Gewerbeanmeldung und sonstige gewerberechtliche Vorschriften




Gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist bei einer Tätigkeit im stehenden Gewerbe deren Beginn, jegliche Veränderungen und die Beendigung anzuzeigen.


I. Gewerbebegriff

Gewerbe stellt
  • jede erlaubte
  • auf Gewinnerzielung gerichtete
  • auf Dauer angelegte
  • selbständige Tätigkeit
dar. Die Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Viehzucht, Fischerei und Bergwesen), die freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sowie Dienstleistungen höherer Art, d. h. die eine höhere Bildung erfordern) sowie die Verwaltung eigenen Vermögens (etwa Vermietung von Grundbesitz) stellen keine gewerblichen Tätigkeitsbereiche dar und sind deshalb nicht anzeigepflichtig. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Finanz- und die Gewerbebehörden die Frage der Abgrenzung von Freiberuflern und Gewerbetreibenden unterschiedlich handhaben. So kann es durchaus sein, dass die Finanzverwaltung im Einzelfall die Freiberuflichkeit bejaht, während das Gewerbeamt für diesselbe Tätigkeit auf einer Gewerbeanmeldung besteht. Für die Gewerbebehörden liegt beispielsweise eine Dienstleistung höherer Art nur dann vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Bei unterrichtenden Tätigkeiten muss es sich um Schulunterricht (hierzu gehören auch der Nachhilfe- und Musikunterricht) handeln, um als nicht gewerblich eingestuft zu werden. Tanz-, Sport-, Reit- oder ähnlicher Unterricht ist in der Regel eine anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit. Desgleichen stellt der Betrieb einer Fahrschule eine gewerbliche Tätigkeit dar, unabhängig davon, ob der Inhaber selbst die Fahrlehrererlaubnis besitzt und selbst ausbildet.


II. Art des Gewerbes

Durch die Gewerbeausübung in einer gewerblichen Niederlassung ist das stehende Gewerbe vom Reisegewerbe abzugrenzen.

1. Stehendes Gewerbe

Voraussetzung für ein stehendes Gewerbe ist eine gewerbliche Niederlassung. Eine solche gewerbliche Niederlassung ist ein zum dauernden Gebrauch eingerichteter ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr benutzter Raum für den Betrieb eines Gewerbes. Das sind die zum dauernden Gebrauch eingerichteten Räume wie Geschäftslokale, Wohnungen und Büros, die den räumlichen Mittelpunkt der Gewerbetätigkeit bilden; ferner in regelmäßiger Wiederkehr benutzte Saisonbetriebe in Kurorten.
Der Betrieb desselben Gewerbes kann in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten, also mehreren gewerblichen Niederlassungen ausgeübt werden. Folge hiervon ist: Bei raumbezogenen Gewerbeerlaubnissen wie etwa nach dem Gaststättengesetz bedarf es einer gesonderten Erlaubnis für jede Betriebsstätte.

2. Reisegewerbe

Falls Sie Ihr selbständiges Gewerbe (Büro, Laden, usw.) nicht von einem festen Punkt, sondern von ständig wechselnden Standorten aus betreiben wollen, so ist das ein Reisegewerbe. Es umfasst ebenso das Ankaufen oder Anbieten von Waren oder anderen gewerblichen Leistungen, wie das Aufsuchen von Kunden zur Auftragsentgegennahme. Auch Schaustellungen, Jahrmarktsbuden, Karussells und ähnliche Veranstaltungen nach Schaustellerart zählen zum Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte, die bei der Ortsbehörde zu beantragen ist. Seit dem Inkrafttreten der Neuregelung vom 14. September 2007 benötigt nur noch der sog. Prinzipal, d. h. der oder die Inhaber eines Unternehmens, das im Reisegewerbe tätig ist, die Reisegewerbekarte. Die bisherige Reisegewerbekartenpflicht für angestellte Mitarbeiter des Unternehmens ist entfallen. Der Inhaber einer Reisegewerbekarte hat diese bei der Ausübung seiner Tätigkeit ständig mitzuführen undauf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen. Ausgenommen von der Reisekartenpflicht sind die kraft Gesetzes reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (§§ 55a Abs. 1, 55b GewO). Für einige von diesen Tätigkeiten besteht nach § 55c GewO jedoch eine Anzeigepflicht.


