Brandschutz in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben
1. Konzessionserteilung
Wer in seinem Gaststätten‑ oder Beherbergungsbetrieb Alkohol ausschenkt benötigt hierfür eine Gaststättenkonzession vom zuständigen Verbraucherschutzamt. Die Konzession wird nur erteilt, wenn nach einer Überprüfung durch die Feuerwehr keine Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes bestehen. Die Einschaltung der Feuerwehr und anderer Behörden erfolgt durch das Verbraucherschutzamt. Es empfiehlt sich, an Ort und Stelle die beabsichtigten Maßnahmen mit der Feuerwehr zu besprechen.
2. Umbauten und Nutzungsänderungen
Bauliche Veränderungen müssen durch die zuständige Bauprüfabteilung genehmigt werden. Auch harmlos erscheinende Nutzungsänderungen, wie z. B. die Einrichtung von Personalräumen in ehemaligen Abstellräumen oder in Dachböden, können feuersicherheitlich und auch baurechtlich unzulässig sein. Die Einschaltung der Bauprüfabteilung bzw. des Wirtschafts‑ und Ordnungsamtes ist daher notwendig. Die Feuerwehr wird dann automatisch mit eingeschaltet.
3. Renovierungen
Renovierungen sind nicht genehmigungspflichtig, jedoch sind bei Gaststätten und Beherbergungsbetrieben besondere Vorschriften zu beachten.
3.1 Wand‑ und Deckenverkleidungen
Wand‑ und Deckenverkleidungen müssen in der Regel schwerentflammbar nach DIN‑4102 sein. In Rettungswegen, wie Fluren und Treppenräumen, ist nur nichtbrennbares Material nach DIN 4102 zulässig. Auch Kunststoffe, die schwerentflammbar sind, können wegen ihres ungünstigen Verhaltens bei Bränden (brennendes Abtropfen, heißes Abfallen, starke und giftige Qualmbildung) eine erhebliche Gefahr darstellen und dürfen, wenn sie diese Eigenschaften haben, nicht eingebaut werden. In Zweifelsfällen ist vorherige Beratung durch die Feuerwehr günstiger, als bei der nächsten Überprüfung eventuell Mängel zu beheben.
3.2 Dekorationen, Vorhänge, Gardinen
Dekorationen, Vorhänge, Gardinen und ähnliche Ausstattungen müssen schwerentflammbar sein. Der Nachweis für die Schwerentflammbarkeit ist nach DIN 4102 zu erbringen; normalentflammbares Material ist zulässig, wenn es auf 20 v.H. der Gesamtwandfläche begrenzt und die Deckenverkleidung mindestens schwerentflammbar ist (EntwurfGast BauVO § 7, Abs. 1). Fußbodenbeläge müssen schwerentflammbar nach DIN 4102 sein.
Tipp: Es wird dringend empfohlen, sich beim Kauf oder bei Ausführung der Imprägnierung die entsprechenden Prüfzeugnisse oder Bescheinigungen aushändigen zu lassen.
Sie dienen einerseits zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung gegenüber den Behörden, andererseits kann von diesem Nachweis auch ihr Versicherungsschutz nach einem Brand abhängig sein.
Die Feuerwehr empfiehlt, für Gardinen Glasfaserstoffe zu verwenden, sie sind dauerhaft nichtbrennbar und brauchen nach der Wäsche nicht neu imprägniert zu werden. Sollen andere Textilien verwendet werden, wird empfohlen, vorher die Eignung für eine Imprägnierung mit einem Flammschutzmittel bei einer Fachfirma zu erfragen.
4. Veranstaltungen
In Versammlungsräumen ist die höchstzulässige Personenzahl abhängig von der Anzahl und Breite der Ausgänge / Notausgänge und von der vorhandenen Möblierung, deren Aufstellung bzw. von der Größe der vorhandenen Räume. Bei größeren Versammlungsräumen (etwa ab, 100 Personen) wird die maximal zulässige Personenzahl nach besonderer Prüfung durch die Feuerwehr vom Verbraucherschutzamt oder von der Bauprüfabteilung festgelegt. Vom Inhaber / von der Inhaberin des Betriebes sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass Überfüllungen nicht eintreten. Übertretungen können als Ordnungswidrigkeit mit erheblichen Geldbußen belegt werden.
5. Notausgänge und Rettungswege
Notausgänge müssen gut erkennbar und jederzeit von den Gästen schnell zu öffnen sein. Die Passierbarkeit von Rettungswegen muss in ihrem ganzen Verlauf, also auch außerhalb des Versammlungsraumes, gewährleistet sein. Hinweisschilder sind gemäß BGV – A 8 (Berufsgenossenschaftliche Vorschriften) dauerhaft und gut sichtbar auszuführen. Schlüsselkästen sind an Notausgängen von Versammlungsräumen nicht zulässig, weil die schnelle Benutzung insbesondere bei Gedränge und Panik nicht immer möglich ist.
6. Wartung von Feuerlösch‑ und Sicherheitseinrichtungen
Der Grundeigentümer / die Grundeigentümerin oder die über die bauliche Anlage berechtigte Person hat alle baulichen Anlagen in bau‑ und feuersicherem Zustand zu erhalten. Es kann verlangt werden, dass die Betriebsfähigkeit vorhandener Brandbekämpfungs‑ und Rettungseinrichtungen nachgewiesen wird (Wartungsverträge).
Der ständigen Wartung sollten insbesondere unterliegen: Feuerlöschgeräte (Prüfungen mindestens alle zwei Jahre); Funktionsfähigkeit der Rauchklappen; Funktionsfähigkeit der Rauchabschnitts‑ und Feuerschutztüren (Prüfung auf selbsttätiges und dichtes Schließen); Feuermelder Frühwarn- und Rundspruchanlagen.
7. Brandschutzordnung
Bei größeren Beherbergungsbetrieben ist es erforderlich, dass organisatorische Vorkehrungen für den Brandfall im Vorwege geklärt und festgelegt werden. Die Brandschutzabteilung der Feuerwehr gibt auf Abforderung Muster für Brandschutzordnungen für Hotels heraus, die dann auf den jeweiligen Betrieb abgestimmt werden können.
7.1. Frühwarnanlagen
Die Feuerwehr empfiehlt, in Hotelfluren Rauchmelder als Frühwarnanlagen einzubauen. Den Einbau sollte eine Fachfirma übernehmen, wobei nur vom Verband der Sachversicherer anerkannte Geräte bzw. Alarmsysteme verwandt werden sollten. Die Feuerwehr ist in diesen Fällen beratend tätig.
7.2. Alarmanlagen
In größeren Beherbergungsbetrieben (ab 12 Betten) ist es erforderlich Alarmierungseinrichtungen zu installieren, mit denen Gäste und Betriebsangehörige bei Gefahr gewarnt werden können. Es empfiehlt sich, Rundspruchanlagen einzubauen, die möglicherweise mit ohnehin vorhandenen Radio‑ oder Fernsehgeräten kombiniert werden können‑(Vorrangschaltung).
8. Brandschutztechnische Beratung
Die Brandschutzabteilung der Feuerwehr Freiburg befindet sich in 79115 Freiburg im Breisgau , Eschholzstraße 118, Feuerwehr Freiburg