Entschädigungsregelung ehrenamtliche Tätigkeit
Für eine im Auftrag der Industrie- und Handelskammer Ostthüringen ausgeübte Tätigkeit als ehrenamtliches Mitglied
- in einem Prüfungsausschuss für eine Sach- oder Fachkundeprüfung,
- einem Prüfungsausschuss nach § 40 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG),
- im Berufsbildungsausschuss nach § 77 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder
- im Schlichtungsausschusses gemäß § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
(im Weiteren Anspruchsberechtigte genannt) wird eine Entschädigung gewährt.
Die Zahlung der Entschädigung erfolgt auf Antrag des Anspruchsberechtigten. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach dem jeweiligen Termin der ehrenamtlichen Tätigkeit entsprechend den Vorgaben der IHK zu stellen.
A. Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall
Anspruchsberechtigte erhalten, soweit nicht nach Punkt D bereits eine andere Entschädigung gewährt wird, eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe sich nach § 16 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. Die Entschädigung wird für höchstens 10 Stunden je Tag gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird jeweils voll berechnet. Hin- und Rückweg zählen zur ehrenamtlichen Prüfertätigkeit.
Entsteht dem Prüfer ein Verdienstausfall, so erhält er bei entsprechendem Nachweis zusätzlich auf Antrag eine Entschädigung gemäß § 18 Satz 1 JVEG, soweit der Verdienstausfall nicht von einer anderen Seite ersetzt wird.
Freiberuflich und selbstständig Tätige erhalten zusätzlich auf Antrag eine pauschale Entschädigung für Verdienstausfall in Höhe von 27,50 Euro pro Stunde. Für die Zeit des Hin- und Rückweges wird kein Verdienstausfall gewährt.
B. Fahrtkosten
Den Anspruchsberechtigten werden die entstandenen Fahrtkosten wie folgt erstattet:
- bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis zum Fahrpreis 2. Klasse. Die tatsächlichen Kosten sind durch Vorlage des Fahrscheins zu belegen.
- bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges 0,30 € je Kilometer, für die Gesamtstrecke (Hin- und Rückweg). Bei Mitnahme weiterer Personen im Rahmen der ehrenamtlichen Prüfertätigkeit werden je Person und Entfernungskilometer 0,02 € erstattet.
C. Entschädigung für Aufwand
Für die ehrenamtliche Tätigkeit wird bei Abwesenheit vom Wohnort ein Tagegeld pro Kalendertag gewährt:
- bei mindestens 6 bis weniger als 8 Stunden Abwesenheit
3,50 € - bei mindestens 8 bis weniger als 14 Stunden Abwesenheit
6,00 € - bei mindestens 14 bis weniger als 24 Stunden Abwesenheit
12,00 € - bei vollen 24 Stunden Abwesenheit
24,00 € - bei mehrtägiger Tätigkeit für den An- und Abreisetag unabhängig von der Abwesenheitsdauer
12,00 €
Bei Gewährung unentgeltlicher Mahlzeiten wird das Tagegeld wie folgt gekürzt:
- für ein Frühstück um 4,80 €
- für ein Mittag- oder Abendessen um 9,60 €
D. Korrektur schriftlicher Prüfungsarbeiten für Weiterbildungs- und Sachkundeprüfungen
Die Entschädigung für die Korrektur schriftlicher Prüfungsarbeiten bei Fortbildungs- sowie Sach- und Fachkundeprüfungen erfolgt auf Basis eines Stundensatzes von 27,50 €. Die Höhe der Entschädigung pro Prüfungsarbeit errechnet sich aus der Multiplikation eines Zeitfaktors mit dem Stundensatz und der Prüfungszeit des jeweiligen Prüfungsfaches.
Berechnung:
Prüfungszeit des Prüfungsfaches (in h) x 27,50 € x Zeitfaktor = Entschädigung
Es gelten die folgenden Zeitfaktoren für die Korrektur von:
- konventionellen (offenen) Aufgabensätzen:
0,133 (entspricht 8 Minuten) - programmierten Aufgabensätzen:
0,033 (entspricht 2 Minuten) - gemischten Aufgabensätzen:
0,083 (entspricht 5 Minuten)
Für die Korrektur einer Projektarbeit werden 27,50 € erstattet.
E. Sonstiges
Notwendige Auslagen (z.B. Porto für die Übersendung von Prüfungsunterlagen, Parkgebühren) werden gegen Vorlage der Belege erstattet.
Erfordert die Prüfertätigkeit eine auswärtige Übernachtung werden die Übernachtungskosten (max. 80,00 €/Übernachtung) nur dann erstattet, wenn eine Genehmigung durch die IHK Ostthüringen vorliegt. Die Erstattung erfolgt gegen Vorlage der Belege.