Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg

Vom 27. Januar 1958 (GBI. 1958, 77), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 17.6.1997 (GBI. S. 278).
Der Landtag hat zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I S. 920) am 22. Januar 1958 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
1. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern zu errichten oder aufzulösen oder ihre Bezirke zu ändern, wenn es im Interesse einer wirtschaftlichen Finanzgebarung oder zur besseren Durchführung der in § 1 des Bundesgesetzes genannten Aufgaben zweckmäßig erscheint.
2. Werden Bezirke der Industrie- und Handelskammern geändert, so muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, so entscheidet das Wirtschaftsministerium.
§ 2
1. Die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern (§11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes) führt das Wirtschaftsministerium (Aufsichtsbehörde).
2. Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer trotz zweimaliger Aufforderung bei Ausübung ihrer Tätigkeit nicht im Rahmen der für die geltenden Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt eines neuen Präsidiums weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor; die Aufsichtsbehörde kann jedoch einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider Organe ausübt
§ 3
Die Industrie- und Handelskammern erheben die Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren selbst.
§ 4
1. Für die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammern sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung sinngemäß anzuwenden.
2. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Stellen die Jahresrechnung prüft.
§ 5
Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, Beamte zu ernennen.
§ 6
1. Zuständig für die Bestellung der in die Ausschüsse für Berufsausbildung (§ 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes) zu entsendenden Arbeitnehmervertreter sowie für deren Abberufung ist das Wirtschaftsministerium.
2. Die Arbeitnehmervertreter sind aus den Vorschlagslisten zu berufen, die von den im Bezirk der Industrie- und Handelskammern bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung beim Wirtschaftsministerium eingereicht werden. die Ausschusssitze sind in angemessenem Verhältnis unter billigender Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. Für die Bestellung ist die Reihenfolge in jeder Vorschlagsliste maßgebend.
§ 7
Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung sowie der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen.
§ 8
Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, für Kammerzugehörige, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes), durch Rechtsverordnung Höchstbeiträge festzusetzen. Hierbei ist auf die steuerliche Leistungsfähigkeit der übrigen Kammerzugehörigen Rücksicht zu nehmen.
§ 9
1. Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Industrie- und Handelskammern nach deren Anhörung Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit ihren übrigen Aufgaben stehen. Die Übertragung kann auch auf einzelne Industrie- und Handelskammern für die Bezirke der anderen Industrie- und Handelskammern erfolgen.
2. Das Wirtschaftsministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 10
1. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
2. Gleichzeitig treten alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft.