FAQ zur IHK-Zugehörigkeit
- 1. Wer ist Mitglied einer IHK?
Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).
- 2. Wann beginnt die IHK-Zugehörigkeit?
Die IHK-Zugehörigkeit ist gesetzlich geregelt und beginnt für Einzelkaufleute und Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co.KG, GbR) mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit. Bei Gründung eines Betriebes ist der Gewerbetreibende zur Gewerbeanmeldung verpflichtet. Diese geht der IHK automatisch zu.Dies gilt auch für die Handelsregistereintragungen, die der IHK vom Registergericht übermittelt werden. Mit dem Datum der Betriebsaufnahme bzw. der Eintragung ins Handelsregister beginnt die Mitgliedschaft zur IHK.Eine gesonderte Beitrittserklärung ist nicht erforderlich. Ausnahmen bestehen bei Gewerben, für die keine Anmeldepflicht besteht, so z.B. Betreiber von Photovoltaikanlagen oder Besitzgesellschaften.
- 3. Wann endet die IHK-Zugehörigkeit?
Bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. In der Regel ergibt sich dies aus der Gewerbeabmeldung. Bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit endet die IHK-Zugehörigkeit nicht schon mit der Aufgabe jeglicher gewerblichen Betätigung, sondern mit Beendigung jeglicher Tätigkeit überhaupt, also mit dem Zeitpunkt, an dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist (z.B. Löschung der Firma im Handelsregister).Ein Austritt aus der IHK ist nicht möglich. Sofern ein Unternehmen den Sitz verlegt, wird es automatisch Mitglied der dann örtlich neu zuständigen IHK.
- 4. Gehören freie Berufe zu den IHK-Mitgliedern?
Freie Berufe sind grundsätzlich nicht IHK-zugehörig.Als freie Berufe sind definiert: wissenschaftliche, künstlerische, lehrende, heilende und beratende Tätigkeiten. Hierzu gehören z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Architekten, Wissenschaftler, Künstler und Ingenieure mit ihren Planungs- und Konstruktionsbüros. Größtenteils haben diese Berufe eigene Kammern (z.B. Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer, Ingenieurkammer).Sofern die ausgeübte Tätigkeit beim Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft wird, liegt keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne der Steuergesetze vor, und damit besteht IHK-Mitgliedschaft.Üben Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften freiberufliche Tätigkeiten aus, so sind sie IHK-zugehörig, da sie kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind.
- 5. Welcher Kammer gehören gemischt-gewerbliche Gewerbebetriebe an?
Gemischt-gewerbliche Betriebe, das heißt Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nicht-handwerkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglieder beider Kammern. Sie sind nur dann IHK-beitragspflichtig, wenn es sich um einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt und der nicht-handwerkliche Jahresumsatz 130.000,00 EUR überschreitet. Die beiden Kammerorganisationen vereinbaren in diesen Fällen eine Aufteilung des Gewerbeertrags, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, die sich am Umsatzverhältnis handwerklichem zu nicht-handwerklichem Betriebsanteil orientiert. Grundbeitrag und Umlage berechnen sich dann nach dem anteiligen Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb.
- 6. Sind Apotheken Mitgliedsunternehmen der IHK?
Apotheken sind Gewerbebetriebe und gehören deshalb der IHK an. Sie gehören außerdem der Apothekerkammer an. Um die Auswirkung dieser Doppelmitgliedschaft zu begrenzen, werden Apotheken mit einem Viertel ihres Gewerbeertrags hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt.
- 7. Sind Betreiber von Photovoltaikanlagen Mitgliedsunternehmen der IHK?
Für das Finanzamt stellen Einnahmen aus dem Verkauf von Strom an einen Energieversorger Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb dar. Sie sind somit gewerbesteuerpflichtig (§15 EStG.). Diese grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht führt, unabhängig davon, ob tatsächlich Gewerbesteuer gezahlt wird oder ob ein Gewerbe angemeldet ist, zur IHK-Zugehörigkeit (§2 IHK-Gesetz).Ausgenommen von der Gewerbesteuerpflicht und somit auch von der IHK-Zugehörigkeit sind Photovoltaik-Anlagenbetreibende, sofern die installierte Leistung der Anlage nicht mehr als 30 Kilowatt beträgt und keine weiteren gewerblichen Tätigkeiten vorliegen.Wegen der fehlenden Gewerbemeldung erfährt die IHK von der gewerblichen Tätigkeit häufig erst über das Finanzamt - und zwar leider meist deutlich nach Inbetriebnahme der Anlage. Die Mitteilung des Finanzamts erfolgt auf der gesetzlichen Grundlage des §9 Abs. 2 IHK-Gesetz.Nicht ins Handelsregister eingetragene Gewerbebetriebe, deren jährlicher Ertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, sind vom IHK-Beitrag befreit. In der Regel überschreiten kleine Photovoltaikanlagen diese Freigrenze nicht. Somit sind in der Regel keine Beiträge an die IHK zu entrichten.