III. Formalitäten

1. Was muss angemeldet werden?

Meldepflichtig nach der Gewerbeordnung sind:
  • Beginn des Betriebes
  • Errichtung einer Zweigniederlassung/unselbständigen Zweigstelle
  • jede Verlegung des Betriebes
  • Wechsel des Gegenstandes und Ausdehnung auf andere Waren/Dienstleistungen, die beim angemeldeten Gewerbebetrieb nicht geschäftsüblich sind
  • Aufgabe des Betriebes
  • Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten)*
* Anzeigepflichtig für die Aufstellung von Automaten ist nur derjenige, der die Aufstellung von Automaten als selbständiges Gewerbe betreibt, also nicht derjenige, der Automaten in räumlichem und sachlichem Zusammenhang mit seinem Gewerbe aufstellt (etwa Aufstellung eines Tabakwarenautomaten durch den Inhaber eines Tabakgeschäfts). Früher musste der Beginn der Automatenaufstellung allen Behörden angezeigt werden, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Dies ist im Zuge der Änderung von § 14 GewO weggefallen. Nun ist lediglich eine Anzeige beim Gewerbeamt der Hauptniederlassung erforderlich. Jedoch muss an jedem aufgestellten Automaten gut sichtbar die Firma und ladungsfähige Anschrift des Aufstellers angebracht werden.

2. Wann ist anzumelden?

Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Gewerbes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

3. Form der Anzeige

Bundeseinheitliche Vordrucke sind bei den Gemeinde- oder Stadtverwaltungen erhältlich. Der schriftlichen Anmeldung ist beizufügen:
  • Kopie des Personalausweises oder Passes mit letzter Meldebescheinigung
  • bei Bevollmächtigung: schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
  • bei ausländischen Gewerbetreibenden: Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung
  • Kopie des Handelsregisterauszuges bei Personen- sowie Kapitalgesellschaften (z. B. OHG, KG, GmbH, GmbH & Co. KG, etc.)
  • bei ausländischen Handelsregistereintragungen: Nachweis der Eintragung im jeweiligen Handelsregister und (beglaubigte) Übersetzung in deutsche Sprache; Vollmacht des Leiters der Niederlassung bzw. des Anmelders zur Gründung der Zweigniederlassung. Diese Vollmacht muss nicht beglaubigt sein, sie muss jedoch von einem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet worden sein, der im Handelsregister aufgeführt ist.
  • Kopie des Notarvertrages bei Firmen, die sich in Gründung befinden
  • Kopie der Handwerkskarte oder der Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe
  • Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession (z. B. Makler, Bauträger, Baubetreuer, Pfandleiher, Immobilien, Finanzierungen, Kapitalanlagen, Gaststätten-, Spielhallen-, Spielautomatengewerbe, Bewachungsgewerbe, Versteigerergewerbe sowie Güterkraftverkehrs- und Taxigewerbe). Bei persönlicher Vorsprache genügt in der Regel die Vorlage der jeweiligen Originale.

4. Wo ist anzuzeigen?

Die Gewerbeanmeldung erfolgt bei den Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen. Je nach Größe der Gemeinde- oder Stadtverwaltung kann dort das Gewerbeamt oder Ordnungsamt zuständig sein. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt. Für die Gewerbeanzeige wird von den zuständigen Behörden eine Gebühr in Höhe von 10 bis 30 Euro erhoben.

5. Wer zeigt an?

Anzeigepflichtig sind die Gewerbetreibenden.
Bei Personengesellschaften (etwa GbR, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibenden anzusehen. Es müssen deshalb bei Personengesellschaften alle geschäftsführenden Gesellschafter eine eigene Gewerbeanmeldung erstatten.
Bei juristischen Personen (etwa GmbH, AG) müssen die Anzeigepflicht deren gesetzliche Vertreter (etwa Geschäftsführer einer GmbH) erfüllen. Es genügt dabei eine Gewerbeanzeige. Bei Gründergesellschaften sind Gewerbetreibende die Gründer und nicht etwa die Gründergesellschaft (zumeist eine BGB-Gesellschaft) oder die künftige juristische Person. Anzeigepflichtig sind daher die Gründer.
Das Gewerbeamt erteilt einen Gewerbeschein, nimmt den Betreffenden in das Gewerberegister auf und gibt die Mitteilung über die Gewerbeanmeldung weiter an folgende Stellen:
  • Finanzamt
  • Industrie- und Handelskammer/Handwerkskammer
  • Statistisches Landesamt
  • Landratsamt als zuständige Gewerbeaufsicht
  • Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Registergericht

6. Erlaubnispflichtige Gewerbe

In der Regel genügt zur Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit die Anzeige bzw. Anmeldung. Für eine ganze Reihe gewerblicher Tätigkeiten benötigen Sie jedoch eine besondere staatliche Erlaubnis, die an bestimmte durch Gesetz vorgeschriebene Bedingungen geknüpft ist. Erlaubnispflichtig sind z. B. das Inverkehrbringen freiverkäuflicher Arzneimittel außerhalb von Apotheken, das Bewachungsgewerbe oder die Tätigkeiten als Makler, Bauträger- und Baubetreuer.

