Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft ist eine der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) verwandte Rechtsform. Sie ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern, die unter einer gemeinschaftlichen Firma (Name) einen gemeinsamen Zweck verfolgen. In der KG haftet mindestens ein Gesellschafter persönlich und unbeschränkt (Komplementär) und mindestens ein Gesellschafter (Kommanditist) mit seiner im Gesellschaftsvertrag bestimmten Einlage. Ein Gesellschafter kann nicht zugleich Komplementär und Kommanditist sein. Als Komplementäre und als Kommanditisten kommen natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften in Betracht.
Hinweis: Am 1. Januar 2024 treten mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („ MoPeG“) eine Vielzahl von Änderungen in Kraft, die auch die Kommanditgesellschaft betreffen. Näheres zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts.

I. Gründung

Für die Gründung einer KG ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Die Gesellschafter müssen innerhalb des Gesellschaftsvertrages festlegen, in welcher Höhe die Einlagen erbracht und in welcher Form - Bar- oder Sacheinlage - sie eingebracht werden sollen. Sollte die Gesellschaft für die Ausübung ihres Gewerbes keinerlei Kapital benötigen, kann die Gesellschaft ohne Einlagen geführt, jedoch muss zumindest die Hafteinlage (Haftsumme) des Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
Die KG ist auf den Betrieb eines Handelsgewebes gerichtet. Ein Handelsgewerbe ist jeder vollkaufmännische Gewerbebetrieb unter Ausschluss freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit.
Die KG wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern gegründet. Der Gesellschaftervertrag ist formfrei, sollte aber schriftlich verfasst werden. Der Gesellschaftervertrag muss die Vereinbarung über den Unternehmensgegenstand, die Firma (Name), unter der das Handelsgewerbe betrieben werden soll, die Nennung der Person des Komplementärs und des Kommanditisten sowie die Höhe der Einlage, auf die die Haftung des Kommanditisten beschränkt ist, enthalten. Ferner sollte der Gesellschaftsvertrag Regelungen über die Geschäftsführung, Vertretungsbefugnis, Kündigung, das Ausscheiden eines Gesellschafters, Entnahmen, eingebrachte Sachen sowie eine Schlichtungsklausel enthalten. Die Firma der Gesellschaft ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit von sämtlichen Gesellschaftern - Kommanditist und Komplementär – zum Handelsregister anzumelden. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist dem Gewerbeamt anzuzeigen.

II. Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgt durch die Komplementäre nach den Grundsätzen, die auch für die Gesellschafter der OHG gelten: Grundsätzlich ist jeder Komplementär zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berufen. Jeder Komplementär kann ohne Mitwirkung der anderen wirksam im Namen der KG handeln. Grundlagengeschäfte, die das Organisationsverhältnis der Gesellschaft betreffen, wie zum Beispiel die Änderung der Firma oder die Aufnahme eines neuen Gesellschafters sind jedoch von der "Einzelvertretungsmacht" ausgeschlossen. Eine hiervon abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag muss zum Handelsregister angemeldet werden. Zulässig ist es auch, zusätzlich einen Prokuristen für die Geschäftsführung zu bestellen.
Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der Komplementäre nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Der Gesellschaftsvertrag kann hiervon abweichen und dem Kommanditisten Geschäftsführungsrechte, nicht aber die Vertretungsmacht, verleihen. Soll der Kommanditist die Gesellschaft auch vertreten dürfen, so kann man ihm Prokura erteilen. Dies muss jedoch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Der Kommanditist hat ein Kontrollrecht. Er ist berechtigt, den Jahresabschluss unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

III. Haftung

Die Komplementäre haften den Gläubigern persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben ganz oder zum Teil von jedem Komplementär fordern, bis sie vollständig erfüllt ist. Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten kann nicht innerhalb des Gesellschaftsvertrages gegenüber Dritten ausgeschlossen oder begrenzt werden Wer sich an einer KG beteiligt, haftet für die zum Zeitpunkt des Eintritts bestehenden Schulden. Ausgeschiedene Gesellschafter müssen noch bis 5 Jahre nach dem Austritt für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten haften.
Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft grundsätzlich nur beschränkt nach Maßgabe der in das Handelsregister eingetragenen Haftungssumme unmittelbar, solange er die Einlage noch nicht an die Gesellschaft geleistet hat. Hat der Kommanditist die Einlage geleistet, ist seine unmittelbare Haftung ausgeschlossen (ähnlich der Haftung der Gesellschafter einer GmbH). Eine Ausnahme besteht dann, wenn eine noch nicht im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft ihre Geschäfte mit Zustimmung des Kommanditisten bereits vor Eintragung ins Handelsregister begonnen hat. In diesem Fall haftet der Kommanditist - wie der Komplementär - unbeschränkt.

IV. Buchführung und Jahresabschluss

Die KG ist kraft Gesetzes Vollkaufmann und somit verpflichtet, Bücher zu führen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.
Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu enthalten. Der Umfang des Jahresabschlusses und die Publizitätspflichten richten sich nach der Größe der Gesellschaft.

V. Vor- und Nachteile im Überblick


Vorteile:
  • breite Kapitalbasis durch Kommanditisten vorhanden
  • für Familiengesellschaften günstige Rechtsform
  • Geschäftsführung verbleibt beim unbeschränkt Haftenden
  • hohe Kreditwürdigkeit
Nachteile:
  • volle unbeschränkte Haftung der Komplementäre
  • starkes Vertrauensverhältnis unter den Gesellschafter wegen der "Einzelvertretungsmacht" der Komplementäre erforderlich
  • Streitigkeiten zwischen den Komplementären können den Bestand der Gesellschaft gefährden (denken Sie an eine Schlichtungsklausel im Vertrag!)
  • Nachfolgeprobleme, falls der Gesellschaftervertrag mit dem Testament nicht übereinstimmt
  • Kommanditist kann trotz Haftungsbegrenzung wesentlichen Einfluss gewinnen
Stand: 02/2023