Erstattung ausländischer Vorsteuern aus Drittstaaten
In Deutschland ansässige Unternehmen können sich Vorsteuerbeträge, die sie in Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) entrichtet haben, unter bestimmten Voraussetzungen erstatten lassen. Frist für die Antragstellung von Vergütungsanträgen ist der 30. Juni des Folgejahres.