Anforderungen Berufskraftfahrer

Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzt (BKrFQG) gibt die Anforderungen für Berufseinsteiger für Lkw- und Omnibusfahrer vor. In diesem Artikel erfahren Sie für wen diese Regelungen gelten und wie Sie sich qualifizieren können.

1. Rechtsgrundlagen

  • Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates.
  • Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG) vom 14. August 2006, BGBl. I Nr. 39, S. 1958, aufgehoben durch Artikel 4 G. vom 26. November 2020 BGBl. I S. 2575
  • Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, BKrFQV) vom 22. August 2006, BGBl Nr. 42, S. 2108, aufgehoben durch Artikel 1 V. vom 09. Dezember 2020 BGBl. I S. 2905 (Nr.62)

2. Ziele

Die Europäische Union erhofft sich mit dieser Qualifizierungsmaßnahme einen enormen Sicherheitsgewinn im Straßenverkehr. Die Anforderungen an Berufskraftfahrer in Bezug auf den Straßenverkehr, aber auch die betrieblichen Rahmenbedingungen, machen nach Auffassung der EU-Kommission eine solide Basis von Wissen und Fertigkeiten in bestimmten Bereichen unerlässlich. Hierzu zählen zum Beispiel Themen wie
  • die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit,
  • die Verringerung von Umweltschäden, wirtschaftliches Fahren, um den Kraftstoffverbrauch zu verringern,
  • die Vermittlung von Kenntnissen bei Verhalten in Notfällen,
  • die Vermittlung der Fähigkeit, ein Fahrzeug unter Beachtung der Sicherheitsregeln und des ordnungsgemäßen Einsatzes des Fahrzeugs zu beladen,
  • die Fähigkeit, die Bequemlichkeit und Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten,
  • die Fähigkeit, physischen Gefahren vorzubeugen und Notfallsituationen richtig zu beurteilen,
  • Präventionsmaßnahmen gegen Menschenhandel, illegale Einwanderung und Kriminalität kennen,
und Weiteres mehr.

3. Betroffene, Ausnahmen und Fristen

3.1 Wer muss diese Qualifikation nachweisen?

Die Pflicht zur Qualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz besteht grundsätzlich für selbst fahrende Unternehmer:innen und angestellte Fahrer:innen, die
  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden
und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Fahrten im Werkverkehr sowie Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE),
  • mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)
durchführen.

3.2 Wer ist von der Nachweispflicht nicht betroffen?

Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,
  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet,
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparaturen oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Aus-übung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (§1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG) Diese Regelung wird häufig als „Handwerkerklausel“ bezeichnet und bei der Beurteilung, ob das Fahren die Haupttätigkeit des Fahrers ist, werden folgende Kriterien herangezogen:
    • Wie viel Zeit nimmt der Gütertransport neben den anderen Aufgaben im Betrieb regelmäßig in Anspruch?
    • Ist für den Beruf eine über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation erforderlich?
    • Auch die Begriffe Material und Ausrüstung werden großzügig ausgelegt, d.h.
      • Eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten u.v.m.
      • Der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die in einem Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert wurden
  • die als Ausbildungsfahrzeuge in einer Fahrschule und als Kraftfahrzeuge zum Erwerb einer Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation eingesetzt werden oder während einer Weiterbildung nach BKrFQG eingesetzt werden,
  • zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken eingesetzt werden
  • bei Beförderungen im ländlichen Raum (im Bereich der IHK Südlicher Oberrhein sind alle Kreise dem städtischen Raum zugeordnet),
    • die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrers erfolgt,
    • das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,
    • die Beförderung gelegentlich (häufiger als einmal, jedoch nicht regelmäßig oder dauerhaft) erfolgt und
    • die Beförderung unter Beachtung der sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (§1 Abs. 2 Nr. 8 BKrFQG) oder
  • wenn Landwirtschafts-, Gartenbau- Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens verwenden oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden (§1 Abs. 2 Nr.9 BKrFQG).

