Satzung der IHK Südlicher Oberrhein
Fassung vom 4. Dezember 2023
- § 1 Name und Sitz
- § 2 Aufgaben
- § 3 Organe
- § 4 Vollversammlung
- § 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung
- § 5a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung.
- § 6 Ausschüsse
- § 7 Präsidium
- § 8 Präsident
- § 8a Ehrenamtliche Tätigkeit
- § 9 Geschäftsführung
- § 10 Vertretung
- § 11 Geschäftsjahr und Wirtschaftsplan
- § 12 Veröffentlichungen
- § 13 Inkrafttreten
Satzung der IHK Südlicher Oberrhein
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung mehrerer geschlechtsbezogener Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechtsformen.
§ 1 Name und Sitz
1. Die IHK führt den Namen "Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein".
2. Die IHK hat ihren Sitz und ihre Hauptgeschäftsstelle in Freiburg i. Br. sowie Geschäftsstellen in Lahr und Offenburg. Das Gebiet der IHK umfasst den Stadtkreis Freiburg i. Br., die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen (Südbezirk) sowie den Ortenaukreis (Nordbezirk).
3. Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit. Sie führt ein öffentliches Siegel.
§ 2 Aufgaben
1. Die IHK hat die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Es obliegt ihr, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken.
2. Die IHK kann zur Förderung und Durchführung ihrer Aufgaben Anlagen und Einrichtungen schaffen oder sich an solchen beteiligen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen auf dem Gebiet der Berufsbildung.
§ 3 Organe
Organe der IHK unbeschadet der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes sind:
1. die Vollversammlung,
2. das Präsidium,
3. der Präsident,
4. der Hauptgeschäftsführer.
§ 4 Vollversammlung
1. Die Vollversammlung besteht aus bis zu 60 Mitgliedern. 50 Mitglieder der Vollversammlung werden in unmittelbarer Wahl von den IHK-Zugehörigen gewählt. Bis zu 10 Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern gewählt werden, die insoweit als zur Wahl Beauftragte handeln. Das Wahlverfahren sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Wahlordnung geregelt.
2. Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Vollversammlung bleibt vorbehalten die Beschlussfassung über:
a) die Satzung (§ 4 S. 2 Nr. 1 IHKG),
b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 S. 2 Nr. 2 IHKG),
c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG),
d) die Wahl des Präsidenten und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG),
e) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG),
f) die Erteilung der Entlastung (§ 4 S. 2 Nr. 5 IHKG),
g) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG (§ 4 S. 2 Nr. 6 IHKG),
h) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 S. 2 Nr. 7 IHKG),
i) das Finanzstatut (§ 4 S. 2 Nr. 8 IHKG),
j) den Erlass einer Geschäftsordnung für Vollversammlung, Präsidium und Ausschüsse, unbeschadet der Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG),
k) Ehrenmitgliedschaften,
l) die Wahl der ehrenamtlichen Rechnungsprüfer aus ihren Reihen,
m) die Errichtung von Geschäftsstellen,
n) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften,
o) die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses und der Prüfungsausschüsse,
p) den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss,
q) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens,
r) die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG,
s) die Errichtung von ständigen Schiedsgerichten sowie von Einigungsstellen für Wettbewerbsstreitigkeiten und die Berufung der Vorsitzenden dieser Stellen,
t) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung,
u) Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen für die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie dem Präsidenten.
3. Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen.
4. Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Vertretung ist unzulässig.
5. Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
§ 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung
1. Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Der Präsident muss die Vollversammlung einberufen, wenn mindestens ein Fünftel ihrer Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Der Präsident leitet die Sitzungen.
2. Die Einladung der Vollversammlung erfolgt in Textform mindestens 7 Tage vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung der IHK schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen.
3. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit), werden aber protokolliert. Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten bewerben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
5. Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim.
Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten und der Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss eine geheime Abstimmung ermöglichen.
6. Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige öffentlich. Im Übrigen kann der Präsident Gäste zu den Sitzungen einladen. Ein Rederecht ist damit nicht verbunden. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der Präsident, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird. Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden veröffentlicht.
7. Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versand Einwände in Textform dem Präsidenten mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung.
8. Die Protokolle nebst zugehöriger Anlagen werden unbefristet aufbewahrt. Soweit sie dem zuständigen Archiv übergeben werden müssen, kann die IHK zuvor eine Kopie anfertigen ohne Pflicht, die für das zuständige Archiv vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen schaffen zu müssen.
9. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder der Vollversammlung nehmen an den Sitzungen der Vollversammlung mit beratender Stimme teil.
§ 5a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung.
1. Mitglieder der Vollversammlung dürfen vorbehaltlich eines entgegenstehenden Beschlusses des Präsidiums ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen. Das Präsidium kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden.
2. Für die virtuelle Teilnahme muss die Einladung zur Sitzung ergänzend zu § 5 Absatz 2 Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
3. In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Wahlordnung auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 5 Abs. 3 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.
