Wanderlagerveranstaltungen

Für Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe, bei denen von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend Waren angeboten oder Bestellungen aufgenommen werden, sind nachfolgende Vorschriften zu beachten.
1. Was versteht man unter einem Wanderlager?
Unter Wanderlagern gem. § 56a der Gewerbeordnung (GewO) versteht man solche Verkaufsveranstaltungen, bei denen ein Unternehmer außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes - im Reisegewerbe - von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf anbietet oder Bestellungen auf Waren annimmt.
2. Anzeigepflicht bei öffentlicher Ankündigung
Wird auf eine Wanderlagerveranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen, so ist diese spätestens zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde (Gemeinde/Stadt) anzuzeigen.
a) Öffentliche Ankündigung
Um eine öffentliche Ankündigung handelt es sich dann, wenn diese an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet ist, die durch gegenseitige Beziehungen weder persönlich untereinander noch mit dem Gewerbetreibenden verbunden sind. Öffentlich ist eine Ankündigung auch dann, wenn sie lediglich an wenige Personen gerichtet ist, die aber als Multiplikatoren fungieren sollen. Die Ankündigung kann durch Plakate, Zeitungsanzeigen, Rundschreiben, Handzettel, Ausrufen auf der Straße, Ankündigung in Funk und Fernsehen, persönliche Einladung, etc. erfolgen.
b) Inhalt der öffentlichen Ankündigung
In der öffentlichen Ankündigung sind anzugeben:
  • Name und ausgeschriebener Vorname oder Firma sowie die Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen
  • Art der Ware, die vertrieben wird
  • Ort der Veranstaltung
Es ist verboten, in der öffentlichen Ankündigung unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen anzukündigen.
c) Inhalt der Anzeige
Die Anzeige bei der zuständigen Behörde muss folgende Angaben beinhalten:
  • Ort und Zeit der Veranstaltung
  • Name des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Adresse der Wohnung oder der gewerblichen Niederlassung dieser Personen
  • Wortlaut und Art der beabsichtigen öffentlichen Ankündigung
Das Wanderlager darf nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen vom ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden. In diesem Fall ist der Behörde in der Anzeige zusätzlich der Name des Vertreters mitzuteilen.
3. Weitere zu beachtende Vorschriften
a) Reisegewerbe
Grundsätzlich fallen Wanderlagerveranstaltungen unter die Vorschriften für das Reisegewerbe ( §§ 55 ff. GewO).
b) Namensangabe
An der Verkaufsstelle ist der Name des Gewerbetreibenden mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder die Firma in einer für jedermann erkennbaren Weise anzubringen.
c) Ladenschluss
Die Verkaufstätigkeit von Wanderlagerveranstaltungen ist ferner an die Ladenschlusszeiten gebunden. Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
  • an Sonn- und Feiertagen
  • am 24. Dezember (wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt) ab 14:00 Uhr
d) Wettbewerbsrecht
Die Vorschriften des Wettbewerbsrechts (UWG) sind zu beachten.

Die Erstellung und Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Südlicher Oberrhein für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.