Sachkunde für Finanzanlagenvermittler

Grundsätzlich benötigt jeder, der gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittler oder als Anlageberater tätig werden möchte, die Erlaubnis nach § 34 f GewO. Diese wird nur erteilt, wenn der Antragsteller bei der IHK die notwendige Sachkunde nachweist. Ist der Antragsteller eine natürliche Person, ist der Sachkundenachweis durch die natürliche Person zu erbringen. Handelt es sich beim Antragsteller um eine juristische Person, ist der Sachkundenachweis grundsätzlich durch die Geschäftsführer zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde kann erfolgen durch:
  • Erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung
  • Gleichgestellte Berufsqualifikation
Auch direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen, die beim Gewerbetreibenden angestellt sind, müssen über einen entsprechenden Sachkundenachweis verfügen. Dies ist vom Unternehmer selbst sicherzustellen. Werden Tatsachen bekannt, dass der Gewerbetreibende eine Person beschäftigt, die nicht sachkundig oder nicht zuverlässig ist, sieht der Gesetzgeber Sanktionen bis hin zu einem Beschäftigungsverbot vor. Die Beschäftigung unzuverlässiger bzw. unqualifizierter Mitarbeiter kann im Extremfall zum Widerruf der Erlaubnis wegen mangelnder Zuverlässigkeit führen.
I. Erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung
Einzelheiten zur Sachkundeprüfung zum/r „Geprüften Finanzanlagenfachmann / geprüften Finanzanlagenfachfrau IHK“ ergeben sich aus der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Die inhaltlichen Anforderungen der Sachkundeprüfung sind in deren Anlage 1 festgelegt.
Die Prüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer absolviert werden, soweit die Industrie- und Handelskammer die Sachkundeprüfung anbietet. Für den Kammerbezirk der IHK Südlicher Oberrhein wird die Sachkundeprüfung von der IHK Karlsruhe abgenommen.
Die Prüfung ist in einen schriftlichen und praktischen Teil aufgeteilt.
Der schriftliche Teil umfasst die folgenden Bereiche:
1. Investmentvermögen
2. Geschlossene Fonds
3. Sonstige Vermögensanlagen
Der schriftliche Teil der Prüfung kann auf Wunsch auch auf einzelne Kategorien von Finanzanlagen beschränkt werden. Abhängig vom Umfang der Sachkundeprüfung ist anschließend der Umfang der Erlaubnis auszurichten.
Für eine Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO muss der schriftliche Teil die unter 1. genannten Bereiche umfassen, für eine Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO müssen die unter 2. genannten Bereiche umfasst sein, für eine Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO müssen die unter 2. und 3. genannten Bereiche umfasst sein.
Unabhängig vom Umfang der Erlaubnis müssen im schriftlichen Teil der Prüfung Kenntnisse über Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten nachgewiesen werden.
Bei der praktischen Prüfung wird anhand eines Rollenspiels ein Kundenberatungsgespräch simuliert.
Eine Befreiung vom praktischen Prüfungsteil ist vorgesehen, wenn die Sachkundeprüfung beschränkt auf die unter der Kategorie Nr. 1 genannten Finanzanlagen (Investmentvermögen) abgelegt wird und der Prüfling
  • eine Erlaubnis nach § 34d oder § 34e GewO hat oder
  • die IHK Sachkundeprüfung als Versicherungsvermittler/-berater erfolgreich absolviert hat oder
  • einen vor dem 1. Januar 2009 abgelegten Abschluss als Versicherungsfachmann oder –frau BWV besitzt
Ebenfalls befreit vom praktischen Teil ist, wer eine Folgeprüfung zur Erweiterung seiner - bisher beschränkten - Erlaubnis nach § 34f GewO ablegt.
Die Prüfung wird nach Abschluss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Sie kann beliebig oft wiederholt werden. Eine Sperrfrist ist nicht vorgesehen.
Wird die Prüfung insgesamt bestanden, stellt die IHK eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK“ aus.
II. Gleichgestellte Berufsqualifikationen
1. Welche Berufsqualifikationen werden als Sachkundenachweis anerkannt?
In § 4 Abs.1 und 2 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) ist abschließend aufgezählt, welche Berufsqualifikationen (einschließlich der entsprechenden Vorläufer- oder Nachfolgerberufe) als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt werden:
1.
Abschlusszeugnis als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK),
2.
Abschlusszeugnis als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK),
3.
Abschlusszeugnis als geprüfter Investment-Fachwirt oder –wirtin (IHK),
4.
Abschlusszeugnis als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK),
5.
Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,
6.
Abschlusszeugnis als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“
7.
Abschlusszeugnis als Investmentfondskaufmann oder -frau;
8.
Abschlusszeugnis eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
und zusätzlich eine einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung
9.
Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung,
und zusätzlich eine einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung
10.
Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
und zusätzlich eine einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung
11.
Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK)
und zusätzlich eine zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung
12.
Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt
und zusätzlich in der Regel eine dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung
Die erforderliche Berufserfahrung muss belegt werden. In Betracht kommen je nach Einzelfall folgende Nachweise:
Erklärung im Antragsformular und zusätzlich
  • Gewerbeanmeldung in Kopie bei Selbstständigen mit Tätigkeitsbereich Finanzanlagenvermittlung
  • Vorlage der Prüfungsberichte nach § 16 MaBV
  • Arbeitgeberbescheinigung / Arbeitszeugnis bei Angestellten
  • Agenturverträge; Provisionsabrechnungen
Sollte die IHK nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente den Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung als noch nicht geführt ansehen, kann die IHK weitere Belege anfordern.
2. Werden ausländische Abschlüsse anerkannt?
In § 13c GewO finden sich Regelungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Sofern der ausländische Abschluss wesentliche Unterschiede in den Sachgebieten aufweist, ist für die Anerkennung erforderlich, dass zusätzlich eine spezifische Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt wird. Bitte setzen Sie sich im Einzelfall mit Ihrer zuständigen IHK in Verbindung.
3. Welche Abschlüsse werden als Vorläufer- und Nachfolgerabschlüsse anerkannt?
Der Abschluss „Versicherungsfachwirt/in IHK“ wird als Vorläuferabschluss des/der „Geprüften Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen (IHK) anerkannt.
Der Abschluss „Versicherungskaufmann/-frau“ ist Vorläufer des Abschlusses als „Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung“ und daher als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anzuerkennen.
Der Abschluss als „Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Versicherungen“ ist kein Vorläuferabschluss einer gleichgestellten Berufsqualifikation und kann daher nicht anerkannt werden.
Stand: 15. Februar 2015
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