3.3 Zu welchem Zeitpunkt muss eine Qualifikation nachgewiesen werden?

Fahrer:innen, die im Personenverkehr eingesetzt werden sollen und ihren Führerschein nach dem 10. September 2008 erworben haben sowie Fahrer:innen, die im Güterkraftverkehr eingesetzt werden sollen und ihren Führerschein nach dem 10. September 2009 erworben haben, müssen vor ihrem Einsatz eine Grundqualifikation nachweisen.
Für Fahrer:innen, die ihren Führerschein bereits vor dem vor dem 10. September 2008 (Personenverkehr) oder vor dem 10. September 2009 (Güterverkehr) erworben haben, besteht Besitzstandschutz. Der Besitzstandschutz gilt auch für Fahrer:innen, die vor den maßgeblichen Stichtagen des § 3 BKrFQG im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis waren und denen diese nach Erlöschen (Entziehung, Verzicht oder Verfristung) neu erteilt wird. Für diesen Personenkreis besteht auch nachträglich keine Pflicht zum Nachweis der Grundqualifikation. Allerdings müssen diese Fahrer:innen nach den Stichtagen regelmäßig Weiterbildungen absolvieren.

4. Qualifikationsmöglichkeiten

Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz enthält drei verschiedene Möglichkeiten, durch die der Nachweis einer Grundqualifikation erbracht werden kann.

4.1 Beschleunigte Grundqualifikation nach BKrFQG

Die beschleunigte Grundqualifikation wird durch die Teilnahme an einer Schulung mit 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und einer theoretischen Prüfung nachgewiesen. Im Verlauf der Schulung sind mindestens zehn Fahrstunden mit der betreffenden Fahrzeugkategorie unter Aufsicht zu absolvieren.
Eine Fahrerlaubnis muss zum Zeitpunkt der Prüfung für den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation nicht vorliegen.
Die Prüfung ist bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK abzulegen. Die Regelprüfung umfasst 90 Minuten und besteht aus Multiple-Choice-Fragen und offenen Fragen. Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer vorherige Teilnahme am Unterricht nachweisen kann.
Für Prüfungsteilnehmer:innen, die bereits einen Fachkundenachweis entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr (GBZugV) bzw. Personenverkehr (PBZugV) besitzen („Quereinsteiger:innen“), sowie für Prüfungsteilnehmer:innen die bereits eine beschleunigte Grundqualifikation (Bus oder Lkw) nach dem BKrFQG erworben haben und die anschließend die „andere“ Grundqualifikation (Lkw oder Bus) erwerben wollen (Umsteiger“), sind Erleichterungen in der theoretischen Prüfung vorgesehen. Prüfungsinhalte, deren Kenntnisse bereits durch solche Prüfungen nachgewiesen wurden, werden gestrichen. Die Prüfungszeiten verkürzen sich entsprechend auf 60 bzw. 45 Minuten.

4.2 Grundqualifikation nach BKrFQG

Zum Erwerb der Grundqualifikation ist eine theoretische und eine praktische Prüfung abzulegen. Die Vorbereitung zur Prüfung kann individuell erfolgen. Die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht ist nicht vorgeschrieben.
Die Prüfung ist grundsätzlich bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK abzulegen. Für Bewerber:innen der Prüfung „Grundqualifikation“ aus dem Bezirk der IHK Südlicher Oberrhein ist gemäß einer Vereinbarung die IHK Region Stuttgart zuständig. Nähere Informationen zur Prüfungsdurchführung erhalten sie unter: www.stuttgart.ihk24.de oder Tel: 0711/2005-1282 Herr Jörg Schneider.

4.3 Ausbildung

Eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb (anerkannt nur für den Personenverkehr) bzw. in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden (anerkannt für den Güterverkehr: Straßenwärter/-in, Werkfeuerwehrmann/-frau), wird dem Erwerb einer Grundqualifikation gleichgesetzt.
Entsprechend der Ausbildung ist die vorgeschriebene Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz und den entsprechenden Ausbildungsverordnungen abzulegen.

