Erstattung ausländischer Vorsteuern aus Drittstaaten

In Deutschland ansässige Unternehmen können sich Vorsteuerbeträge, die sie in Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) entrichtet haben, unter bestimmten Voraussetzungen erstatten lassen. Dies gilt z.B. für Leistungen, die etwa anlässlich von Geschäftsreisen bezogen wurden.
Eine Voraussetzung ist, dass das betroffene Unternehmen im jeweiligen Drittstaat keine steuerpflichtigen Umsätze getätigt hat.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass zu den jeweiligen Drittstaaten eine sogenannte Gegenseitigkeit zur Vorsteuerrückvergütung gegeben ist. Das hängt davon ab, ob zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Drittland ein zwischenstaatliches Abkommen besteht, das die gegenseitige Erstattung regelt. Dies ist nur teilweise der Fall. Weitere Informationen dazu finden Sie im Internetangebot des Bundeszentralamts für Steuern. Eine Liste der Drittstaaten, bei denen Gegenseitigkeit gegeben ist, finden Sie hier.
Antrag
Die Antragsstellung erfolgt direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde auf dem hierfür vorgesehenen Antragsformular. Zu beachten, ist, dass das Formular in der jeweiligen Landessprache bzw. vom Land zugelassenen Sprachen ausgefüllt wird.
Vergütungszeitraum
Der Vergütungszeitraum beträgt in der Regel mindestens drei aufeinanderfolgende Kalendermonate, höchstens ein Kalenderjahr.
Originalrechnungen
Die im Antragsformular einzeln aufgeführten Vorsteuerbeträge müssen in der Regel durch Originalrechnungen belegt werden. Die Rechnungen müssen den formellen Anforderungen im Umsatzsteuergesetz des betreffenden Landes entsprechen.
Unternehmerbescheinigung
Der Antragsteller hat durch eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamts nachzuweisen, unter welcher Steuernummer er eingetragen ist. Die Bescheinigung hat ein Jahr Gültigkeit ab Ausstellungsdatum. Ein Muster der Bescheinigung USt 1 TN ist beim Bundeszentralamt für Steuern abrufbar.
Mindestbetrag
In den einzelnen Drittstaaten gibt es bestimmte Mindestbeträge für jährliche oder vierteljährliche Vergütungen.
Antragsfrist
Ein Antrag auf Vergütung muss bei der zuständigen Behörde spätestens am 30. Juni des folgenden Jahres eingegangen sein.
Dauer des Verfahrens
Grundsätzlich soll die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags entscheiden. In der Praxis hat sich erwiesen, dass in einigen Ländern erheblich längere Zeiträume bis zur Rückerstattung des Vorsteuerbetrages abzuwarten sind. Die Auszahlung des Vergütungsbetrages erfolgt in der Regel durch Überweisung auf ein in- oder ausländisches Konto des Erstattungsberechtigten.