Umsatzsteuerbefreiung für Lieferungen und Dienstleistungen an NATO-Truppen
Sie liefern Waren oder erbringen Dienstleistungen an NATO-Streitkräfte und deren ziviles Gefolge? Unter bestimmten Voraussetzungen sind solche Lieferungen und Leistungen von der Umsatzsteuer befreit.
Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung
Welche Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung erfüllt sein müssen, welche Verfahren einzuhalten sind und was bei der Rechnungstellung zu beachten ist erfahren Sie aus einem Grundlagenschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22. Dezember 2004. Im Wesentlichen sind dies:
- Der Beschaffungsauftrag muss von der amtlichen Beschaffungsstelle der Streitkräfte oder des zivilen Gefolges erteilt werden. Die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen und Vorgaben bzgl. der NATO-Hauptquartiere veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen (BMF).
- Rechnungsempfänger muss die Beschaffungsstelle als formeller Auftraggeber sein.
- Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen für den Ge- oder Verbrauch durch die Truppe, ihr ziviles Gefolge, oder ihre Mitglieder bestimmt sein.
- Das Unternehmen hat den Nachweis für steuerfreie Lieferungen und Leistungen an die Truppe zu führen, hierzu dient in der Regel eine Bescheinigung der amtlichen Beschaffungsstelle auf dem Vordruck “Abwicklungsschein”.
- Die Steuerbefreiung ist bei der Berechnung des Preises zu berücksichtigen.
Vereinfachtes Beschaffungsverfahren
Für Lieferungen und Leistungen an berechtigte Personen bis zu bestimmten Wertgrenzen gilt ein vereinfachtes Verfahren.
Die Wertgrenzen betragen für Lieferungen und sonstige Leistungen im
- amerikanischen Beschaffungsverfahren: 2.500 Euro,
- französischen Beschaffungsverfahren: 2.000 Euro,
- kanadischen Beschaffungsverfahren: 2.500 Euro,
- niederländischen Beschaffungsverfahren: 1.500 Euro,
- britischen Beschaffungsverfahren: 2.500 Euro
- belgischen Beschaffungsverfahren: 2.500 Euro
- Beschaffungsverfahren der NATO-Hauptquartiere: 2.500 Euro
Die unterschiedlichen Voraussetzungen der vereinfachten Verfahren sind im oben genannten Grundlagenschreiben sowie im BMF-Schreiben vom 12. Mai 2023 aufgeführt.