4. In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss eine geheime Abstimmung ermöglichen.
5. Für Sitzungen der Vollversammlung nach Absatz 1 Satz 2 entscheidet das Präsidium darüber, wie die Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 5 Abs. 6 herzustellen ist,
6. Sitzungen der Vollversammlung und deren Übertragung dürfen nicht aufgezeichnet werden.
§ 6 Ausschüsse
1. Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderen Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Sie beruft für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder und kann dabei auch Personen berufen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind. Die Vollversammlung hat das Recht, Ausschussmitglieder abzuberufen.
2. Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Sie sind berechtigt, sich in Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer im Namen der IHK oder als Ausschuss der IHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten.
2a. Der Ausschussvorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich virtuell im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
3. Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
4. Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer und seine Stellvertreter sind berechtigt an Ausschusssitzungen teilzunehmen.
5. Die IHK errichtet gem. § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 bis 2a unberührt.
6. Für Beschlussfassungen gilt § 5 Absatz 4 und 5 entsprechend.
§ 7 Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten und mindestens vier Vizepräsidenten, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl gewählt werden.
Die Wahl erfolgt für die Amtsperiode der Vollversammlung. Die Mitglieder nehmen ihr Amt jedoch bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahr. Wiederwahl ist zulässig.
Der Präsident kann jedoch nur einmal wiedergewählt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit.
2. Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für ihre Durchführung. Das Präsidium kann über die Angelegenheiten der IHK beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Satz 2 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.
3. Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident kann Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 3 oder 4 muss Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht, der Beschluss kann auch in Textform gefasst werden. Das schriftliche Verfahren gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 3.
4. Über Beratungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. § 5 Abs. 7 und 8 gelten entsprechend.
§ 8 Präsident
1. Der Präsident ist Vorsitzender von Vollversammlung und Präsidium und Sprecher der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk.
2. Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie; der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil.
3. Der Präsident wird bei Verhinderung durch den stellvertretenden Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den von ihm damit beauftragten Vizepräsidenten, sonst durch den amtsältesten Vizepräsidenten vertreten.
§ 8a Ehrenamtliche Tätigkeit
1. Für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt die IHK keine Vergütung. Die Entscheidung über Regelungen zur Aufwandsentschädigung kann die Vollversammlung treffen.
2. Die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie der Präsident nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr. Soweit hierfür eine Erstattung von Aufwendungen gewährt werden soll, ist diese von der Vollversammlung zu regeln.
§ 9 Geschäftsführung
1. Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan, er ist der Vollversammlung und dem Präsidium gegenüber für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise teilzunehmen.
2. Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Er kann damit auch die Geschäftsleitung und weitere Mitarbeiter der IHK beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung.
3. Der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt. Sie kann zudem einen stellvertretenden Hauptgeschäftsführer bestellen. Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers vom Präsidium berufen. Die Anstellung sonstiger Mitarbeiter obliegt im Rahmen des Wirtschaftsplans dem Hauptgeschäftsführer.
4. Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Das Vertragsverhältnis des Hauptgeschäftsführers wird durch den Präsidenten in Abstimmung mit dem Präsidium geregelt. Die Angestelltenverhältnisse des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers sowie der Geschäftsbereichsleiter regeln der Präsident und der Hauptgeschäftsführer. Alle weiteren Anstellungsverhältnisse der Mitarbeiter regelt der Hauptgeschäftsführer.
5. Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter. Bei seiner Verhinderung übt sein Stellvertreter seine Befugnisse aus.
§ 10 Vertretung
1. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten gemeinsam die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden. Die Stellvertretung des Präsidenten regelt sich nach § 8 Absatz 3 der Satzung, die des Hauptgeschäftsführers nach § 9 Absatz 5 der Satzung.
2. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt; er kann durch seinen Stellvertreter vertreten werden.
3. Gegenüber dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK von dem Präsidenten und dem stellvertretenden Präsidenten oder von einem der Vizepräsidenten vertreten.
4. In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsident oder Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präsident die Stimme; ist der Präsident nicht anwesend, führt der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 4 Abs. 2 S. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 7 Abs. 2 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.
§ 11 Geschäftsjahr und Wirtschaftsplan
1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
2. Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.
3. Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest.
4. Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses für die Dauer der Wahlperiode. Diese berichten der Vollversammlung über das Ergebnis der Prüfung.
5. Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
§ 12 Veröffentlichungen
1. Die Rechtsvorschriften der IHK werden elektronisch im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft
2. Sonstige Veröffentlichungen erfolgen unter Angabe des Tages der Einstellung auf der Homepage* der IHK, soweit keine abweichende Regelung durch eine Satzung getroffen wird. Sie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
*redakt. Anmerkung: Internetadresse www.ihk.de/freiburg
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein Ausgabe 01/2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.7.2011 außer Kraft.