Statusbezogene Erstinformation
Bitte beachten Sie, dass dieses Merkblatt auf Grundlage der gesetzlichen Änderungen zum 23. Februar 2018 erstellt wurde. Weitere Änderungen werden sich jedoch aus der noch ausstehenden Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) ergeben. Die Verordnung liegt bislang nur im Entwurf vor. Wir informieren Sie, sobald die Verordnung in Kraft tritt.
Als Versicherungsvermittler und -berater müssen Sie bestimmte Dokumentations- und Informationspflichten erfüllen. Diese sind in der Versicherungsvermittlungsverordnung geregelt.
So müssen Sie nach § 11 VersVermV dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt die unten genannten Informationen klar und verständlich mitteilen. Diese sollten dem Kunden schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger übergegeben werden. Möglich ist die Übergabe auf dem Briefbogen, einer Visitenkarte oder Broschüre des Vermittlers sowie in einer E-Mail oder einem USB-Stick.
Zum Nachweis der Erfüllung Ihrer Informationspflichten sollten Sie sich den Empfang vom Kunden bestätigen lassen. Außerdem haben Sie sicherzustellen, dass auch Ihre Mitarbeiter diese Mitteilungspflichten erfüllen.
Eine mündliche Übermittlung ist möglich, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. Dann müssen die Informationen aber unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein, dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung gestellt werden.
Folgende Informationen müssen enthalten sein:
1. Familiennamen und Vornamen sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen Sie als Eintragungspflichtiger als geschäftsführender Gesellschafter tätig sind,
2. Ihre betriebliche Anschrift,
3. die Auskunft ob Sie
- als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder
- als Versicherungsvertreter
- mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder
- nach § 34d Abs. 7 S.1 Nr.1 GewO als gebundener Versicherungsvertreter oder
- mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs.6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
- nach § 34d Abs. 7 S.1 Nr.1 GewO als gebundener Versicherungsvertreter oder
- mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs.6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
- als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Abs.2 GewO bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
4. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs. 1 GewO
DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 600 585 0
(20 Cent pro Anruf aus dem dt. Festnetz, höchstens 60 Cent pro Anruf aus Mobilfunknetzen)
www.vermittlerregister.info
und die Registernummer, unter der er im Register eingetragen ist,
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 600 585 0
(20 Cent pro Anruf aus dem dt. Festnetz, höchstens 60 Cent pro Anruf aus Mobilfunknetzen)
www.vermittlerregister.info
und die Registernummer, unter der er im Register eingetragen ist,
5. direkte oder indirekte Beteiligungen von über zehn Prozent, die Sie als Gewerbetreibender an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzen,
6. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
7. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Ihnen als Versicherungsvermittler oder -beratern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann. Als außergerichtliche Streitschlichtungsstellen im Bereich Versicherungsvermittlung sind in der Regel der Ombudsmann e.V. und der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung zuständig.
Ein kurzer Blick in die Zukunft:
Sofern der Entwurf der Versicherungsvermittlungsverordnung in der uns derzeit bekannten Form in Kraft tritt müsste Ihre statusbezogene Erstinformation um folgende Angaben ergänzt werden:
- dass Sie eine Beratung anbieten,
- die Art der Vergütung, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung erhalten,
- ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist,
- ob Sie als Vergütung andere Zuwendungen erhalten,
- ob Ihre Vergütung aus einer Kombination der in Nummer 6 und 7 genannten Vergütungen besteht,
Darüber hinaus stellt der Entwurf der VersVermV die Form der Erstinformation klar. Dies wird künftig in § 16 geregelt sein. Dort wird geregelt, dass die Mitteilung grundsätzlich auf Papier, unentgeltlich und in einer Amtssprache des Mitgliedsstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in einer von den Parteien vereinbarten Sprache, zu erfolgen hat.
Abweichungen von der Papierform sind vorgesehen, etwa die Übergabe eines dauerhaften Datenträgers. An eine Abweichung werden aber gewisse Voraussetzungen gesetzt. So muss im Falle der Nutzung eines Datenträgers sichergestellt sein, dass die Nutzung eines solchen im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist. Zudem muss der Versicherungsnehmer eine Entscheidung zwischen der Übergabe in Papierform und dem Datenträger gehabt haben.
Im Fall der Mitteilung über eine Website wird klargestellt, dass der Zugang hierzu für den Versicherungsnehmer personalisiert sein muss. Zudem muss der Versicherungsnehmer nachweislich regelmäßig Internetzugang haben.
Sofern der Entwurf der Versicherungsvermittlungsverordnung in der uns derzeit bekannten Form in Kraft tritt müsste Ihre statusbezogene Erstinformation um folgende Angaben ergänzt werden:
- dass Sie eine Beratung anbieten,
- die Art der Vergütung, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung erhalten,
- ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist,
- ob Sie als Vergütung andere Zuwendungen erhalten,
- ob Ihre Vergütung aus einer Kombination der in Nummer 6 und 7 genannten Vergütungen besteht,
Darüber hinaus stellt der Entwurf der VersVermV die Form der Erstinformation klar. Dies wird künftig in § 16 geregelt sein. Dort wird geregelt, dass die Mitteilung grundsätzlich auf Papier, unentgeltlich und in einer Amtssprache des Mitgliedsstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in einer von den Parteien vereinbarten Sprache, zu erfolgen hat.
Abweichungen von der Papierform sind vorgesehen, etwa die Übergabe eines dauerhaften Datenträgers. An eine Abweichung werden aber gewisse Voraussetzungen gesetzt. So muss im Falle der Nutzung eines Datenträgers sichergestellt sein, dass die Nutzung eines solchen im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist. Zudem muss der Versicherungsnehmer eine Entscheidung zwischen der Übergabe in Papierform und dem Datenträger gehabt haben.
Im Fall der Mitteilung über eine Website wird klargestellt, dass der Zugang hierzu für den Versicherungsnehmer personalisiert sein muss. Zudem muss der Versicherungsnehmer nachweislich regelmäßig Internetzugang haben.