Prüferentschädigung Online
Die Ausübung der Prüfertätigkeit in einem Prüfungsausschuss ist ein Ehrenamt, mit dem Sie eine wichtige gesellschaftliche Funktion übernehmen.
Die Tätigkeit als Prüferin/Prüfer ist wie auch bei anderen Ehrenämtern mit einem gewissen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden. Dabei bestimmen Sie Ihren zeitlichen Aufwand in Abstimmung mit der zuständigen Stelle selbst.
Für Ihre ehrenamtliche Prüfertätigkeit erhalten Sie kein Honorar im eigentlichen Sinne, sondern eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung für die Mitarbeit im Prüfungsausschuss - beispielsweise für die Aufgabenerstellung, die Beaufsichtigung und Durchführung von Prüfungen sowie die Korrektur von Prüfungsarbeiten - ist eine Vergütung.
Steuerliche Aspekte der Aufwandsentschädigung
Grundsätzlich sind solche Vergütungen steuerpflichtig, wenn und soweit sie nicht ausdrücklich steuerfrei gestellt werden. Beachten Sie hierbei den § 3 Nr. 26 EStG.
- Die Steuerfreiheit der Entschädigung für Zeitversäumnis für ehrenamtliche Prüfer ist bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei, sog. Übungsleiterfreibetrag.
- Überschreiten die Einnahmen aus den oben bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
- Die Steuerfreiheit der Erstattung zusätzlicher tatsächlich entstandener Kosten (Fahrt, Telefon etc.) richtet sich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und ist in voller Höhe steuerfrei.
Einnahme in Steuererklärung angeben
Auch wenn Sie unterhalb dieses Freibetrags bleiben, sollten Sie die Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit bei der IHK in der Steuererklärung angeben. Der Grund: Bei der Steuerprüfung der IHKs werden von den Finanzämtern zum Teil Kontrollmitteilungen an die örtlichen Finanzämter der ehrenamtlichen Prüfer gesendet und die Angaben gegenüber den Finanzbehörden abgeglichen. Ein Schreiben des Wohnsitzfinanzamts kommt dann für die ehrenamtlichen Prüfer unerwartet und hat die große Enttäuschung zur Folge, dass man sich ehrenamtlich engagiert und dafür noch Probleme mit der Steuer bekommt. Hat man den Steuerfreibetrag überschritten, drohen Nachforderungen des Finanzamtes.
Auch wenn Sie unterhalb dieses Freibetrags bleiben, sollten Sie die Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit bei der IHK in der Steuererklärung angeben. Der Grund: Bei der Steuerprüfung der IHKs werden von den Finanzämtern zum Teil Kontrollmitteilungen an die örtlichen Finanzämter der ehrenamtlichen Prüfer gesendet und die Angaben gegenüber den Finanzbehörden abgeglichen. Ein Schreiben des Wohnsitzfinanzamts kommt dann für die ehrenamtlichen Prüfer unerwartet und hat die große Enttäuschung zur Folge, dass man sich ehrenamtlich engagiert und dafür noch Probleme mit der Steuer bekommt. Hat man den Steuerfreibetrag überschritten, drohen Nachforderungen des Finanzamtes.
Hinweis:
Die Entschädigung muss fristgerecht bis drei Monate nach dem Prüfungstermin geltend gemacht werden.