Mehrwertsteuer im Digitalen Zeitalter
Das europäische Mehrwertsteuersystem muss an die Entwicklungen im digitalen Bereich angepasst werden. Die EU-Mitgliedstaaten haben sich nun nach längerem Ringen auf ein Maßnahmenpaket der Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter geeinigt. Die nun abgestimmte EU-Richtlinie „VAT in the Digital Age (ViDA)“ umfasst die drei großen Themenbereiche „Elektronische Berichterstattung“, „Besteuerung der Plattformwirtschaft“ sowie „einmalige MwSt-Registrierung“. Die Regelungen sollen spätestens bis 2030/2035 stufenweise in Kraft treten. Davor muss aber noch das EU-Parlament zustimmen.
Elektronische Berichterstattung – Digital Reporting Requirements (DRRs)
Zum 1. Juli 2030 soll die Pflicht zur Elektronischen Rechnung (E-Rechnung) und ein EU-weites Meldesystem für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Umsätze zwischen Unternehmen (B2B) eingeführt werden. Gleichzeitig soll die „Zusammenfassende Meldung (ZM)“ entfallen. E-Rechnungen müssen in einem strukturierten elektronischen Format erstellt werden, das grundsätzlich der CEN Norm EN 16931 entsprechen muss; andere elektronische Rechnungsstandards können unter bestimmten Voraussetzungen von den Mitgliedstaaten zugelassen werden. Verpflichtende E-Rechnungen müssen innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung/Leistung gestellt werden. Mitgliedstaaten, die bereits eine E-Rechnungspflicht, gegebenenfalls zusammen mit einem Meldesystem, eingeführt haben, müssen ihre Systeme bis spätestens 1. Juli 2035 an die Formatvorgaben des EU-Rechts anpassen.
Besteuerung von Plattformen
Zum 1. Juli 2028 sollen elektronische Schnittstellen (Internet-Plattformen) in bestimmten Fällen zur Umsatzsteuer herangezogen werden, wenn über die Plattformen Leistungen im Bereich Personenbeförderung oder eine kurzfristige Vermietung von Übernachtungsmöglichkeiten (maximal 30 Nächte) erbracht werden. Für Kleinunternehmer können die EU-Staaten für die Besteuerung der Plattformen eine so genannte opt-out-Klausel in Anspruch nehmen. Damit können sie selbst entscheiden, ob auch Kleinunternehmer unter die Regelung fallen sollen oder nicht.
Einmalige MwSt-Registrierung
Zum 1. Juli 2028 tritt ein neuer One-Stop-Shop (OSS) für innergemeinschaftliches Verbringen in Kraft. In diesem Zusammenhang wird das Auslaufen der Konsignationslagerregelung zum 1. Juli 2029 festgelegt; spätestens bis 30. Juni 2028 dürfen dann noch Waren in ein Konsignationslager geliefert werden. Der OSS ermöglicht es EU-weit tätigen Unternehmen, ihre Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen zentral in Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern zu erfüllen. Sie müssen sich dann nicht in den anderen EU-Mitgliedstaaten registrieren, in denen sie Umsätze erzielen. Registrierungen in anderen Mitgliedstaaten sollen auch dadurch reduziert werden, dass die Mitgliedstaaten zur Anwendung des Art. 194 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) verpflichtet werden. Das heißt, dass künftig die Steuerschuld immer dann zwingend auf den Erwerber übergehen soll, wenn der leistende Unternehmer im Land der Besteuerung weder ansässig noch für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist und der Erwerber der Leistung seinerseits aber in diesem Mitgliedstaat mindestens registriert ist. Auch diese Änderung soll zum 1. Juli 2028 in Kraft treten.
Weitere Informationen zu ViDA finden Sie auf der Internetseite der EU-Kommission.
Eine Einführung in die E-Rechnung finden Sie auf unserer Homepage.