Finanzrichter/in
Das Finanzgericht ist ein besonderes Fachgericht und im Unterschied zu den anderen Gerichtsbarkeiten, die regelmäßig einen dreistufigen Aufbau aufweisen, nur zweistufig aufgebaut. Das heißt, das Finanzgericht ist oberes Landesgericht und als solches einzige Tatsacheninstanz. Rechtsmittelinstanz ist der Bundesfinanzhof (BFH) mit Sitz in München.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat seinen Sitz in Stuttgart und verfügt über Außensenate in Freiburg.
Finanzgerichte entscheiden in erster Linie über Rechtsstreitigkeiten zwischen Steuerbürger und Finanzverwaltung, für deren Beurteilung wirtschaftliche Sachkunde oft eine entscheidende Rolle spielt.
Dabei erfüllen die ehrenamtlichen Finanzrichter eine wichtige Aufgabe, indem sie gemeinsam mit den hauptamtlichen Richtern unmittelbar und mit gleichem Stimmrecht an der Entscheidung des Gerichts mitwirken.
Eine besondere Sachkunde in steuerrechtlichen Fragen oder entsprechende Vorkenntnisse sind aber nicht erforderlich. Finanzrichter tragen vielmehr durch ihre wirtschaftliche Expertise und Erfahrung sowie ihre Kenntnisse des allgemeinen Geschäftslebens zu sachgerechten und lebensnahen Entscheidungen der Finanz- und Steuerrechtsprechung bei.
Ehrenamtliche Finanzrichter sind ebenso wie Berufsrichter in gleichem Maße zu Neutralität verpflichtet und müssen nicht nur das Beratungsgeheimnis, sondern auch das Steuergeheimnis wahren. Finanzrichter sind verpflichtet, an den mündlichen Verhandlungen, zu denen sie geladen sind, teilzunehmen
Zum ehrenamtlichen Finanzrichter kann ernannt werden, wer
- Deutscher ist,
- das 25. Lebensjahr vollendet hat und
- in dem Bezirk des Finanzgerichts wohnt oder dort eine gewerbliche oder berufliche Niederlassung hat.
Zum ehrenamtlichen Finanzrichter kann nicht ernannt werden,
- wem infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wurde,
- wenn gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
- wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden ist,
- wer innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat verurteilt worden ist, soweit es sich nicht um eine Tat handelt, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbuße androht,
- Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Richter, Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen oder
- wer in Vermögensverfall geraten ist.
Finanzrichter müssen nicht nur wirtschaftlich erfahren, sondern darüber hinaus auch persönlich für dieses von hoher Verantwortung geprägte Ehrenamt geeignet sein. Entscheidend hierfür sind soziale Kompetenz, Gewissenhaftigkeit, Lebenserfahrung und nicht zuletzt auch die Bereitschaft, sich immer wieder unvoreingenommen und ergebnisoffen mit verschiedenen Lebenssachverhalten zu beschäftigen.
Durch ein Auswahlverfahren wird sichergestellt, dass geeignete Persönlichkeiten ins Ehrenamt des Finanzrichters berufen werden. Verschiedene Institutionen, insbesondere die Industrie- und Handelskammern, schlagen dem Präsidenten des Finanzgerichts erfahrene und ehrbare Persönlichkeiten vor. Nach diesen Vorschlagslisten wiederum werden die Finanzrichter anschließend auf fünf Jahre durch einen Wahlausschuss des Finanzgerichts gewählt.
Nach Ende einer Amtsperiode können Finanzrichter - auch mehrmals - wiedergewählt werden. Nach zwei Amtsperioden steht es Finanzrichtern frei, ob sie weiterhin für das Finanzgericht tätig werden möchten.
Die Aufwandsentschädigung für Finanzrichter richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetz (JVEG) und umfasst unter anderem die Erstattung von Fahrtkosten sowie des Verdienstausfalls (§ 15 Abs. 1 JVEG).