Ausbildungsduldung

Sie möchten Menschen mit Fluchthintergrund, deren Bleibeperspektive noch nicht geklärt ist, in Ihrem Unternehmen ausbilden und sicherstellen, dass diese für die Ausbildung und darüber hinaus in Ihrem Unternehmen bleiben? Dann kann die Ausbildungsduldung ein Weg für Sie und Ihre Auszubildenden sein, um für die Zeit der Ausbildung und daran angeschlossene mindestens zwei Jahre Beschäftigung den Aufenthalt in Deutschland zu sichern.
Die Informationsbroschüre “Kurzübersicht Ausbildungsduldung” des Netzwerks “Unternehmen integrieren Flüchtlinge” bietet Ihnen einen Überblick über die Ausbildungsduldung, die sogenannte “3+2-Regelung”. Sie finden dort eine Übersicht über die Voraussetzungen sowie knappe Antworten zu den Fragen:

Die Ausbildungsduldung im Überblick:

Zweck der Ausbildungsduldung:
Unternehmen und Geflüchtete bekommen Rechtssicherheit über den Aufenthalt des Auszubildenden mit Fluchthintergrund sowie für zwei Jahre anschließender Beschäftigung im Ausbildungsberuf.
Zielgruppe für die Ausbildungsduldung:
Geflüchtete ohne Aufenthaltserlaubnis, die eine staatlich anerkannte qualifizierte Berufsausbildung aufnehmen oder absolvieren.
Hinweis: Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis haben automatisch Zugang zu Ausbildung bzw. Erwerbstätigkeit.
Zuständigkeit für die Ausbildungsduldung:
Die Ausbildungsduldung beantragt ein Geflüchteter bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Übergang aus der Ausbildungsduldung in die Aufenthaltserlaubnis

Sie haben einen Auszubildenden, der kurz vor Beendigung der Ausbildung steht? Erste Erfahrungen von Betrieben zeigen, was beim Übergang von der Duldung während der Ausbildung (”3”) in die Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre (”+2”) beachtet werden muss. Diese drei Punkte bringen dabei die größten Herausforderungen mit sich:
  1. Pass(-Ersatz) beschaffen
  2. Ausreichende Sprachkenntnisse (B1)
  3. Ausreichender Wohnraum
Weitere Informationen hierzu können Sie dem Flyer “Informationen zur 3+2-Regelung” entnehmen oder erhalten Sie von unseren Fachberatern.