Kleinunternehmerregelung
Mit dem Jahressteuergesetz 2025 hat der Gesetzgeber auch die Kleinunternehmerregelung in § 19 UmstG angepasst.
Künftig (ab 1.1.2025) kann die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen wer:
- im Vorangehenden Jahr einen Umsatz (netto) von 25.000 EUR nicht überschritten hat und
- im laufenden Jahr einen Umsatz (netto) von 100.000 EUR nicht überschreitet.
Ist einer der Grenzwerte überschritten, muss Umsatzsteuer abgeführt werden.
Bei Neugründung eines Unternehmens gibt es keinen Vorjahresumsatz. Hier ist allein auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen.