Fragen zum Sachverständigenwesen – FAQs
- Was ist ein/e Sachverständige/r oder ein/e Gutachter/in?
- Welche Arten von Sachverständigen gibt es?
- Wer ist „öffentlich bestellte/r“ und vereidigte/r Sachverständige/r?
- Was ist ein/e „IHK-Sachverständige/r“?
- Was zeichnet eine/n öffentlich bestellte/n und vereidigte/n Sachverständige/n aus?
- Wie erkennt man eine/n öffentlich bestellte/n Sachverständige/n?
- Wann kann ein/e öffentlich bestellte/r Sachverständige/r helfen?
- Für welche Sachgebiete sind Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt?
- Was ist das „Zeichen für Sachverstand?“ (Logo)
- Wie geht man mit eine(m)/r öffentlich bestellten Sachverständigen um?
- Wie muss der/die Auftraggeber/in den/die Sachverständige/n unterstützen?
- Was kostet ein Gutachten?
- Wie haftet der/die öffentlich bestellte Sachverständige?
- Wie wird bei Beschwerden über von der IHK öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verfahren?
- Wo bekommen Sie Rat und wer hilft bei der Suche nach geeigneten Sachverständigen?
Was ist ein/e Sachverständige/r oder ein/e Gutachter/in?
Ein/e Sachverständige/r ist eine unabhängige, unparteiische sowie integere Person, die auf einem oder mehreren bestimmten und eng abgegrenzten Sachgebieten über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und diese Sachkunde anderen Personen oder Einrichtungen einschließlich den Gerichten in der Regel gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Ein/e Sachverständige/r sollte in der Lage sein, fachlich komplizierte Sachverhalte für den Laien verständlich und nachvollziehbar darzustellen und somit als Mittler/in zwischen der „Fachwelt“ und dem Laien zu fungieren.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter dem Begriff Gutachter häufig ebenfalls ein Sachverständiger verstanden, da der/die Sachverständige hauptsächlich Gutachten zu bestimmten Sachen oder Sachverhalten anfertigt. Der/Die Sachverständige kann aber auch beratend tätig sein oder bestimmte Prüf- und Überwachungsaufgaben durchführen.
Der Begriff „Sachverständiger“ ist nicht geschützt. Es ist aber auch hier unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten darauf zu achten, dass die behaupteten besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen tatsächlich bestehen.
Welche Arten von Sachverständigen gibt es?
Es gibt eine Vielzahl von Sachverständigen und eine Vielfalt von Qualifikationen und Bezeichnungen, wie beispielsweise „anerkannt“, „öffentlich bestellt“, „vereidigt“, „zertifiziert“ u. a.
Da die Bezeichnung „Sachverständige/r” nicht gesetzlich geschützt ist, kann sich grundsätzlich jede/r auf Sachgebieten, in denen es keiner gesetzlich geregelten Zulassung oder Anerkennung bedarf, am Markt als Sachverständige/r betätigen. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen müssen aber auch Sachverständige ohne Formalqualifizierung über entsprechende Sachkunde und Erfahrung auf dem Sachgebiet verfügen, auf dem sie ihre Sachverständigenleistungen anbieten. Grob gegliedert können fünf Gruppen unterscheiden werden:
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige…
- werden aufgrund gesetzlicher Regelung ( §§ 36, 36a Gewerbeordnung (GewO), § 91 Handwerksordnung (HwO)) öffentlich bestellt und vereidigt und unterliegen einem umfassenden Pflichtenkatalog (Sachverständigenordnung), der von ihrer Bestellungskörperschaft als Aufsichtsbehörde überwacht wird
- müssen einen Eid ablegen, dass sie ihre Gutachten und sonstigen Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstatten
- werden nur dann öffentlich bestellt und vereidigt, wenn sie besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken hinsichtlich ihrer persönlichen Integrität bestehen
- müssen nach Ablauf der befristeten Bestellung erneut ihre besondere Sachkunde und persönliche Eignung nachweisen
- sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen; andere Sachverständige sollen in Gerichtsverfahren nur dann mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (vgl. §§ 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), 73 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO))
Zertifizierte Sachverständige
Die Personenzertifizierung ist die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation von Sachverständigen auf einem bestimmten Sachgebiet durch eine private Zertifizierungsstelle. Diese kann, muss aber nicht von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditiert sein. Durch eine Akkreditierung der Zertifizierungsstelle wird durch eine unabhängige Drittstelle auch die Arbeit der Zertifizierungsstelle kontinuierlich überwacht. Damit ist sichergestellt, dass auch die Zertifizierung den vorgegebenen Standards entspricht.
Zertifizierte Sachverständige...
- werden zertifiziert, wenn sie über besondere Sachkunde verfügen und keine Bedenken hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung bestehen
- unterliegen während der Zeit ihrer Zertifizierung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit regelmäßigem Monitoring durch die Zertifizierungsstelle
- müssen nach Ablauf der befristeten Zertifizierung erneut ihre besondere Sachkunde und persönliche Eignung unter Beweis stellen
Sachverständige amtlich anerkannter Prüforganisationen bzw. amtlich anerkannte Sachverständige...
- werden aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen in bestimmten Bereichen hoheitlich tätig, indem sie Sicherheitsprüfungen durchführen
(z. B. Kraftfahrzeuguntersuchung nach § 29 StVZO) - sind Angestellte oder Vertragspartner von staatlich beliehenen Organisationen
(z .B. DEKRA, GTÜ, TÜVs) - werden von den zuständigen Landesbehörden entsprechend eines gesetzlich festgelegten Pflichtenkataloges bei ihrer Tätigkeit überwacht. In einigen Gebieten ist zusätzlich eine Akkreditierung als Prüf- oder Inspektionsstelle nachzuweisen.
Staatlich anerkannte Sachverständige
In einigen Bundesländern wurde zur Prüfung von Schall- und Wärmeschutz, baulichem Brandschutz und Standsicherheit der „staatlich anerkannte“ oder auch in Bayern der/die „verantwortliche Sachverständige” eingeführt.
Staatlich anerkannte Sachverständige...
- werden von den zuständigen Landesbaubehörden oder von den beauftragten Architekten- und Ingenieurkammern anerkannt
- werden von den zuständigen Anerkennungsstellen entsprechend eines festgelegten Pflichtenkataloges bei ihrer Tätigkeit überwacht
- werden ins Listen der Anerkennungsstellen geführt
Sonstige
Ein Teil der Sachverständigen hat sich in privatrechtlichen Verbänden organisiert, die Mitglieder aufnehmen und diese als Verbandssachverständige anerkennen, wenn sie bestimmte Anforderungen an die Vorbildung und Sachkunde erfüllen. Die Voraussetzungen für eine Verbandsanerkennung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.05.1984 (NJW 84, 2365) festgelegt. Danach muss auf die anerkennende Organisation hingewiesen werden, die über die dazu erforderliche fachliche Qualifikation, Unabhängigkeit und Objektivität verfügt. Verbandsanerkannte Sachverständige müssen eine besondere Qualifikation aufweisen und diese Qualifikation in einer Prüfung vor einer dafür kompetenten Stelle unter Beweis gestellt haben.
(Quelle: Institut für Sachverständigenwesen e.V.)
Wer ist „öffentlich bestellte/r“ und vereidigte/r Sachverständige/r?
Ein/e öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r ist von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung (Bestellungskörperschaft) auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt worden. Bestellungskörperschaften sind die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Ingenieur- oder Architektenkammern sowie Bezirksregierungen oder Landesämter.
Bevor ein/e Sachverständige/r öffentlich bestellt und vereidigt wird, muss er/sie sich hinsichtlich seiner/ihrer persönlichen Eignung und seiner/ihrer besonderen Sachkunde einem anspruchsvollen Überprüfungsverfahren unterziehen. Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der/die Sachverständige nicht bestellt. Schließlich hat der/die Sachverständige einen Eid zu leisten, wonach er/sie seine/ihre Sachverständigentätigkeit unabhängig, weisungsfrei, persönlich und unparteiisch ausführt und seine/ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstattet.
Die Bezeichnung „Sachverständige/r“ allein bietet keine Gewähr für Qualität, denn sie ist gesetzlich nicht geschützt. Deshalb müssen Qualifikationen und persönliche Integrität gesondert geprüft werden, wenn Sachverständige ohne öffentliche Bestellung als so genannte selbsternannte Sachverständige ihre Dienste anbieten. Auch die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen kann die öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht ersetzen. Nur die öffentliche Bestellung ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Auszeichnung besonders qualifizierter Sachverständiger.
Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften vorwiegend öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige heranziehen und andere Personen nur dann beauftragen, wenn besondere Umstände es erfordern.
Was ist ein/e „IHK-Sachverständige/r“?
Ein/e „IHK-Sachverständige/r“ ist ein/e von einer Industrie- und Handelskammer auf einem oder mehreren Gebieten der Wirtschaft öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r.
Was zeichnet eine/n öffentlich bestellte/n und vereidigte/n Sachverständige/n aus?
