Sozialvorschriften in der Schweiz und anderen AETR-Staaten

Nachdem nach in Kraft treten der VO (EG) Nr. 561/2006 für rund vier Jahre deutliche Abweichungen der Rechtsvorschriften zwischen den EU-Staaten einerseits und den AETR-Staaten andererseits vorherrschten, die zu berechtigten Unsicherheiten bei den Betroffenen geführt haben, ist durch die Novellierung des AETR zum Jahresende 2010 in dieser Frage weitestgehend Ruhe eingekehrt. Auch wenn das AETR und die VO (EG) Nr. 561/2006 nicht in allen Details die exakt selben Regelungen bzw. Formulierungen enthalten, sind die wesentlichen Punkte nun doch vereinheitlicht worden. Im Zuge der AETR-Anpassungen wurde auch die Einführung des digitalen Kontrollgerätes beschlossen. Somit müssen künftig auch Neufahrzeuge in den "reinen" AETR-Staaten bei der Erstzulassung mit entsprechenden Kontrollgeräten, die in Details jedoch von den in der EU zugelassenen Geräten abweichen, ausgestattet sein.
Für deutsche Unternehmen gelten bei Fahrten in oder durch die Schweiz seit dem 1. Januar 2011 im Endeffekt die Vorgaben der VO (EG) Nr. 561/2006, auch wenn diese in der Schweiz nach den Vorschriften des AETR kontrolliert werden. Dies hat den Hintergrund, dass für Schweizer Kontrollbeamte die VO (EG) Nr. 561/2006 sozusagen nicht existent ist, da deren Kontrollen einerseits auf den Vorgaben der Schweizer Chauffeurverordnung ARV 1 und andererseits denen des AETR beruhen. Da beide Vorschriften aber bezüglich der wesentlichen Vorgaben mit den EU-Vorschriften aber ergebnisgleich sind, hat diese juristische Betrachtung für den, aus Schweizer Sicht, ausländischen Fahrer keinen besonderen Effekt.
In der Schweiz werden Eintragungen auf der Fahrerkarte für sonstige Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Fahrt- bzw. Arbeitsunterbrechungen sowie tägliche und wöchentlichen Ruhezeiten akzeptiert. Die Zeiten können direkt aufgezeichnet oder per manuellem Nachtrag festgehalten werden.
Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Schweizer Chauffeurverordnung und das Landverkehrsabkommens zwischen der EU und der Schweiz entsprechend angepasst wurde.
Bei Fahrten in andere AETR-Staaten gilt für die gesamte Fahrt das AETR.
Mitgliedsstaaten des AETR sind: alle EG-Staaten und Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Kasachstan, Liechtenstein, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Norwegen, Russische Föderation, San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Weißrussland.