Prüfungsberichte müssen zum Jahresende wieder abgegeben werden
Zum Jahresende ist es wieder soweit: Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung (GewO) müssen bis spätestens 31.12. unaufgefordert Ihrer Prüfungspflicht nach § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) für das Vorjahr nachkommen. Nach dieser Vorschrift müssen Finanzanlagenvermittler die Geschäftsvorgänge für jedes Kalenderjahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfungsbericht bis spätestens 31.12. des Folgejahres an die zuständige Erlaubnisbehörde übermitteln. Wer keine Finanzanlagenvermittlung oder –beratung im maßgeblichen Kalenderjahr durchgeführt hat, muss stattdessen eine entsprechende Negativerklärung einreichen.
Finanzanlagenvermittler, die bisher noch keinen Prüfungsbericht oder Negativerklärung eingereicht haben, sollten dies bis spätestens 31.12. tun. Sollte bis zum Jahresende keine jährliche Meldung vorliegen, wird diese gebührenpflichtig nachgefordert. Zudem stellt die Nichtabgabe eines Prüfungsberichts oder einer Negativerklärung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Weitere Informationen sowie ein Muster einer Negativerklärung finden Sie in der seitlichen Servicespalte.
Gerne können Sie uns Prüfungsbericht oder Negativerklärung per Fax oder E-Mail zukommen lassen. Selbstverständlich steht Ihnen aber auch der Postweg zur Verfügung.
Finanzanlagenvermittler, die bisher noch keinen Prüfungsbericht oder Negativerklärung eingereicht haben, sollten dies bis spätestens 31.12. tun. Sollte bis zum Jahresende keine jährliche Meldung vorliegen, wird diese gebührenpflichtig nachgefordert. Zudem stellt die Nichtabgabe eines Prüfungsberichts oder einer Negativerklärung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Weitere Informationen sowie ein Muster einer Negativerklärung finden Sie in der seitlichen Servicespalte.
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