- Besondere Sachkunde:
Nur der/die öffentlich bestellte Sachverständige muss im offiziellen Bestellungsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis über seine/Ihre „besondere Sachkunde“ führen. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen. - Vertrauenswürdigkeit:
Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft. - Unparteilichkeit:
Er/Sie wird darauf vereidigt seine/ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen sowie seine/ihre Gutachten unparteiisch zu erstatten. - Pflicht zur Gutachtenerstattung:
Er/Sie darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen (zum Beispiel Verwandtschaft mit einer der Parteien). - Schweigepflicht:
Er /Sie muss die ihm/ihr bei Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Bei unbefugter Verletzung der Schweigepflicht kann er/sie bestraft werden. - Überwachung:
Der/Die Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn/sie öffentlich bestellt hat, beaufsichtigt. Sie kann ihm die Bestellung entziehen, wenn er/sie seine/ihre Sachverständigenpflichten verletzt.
Wie erkennt man eine/n öffentlich bestellte/n Sachverständige/n?
An der Bezeichnung
Er/Sie muss die Bezeichnung „öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r“ führen.
Am Ausweis
Öffentlich bestellte Sachverständige haben einen offiziellen Ausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen, und in dem Personalien, Bestellungsbehörde und Sachgebiet angegeben sind.
Am Stempel
Nur er/sie darf einen Rundstempel führen.
Wann kann ein/e öffentlich bestellte/r Sachverständige/r helfen?
Immer, wenn eine unabhängige fachliche Information oder Beratung benötigt wird, ein Schaden beurteilt, eine Sache bewertet, ein fachlicher Streit außergerichtlich geklärt oder der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes zu Beweiszwecken festgestellt werden soll. Rechtsfragen darf der/die öffentlich bestellte Sachverständige allerdings nicht beantworten.
Das Gutachten eines/r öffentlich bestellten Sachverständigen genießt erhöhte Glaubwürdigkeit. Deshalb bietet es oft die Grundlage für eine gütliche außergerichtliche Einigung. Als Schiedsgutachter im Auftrag der Parteien kann der/die Sachverständige Streitfragen außergerichtlich schnell und verbindlich entscheiden.
Im Gerichtsverfahren sollen nach den Prozessordnungen nur öffentlich bestellte Sachverständige beauftragt werden.
Für welche Sachgebiete sind Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt?
Derzeit sind für über 280 Gebiete der Wirtschaft Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt worden. Häufig nachgefragt werden Experten zu Immobilienbewertung, Schäden an Gebäuden sowie zu Kraftfahrzeugschäden und -bewertung. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es darüber hinaus aber auch für die Gewerke des Handwerks und für die Land- und Forstwirtschaft sowie den Garten- und Weinbau. Nähere Informationen hierzu finden Sie im bundesweiten IHK-Sachverständigenverzeichnis.
Auf der Suche nach einem medizinischen Sachverständigen wendet man sich am besten an die nächste Ärztekammer. Viele Ärztekammern führen auch Verzeichnisse im Internet, in denen selbst nach in Frage kommenden Sachverständigen gesucht werden kann.
Was ist das „Zeichen für Sachverstand?“ (Logo)
Über 6.000 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und die Bestellungskörperschaften nutzen das Zeichen für Sachverstand. Dieses Logo ist in Zusammenarbeit mit den Bestellungskörperschaften als Markenzeichen der öffentlichen Bestellung und Vereidigung entwickelt worden. Markeninhaber und Lizenzgeber ist das IfS. Nutzungsberechtigt sind aktuell öffentlich bestellte Sachverständige, die über eine gültige Lizenz verfügen.
Mit dem Logo bietet das IfS allen öffentlich bestellten Sachverständigen die Möglichkeit, sich ihren geprüften Qualitäten entsprechend auf dem Markt zu präsentieren - im eigenen wirtschaftlichen wie auch im Interesse der potentiellen Kunden. Das Zeichen vereint die verschiedenen Leistungen der Sachverständigen in einer klaren Form. Auf drei Qualitäten wurde besonderer Wert gelegt: das Analysieren, das Bewerten und Objektivität. Die gestalterische Lösung basiert auf einer mehrfachen Symbolik: einem Auge, einem angedeuteten Siegel und die Symmetrie der blauen Kreishälften signalisiert im bildlichen Sinne die Unparteilichkeit des Gutachterurteils. Um die Einheitlichkeit zu gewähren und damit auch den Wiedererkennungseffekt sicher zu stellen, ist das Logo in der vorgegebenen Verwendungsart zu nutzen.
(Quelle: Institut für Sachverständigenwesen e.V.)
Wie geht man mit eine(m)/r öffentlich bestellten Sachverständigen um?
Ein/e öffentlich bestellte/r Sachverständige/r darf keine fachlichen Weisungen befolgen und Beeinflussungsversuche nachgeben, die die Unparteilichkeit des Gutachtens beeinträchtigen würden. Auch Dritte, denen das Gutachten bestimmungsgemäß vorgelegt wird (zum Beispiel Banken, Versicherungen) müssen sich auf seine/ihre Unparteilichkeit und Richtigkeit verlassen können. Die zu beantwortenden Beweisfragen werden jedoch vom Gericht oder von sonstigen Auftraggebern vorgegeben. Der/Die Sachverständige muss das Gutachten und dessen tragende Grundlage (zum Beispiel Untersuchungen, Besichtigungen, Prüfung von Unterlagen) persönlich erarbeiten. Ständige Geschäftsbeziehungen, gute Bekanntschaft oder Verwandtschaft und dergleichen stellen die Unparteilichkeit des/r Sachverständigen und die Verwertbarkeit des Gutachtens regelmäßig in Frage.
Wie muss der/die Auftraggeber/in den/die Sachverständige/n unterstützen?
Ist ein Gutachten in Auftrag gegeben, besteht für den/die Auftraggeber/in eines Gutachtens nach Werkvertragsrecht meist eine vertragliche Mitwirkungspflicht. Sie bedeutet, dass er/sie
- alles einschlägige Material zur Verfügung stellt,
- alle Informationen weitergibt, die von Bedeutung sind bzw. sein können,
- jede erforderliche Besichtigung ermöglicht,
- alle notwendigen Untersuchungen durchführen lässt,
- alles unterlässt, um den/die Sachverständige/n einseitig zu beeinflussen.
Kann oder will der/die Auftraggeber/in nicht im erforderlichen Umfang mitwirken, weil zum Beispiel bestimmte Tatsachen nicht bekannt werden sollen, ist der Zweck des Auftrags insgesamt in Frage gestellt. Der/Die Sachverständige kann sich in diesem Fall weigern, den Auftrag durchzuführen, weil er/sie nur zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Gutachtens verpflichtet werden kann. Der/Die Sachverständige unterliegt zwar einer Schweigepflicht, hat aber im Prozess kein besonderes Aussageverweigerungsrecht.
Was kostet ein Gutachten?
Für die Sachverständigentätigkeit gibt es bis auf wenige Fachbereiche (zum Beispiel die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) und die Tätigkeit vor Gericht keine Gebührenordnung. Deshalb sollte das Honorar vor Auftragsübernahme mit dem/der Sachverständigen ausgehandelt werden. Wird kein Honorar vereinbart, gilt die so genannte „übliche Vergütung“, deren Feststellung im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann. Die meisten Sachverständigen berechnen ihr Honorar nach den aufgewendeten Stunden. Der Stundensatz hängt vom Sachgebiet, der Schwierigkeit des Gutachtens, den besonderen Umständen des Falles und der Beschäftigungslage des/der Sachverständigen ab. Nebenkosten und Mehrwertsteuer werden in der Regel gesondert berechnet.
Wird der/die Sachverständige im Auftrag eines Gerichts tätig, so richtet sich die Höhe seiner/ihrer Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ( JVEG). Zusätzlich werden dem/der Sachverständigen die notwendigen Auslagen wie die Kosten für Hilfskräfte, Fotokopien, Reisen und Übernachtungen ersetzt. Die Kosten des/der Sachverständigen sind Teil der Prozesskosten und von der unterliegenden Partei je nach Prozessausgang ganz oder anteilig zu tragen.
Wie haftet der/die öffentlich bestellte Sachverständige?
Auch ein/e öffentlich bestellte/r Sachverständige/r ist nicht unfehlbar. Aber er/sie muss für Fehler in seinem/ihrem Gutachten einstehen, bei privatem Auftrag ein fehlerhaftes Gutachten nachbessern oder eine Honorarkürzung hinnehmen. Hat er/sie einen Mangel am Gutachten schuldhaft verursacht, haftet er/sie auch für alle Folgeschäden, die aus der Verwendung des Gutachtens entstehen. Schuldhaft bedeutet, dass der/die Sachverständige nicht mit der notwendigen Sorgfalt gearbeitet hat. Die Haftung ist auch vom Inhalt des Gutachtenauftrages abhängig. Daher sollte der Auftrag schriftlich formuliert und genau abgegrenzt werden. Durch Vereinbarung mit dem Auftraggeber kann der/die Sachverständige in gewissem Umfang seine/ihre Haftung individuell regeln; die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit darf jedoch nicht ausgeschlossen werden. Die IHKs empfehlen den Sachverständigen nachdrücklich den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Schäden aus der Sachverständigentätigkeit.
