen in den Geltungsbereich. Gleiches gilt auch für Serviceverpackungen (z. B. Bäckertüten, to-go-Becher…). Hier besteht allerdings die Ausnahme, dass die Systembeteiligungspflicht an die Hersteller der Serviceverpackungen delegiert werden kann.
Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einwegverpackungen, reine Transportverpackungen und Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind dagegen nicht betroffen.

Zentrale Stelle Verpackungsregister

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister übernimmt die Aufgabe, ein bundesweit öffentlich einsehbares Register zu führen. Dort sind alle bei einem Dualen System unter Vertrag stehenden Unternehmen aufgelistet. Jedes Unternehmen, das verpackte Ware an Endverbraucher erstmals in Verkehr bringt, muss sich bei der Zentralen Stelle registrieren und zusätzlich ihre vertriebenen Marken angeben.
Auch die Mengenmeldungen der Dualen Systeme werden bei der Zentralen Stelle erfasst und mit den Mengenmeldungen der Hersteller abgeglichen. Bei Abweichungen oder Auffälligkeiten wird der Vollzug eingeleitet.
Produkte von nicht registrierten Herstellern unterliegen einem Vertriebsverbot.
Es können Bußgelder bis zu 200.000 Euro verhängt werden.
Darüber hinaus führt die Zentrale Stelle einen Katalog der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.
Hersteller, die größere Mengen an Verpackungen in Umlauf bringen und die Bagatellgrenzen überschreiten (80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier/Pappe und 30 Tonnen Leichtfraktion) müssen zudem eine Vollständigkeitserklärung abgeben. Diese wurde bisher bei der IHK hinterlegt und wird jetzt von der Zentralen Stelle verwaltet.

Pflichten der Hersteller

Jedes Unternehmen, dass verpackte Ware erstmals in Verkehr bringt, muss zuerst seine Systembeteiligungspflicht prüfen. Diese liegt dann vor, wenn Endkunden beliefert werden. Danach muss zwingend die Registrierung bei der Zentralen Stelle erfolgen. Die Unternehmen hinterlegen ihre Stammdaten und erhalten eine Registrierungsnummer. Hersteller müssen auch die Marken ihrer Produkte angeben.
Zusätzlich müssen die Unternehmen sich an einem der Dualen Systeme beteiligen und dort ihre Verpackungsarten und -mengen melden. Neben der Korrespondenz mit dem Dualen System (Mengenmeldung, Abrechnung) hat zudem eine analoge, zeitgleiche Mengenmeldung an die Zentrale Stelle zu erfolgen.

Pflichten der Händler

Händler unterliegen den gleichen Pflichten wie Hersteller, wenn sie Eigenmarken in Verkehr bringen.
Im Onlinehandel gilt zudem, dass auch Versandverpackungen systembeteiligungspflichtig sind und bei den Mengenmeldungen berücksichtigt werden müssen.
Letztvertreiber von Getränkeverpackungen haben zukünftig durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Verpackungen angebrachte Hinweisschilder auf die Einweg- oder Mehrwegeigenschaft der angebotenen Getränkeverpackungen hinzuweisen.

Schweden - Herstellerverantwortung für Verpackungsentsorgung

Zum 1. Januar 2023 tritt eine wichtige Ergänzung der Rechtsvorschriften für den Versandhandel in Schweden in Kraft.
Ein „Hersteller“ ist seit 2019 derjenige, der ein verpacktes Produkt in Schweden in Verkehr bringt. Seit 2021 sind diese Unternehmen auch dazu verpflichtet, sich bei der schwedischen Umweltbehörde zu registrieren und eine jährliche Registrierungsgebühr zu entrichten.
Wenn ein Unternehmen aus einem Land außerhalb Schwedens ein verpacktes Produkt oder eine Verpackung an einen Endverbraucher oder eine Privatperson via Versandhandel / E-Commerce in Schweden verkauft, unterliegt der Verkäufer den Rechtsvorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR).
Die Deutsch-Schwedische Handelskammer bietet Unternehmen, die von der neuen Herstellerverantwortung betroffen sind, an sowohl das laufende Meldeverfahren gegenüber einer schwedischen Recyclingorganisation abzuwickeln und auch in Zusammenarbeit mit der Recyclingorganisation das Reporting an das schwedische Verpackungsregister in Schweden zu übernehmen. Natürlich hilft die AHK Schweden auch mit der Registrierung bei der Umweltbehörde.
Kontaktdaten:
Herrn Johan Uhlin
Abteilungsleiter Umweltreporting
+46-40-30 49 46
johan.uhlin@handelskammer.se
Quelle: AHK Schweden