7. Weitere Anzeigepflichten, Erlaubnisse und sonstige öffentliche Pflichten

Die Gewerbeanzeige muss unabhängig von anderen Anzeigepflichten, Erlaubnissen und sonstigen öffentlichen Pflichten und neben diesen erfolgen. Der Gewerbetreibende sollte etwa an folgende Verpflichtungen denken:
a) Sozialversicherung
Anmeldung der sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter bei der Ortskrankenkasse, einer Ersatzkasse oder anderen Krankenkassen. Mit Anmeldung der sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter zur Krankenversicherung erfolgt gleichzeitig auch diejenige zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber übernimmt für die Versicherungspflichtigen die Beitragsentrichtungen. Die Beiträge werden für die Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung an die Krankenkassen als zuständige Einzugsstellen entrichtet. Von dort aus erfolgt die Weiterleitung an die jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger.
b) Berufsgenossenschaft
Anmeldung der beschäftigten Arbeitnehmer, gegebenenfalls des Unternehmers selbst, bei der zuständigen Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben ist es teilweise Behördenpraxis, die Erlaubnis vom Nachweis der Anmeldung bei der betreffenden Berufsgenossenschaft abhängig zu machen.
c) Finanzamt
Steuerliche Anzeigepflichten bestehen z. B. nach §§ 137 - 139 Abgabenordnung (AO). Nach § 138 AO erfüllen aber Gewerbetreibende, die der zuständigen Behörde eine Anzeige nach § 14 GewO erstattet haben, gleichzeitig ihre steuerliche Anzeigepflicht; die zuständige Behörde hat das Finanzamt über den Inhalt der Anzeige zu unterrichten. Trotzdem kann es vorteilhaft sein, wenn der Gewerbetreibende sich selbst rechtzeitig beim Finanzamt um die Zuteilung einer Steuernummer kümmert.
d) Eintragungen in das Handelsregister
Für Gewerbetreibende, die nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, muss die Firma des Unternehmens bei dem für den Sitz des Unternehmens zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. Die dazu erforderliche Anmeldung muss notariell beglaubigt sein.
e) Industrie- und Handelskammern/Handwerkskammern
Bei den Industrie- und Handelskammern (IHK)/Handwerkskammern (HWK) brauchen sich Gewerbetreibende nicht anzumelden. Diese werden von den Gewerbeämtern unterrichtet. Alle Gewerbetreibenden, soweit sie nicht ausschließlich ein Handwerk betreiben, gehören kraft Gesetzes der IHK an.

IV. Gewerbeuntersagung

Die Gewerbeordnung sieht in § 35 die Möglichkeit vor, dem Gewerbetreibenden die Ausübung seines Gewerbes zu untersagen. Die Gewerbeuntersagung kommt nur in Betracht, wenn sich der Gewerbetreibende als unzuverlässig erwiesen hat, das heißt er keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Dies wird beispielsweise angenommen bei Steuerschulden, Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen, Verstößen gegen Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten, Geisteskrankheit, mangelnder Sachkunde, etc.
Dem Gewerbetreibenden kann nach Untersagung der Gewerbeausübung auf Antrag gestattet werden, den Betrieb durch einen Stellvertreter fortzuführen (§ 35 II GewO). Die Erlaubnis dazu wird für einen namentlich bestimmten Stellvertreter erteilt, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes bietet, d. h. zuverlässig ist und bei erlaubnispflichtigem Gewerbe die personenbezogene Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt. Ferner darf nicht zu besorgen sein, dass der Stellvertreter nur als Strohmann des Gewerbetreibenden vorgeschoben wird, was bei Stellvertretung durch Angehörige oder sonst vom Gewerbetreibenden Abhängige nahe liegt.
Gemäß § 35 VI GewO ist dem Gewerbetreibenden die Gewerbeausübung wieder zu gestatten, wenn anzunehmen ist, dass keine Unzuverlässigkeit mehr vorliegt. Dies muss sich aus neuen Tatsachen ergeben, die im Untersagungsverfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten.

Die Erstellung und Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Südlicher Oberrhein für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.