Wird der/die Sachverständige im Gerichtsauftrag tätig, gelten andere Haftungsregeln, die gesetzlich festgelegt sind und nicht abbedungen werden können.
Wie wird bei Beschwerden über von der IHK öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verfahren?
Grundsätzlich ist die Industrie- und Handelskammer, die den betreffenden Sachverständigen bestellt hat, als Aufsichtsbehörde die richtige Ansprechpartnerin für Beschwerden. Wegen des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit ist es nicht möglich, während eines anhängigen Gerichtsverfahrens aufsichtsrechtlich tätig zu werden. Sofern Gegenstand der Beschwerde ein Gerichtsgutachten sein sollte und/oder bereits ein Rechtsstreit über die bemängelte Sachverständigenleistung anhängig ist, kann das Beschwerdeverfahren erst eingeleitet werden, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die Kammer prüft dann im Rahmen der Aufsicht, ob ein/e Sachverständige/r die ihm/ihr obliegenden Pflichten aus der Sachverständigenordnung verletzt hat.
Der/die betroffene Sachverständige erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme, ggf. wird ein/e Vertrauenssachverständig/er bzw. ein entsprechendes Fachgremium eingeschaltet. Es wird überprüft, inwieweit gegen die Pflichten der Sachverständigenordnung verstoßen wurde. Vom Beschwerdeführenden gegen den/die Sachverständige/n geltend gemachte zivil- oder strafrechtliche Forderungen können und dürfen von der Industrie- und Handelskammer nicht durchgesetzt oder unterstützt werden, da die Beschwerde ausschließlich im öffentlichen Interesse überprüft wird.
Sollte ein Verstoß tatsächlich vorliegen, so hat die Kammer die Möglichkeit, die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen den/die Sachverständige/n, wie etwa Erörterungs- bzw. Belehrungsgespräch, Rüge, Verwarnung oder Widerruf der Bestellung einzuleiten. Den Beschwerdeführenden werden die Einzelheiten der fachlichen Überprüfung nicht mitgeteilt.
Der/die betroffene Sachverständige erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme, ggf. wird ein/e Vertrauenssachverständig/er bzw. ein entsprechendes Fachgremium eingeschaltet. Es wird überprüft, inwieweit gegen die Pflichten der Sachverständigenordnung verstoßen wurde. Vom Beschwerdeführenden gegen den/die Sachverständige/n geltend gemachte zivil- oder strafrechtliche Forderungen können und dürfen von der Industrie- und Handelskammer nicht durchgesetzt oder unterstützt werden, da die Beschwerde ausschließlich im öffentlichen Interesse überprüft wird.
Sollte ein Verstoß tatsächlich vorliegen, so hat die Kammer die Möglichkeit, die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen den/die Sachverständige/n, wie etwa Erörterungs- bzw. Belehrungsgespräch, Rüge, Verwarnung oder Widerruf der Bestellung einzuleiten. Den Beschwerdeführenden werden die Einzelheiten der fachlichen Überprüfung nicht mitgeteilt.
Wo bekommen Sie Rat und wer hilft bei der Suche nach geeigneten Sachverständigen?
Auskunft über öffentlich bestellte Sachverständige und Fragen zum Sachverständigenwesen erteilen die bestellenden Stellen. Das sind im wesentlichen Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern, in einigen Bundesländern auch Architekten-, Ingenieur- oder Landwirtschaftskammern oder staatliche Stellen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich. In Baden-Württemberg sind z.B. die Regierungspräsidien zuständig für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus.
Diese Bestellungskörperschaften geben Verzeichnisse über öffentlich bestellte Sachverständige heraus, wie zum Beispiel das bundesweite IHK- Sachverständigenverzeichnis. Die Sachverständigendatenbank des Handwerks finden Sie hier. Hier können Sie unter anderem nach Sachgebieten, nach Stichworten, nach Namen oder auch regional nach Orten oder nach den bestellenden Behörden recherchieren. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus finden Sie auf der Webseite der Regierungspräsidien Baden-Württemberg.
Sollten Sie selbst keine/n geeignete/n Sachverständige/n finden, so unterstützen Sie auch gern die regionalen Industrie- und Handelskammern bei der Suche nach geeigneten Sachverständigen. Je konkreter der zu beurteilende Sachverhalt geschildert wird, desto gezielter kann der richtige Sachverständige gefunden werden.
Bei Gerichtsaufträgen oder im Falle von Schiedsgutachten benennen die Industrie- und Handelskammern auch einzelne Sachverständige.