Bebauungsplanung: Wichtige Fristen nicht versäumen!
Beteiligung ggf. betroffener Betriebe dringend angeraten
Unternehmen wird geraten, sich regelmäßig über die Aktivitäten der Gemeinde im Bereich der Bebauungsplanung zu informieren. In den amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde wird die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung für Bebauungsplanverfahren angekündigt. Ebenfalls werden dort die Fristen für die Offenlage genannt, innerhalb derer jedermann Bedenken gegen die Planung äußern kann. Wird eine nachteilige Planung befürchtet, die z.B. das Betriebsgelände oder Areale in der Nachbarschaft betrifft, ist dringend zu empfehlen, fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme gegenüber der Gemeinde abzugeben. Die IHK Südlicher Oberrhein steht den Unternehmen hierbei ggf. unterstützend zur Seite.
Nachteile können insbesondere dann entstehen, wenn Wohngebiete an Gewerbe- oder Industriegebiete heranrücken. Nutzungskonflikte sind dann ggf. vorprogrammiert, die von den Betrieben in vielen Fällen unterschätzt werden. Kommt es nach Realisierung der Planung zum Beispiel aufgrund von Lärmimmissionen zu Anwohnerbeschwerden, kann dies zu existenziellen Einschränkungen des Betriebes führen. Konsequenzen für Betriebe sind insbesondere dann zu befürchten, wenn die maßgeblichen Lärmimmissionsrichtwerte an der neuen Wohnbebauung überschritten werden: In solchen Fällen sind nicht nur die Entwicklungsmöglichkeiten (z.B. für Betriebserweiterungen) stark eingeschränkt, sondern den Betrieb können auch direkte Anordnungen wie die Einschränkung der Betriebszeit oder die Untersagung einer frühmorgendlichen Anlieferung treffen.
Um einen Bebauungsplan nach Verabschiedung noch anfechten zu können, kann ein Unternehmen einen Antrag auf Normenkontrolle stellen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn das Unternehmen bereits während der Offenlage fristgerecht Einwände vorgebracht hat. Innerhalb eines Jahres kann der Betrieb dann ein Normenkontrollverfahren anstrengen. Hat sich ein Betrieb während der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht gemeldet, ist ein Antrag auf Normenkontrolle allerdings nicht möglich. Dies gilt selbst für den Fall, dass ein Bebauungsplan offensichtlich formelle Fehler aufweist!