5. Mindestalter

Das Mindestalter für den Einsatz des Fahrpersonals für die jeweilige Fahrzeugkategorie und Fahrerlaubnisklasse hängt von der jeweiligen Qualifikation ab.
Güterkraftverkehr
(Ausbildung zum:zur Berufskraftfahrer:in, Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten)
Klasse
Alter
Grund-
qualifikation
Beschleunigte
Grundqualifikation
C, CE
18 Jahre
18 Jahre
21 Jahre
C1, C1E
18 Jahre
18 Jahre
18 Jahre
Personenverkehr
(Ausbildung zum:zur Berufskraftfahrer:in, Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten)
Klasse
Alter
Grund-qualifikation
Beschleunigte Grundqualifikation
D, DE
18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km), ansonsten 20 Jahre
21 Jahre
21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km), ansonsten 23 Jahre
D1, D1E
18 Jahre
21 Jahre
21 Jahre

6. Weiterbildung

Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch die Teilnahme an einer Weiterbildungsschulung aufgefrischt werden. An der regelmäßigen Weiterbildung müssen auch Fahrer:innen teilnehmen, die keine Grundqualifikation nachweisen müssen (Besitzstandschutz, da Führerscheinerwerb vor dem 10.09.2008 bzw. 10.09.2009).
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne „Blöcke“ aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein „Einzelblock“ mindestens 7 Stunden umfassen. Die Schulung kann bei einer oder mehreren anerkannten Ausbildungsstätten durchgeführt werden. Die Teilnahme an einzelnen „Fortbildungsblöcken“ kann durch eine Teilbescheinigung nachgewiesen werden. Für den Fall, dass ein:e Fahrer:in das Unternehmen wechselt, werden die bereits absolvierten „Blöcke“ angerechnet. Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.

7. Schulungen

Die Schulungen zur Vorbereitung auf die Prüfung „Beschleunigte Grundqualifikation“ und/oder die Schulungen im Rahmen der Weiterbildung können von anerkannten Ausbildungsstätten durchgeführt werden.
Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung bedürfen einer staatlichen Anerkennung, sofern sie bestimmte Voraussetzungen nach § 9 BKrFQG, 5 BKrFQV erfüllen. Für einen Übergangszeitraum nach § 30 BKrFQG gelten bestimmte gesetzliche Anerkennungen, insbesondere für Fahrschulen und IHK Ausbildungsbetriebe, fort.

8. Dokumentation

Seit dem 23. Mai 2021 wird die Qualifikation durch einen gsonderten Fahrerqualifizierungsnachweis dokumentiert (§ 7 BKrFQG, § 8 BKrFQV, Anlage 5 zu § 8 Abs. 1 Satz 3 BKrFQV). Die im Führerschein eingetragenen Nachweise behalten jedoch ihre Gültigkeit (§ 30 Abs. 2 BKrFQG).

9. Buß- und Verwarnungsgelder


Beförderungen ohne Nachweis der erforderlichen Grundqualifikation oder Weiterbildung, der durch den Fahrerqualifizierungsnachweis oder dem Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein erfolgt, sind nach § 9 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) bußgeldbewehrt. Bei Verstößen drohen dem Fahrer bis maximal 5.000 Euro und dem Unternehmer bis 20.000 Euro Geldbuße.
Hier eine Übersicht über die zukünftigen Regelsätze:
Wer?
Für was?
Strafe?
Fahrpersonal
Fahrlässigkeit
250 €
Vorsatz
500 €
Verwarnung (Grundqualifikation oder Weiterbildung absolviert, aber Nachweise bei
Kontrolle vergessen)
30 €
Unternehmer
Fahrlässigkeit
500 €
Vorsatz
1.000 €