Die eingetragene Genossenschaft
1. Einleitung
Genossenschaften sind Vereinigungen beliebig vieler Mitglieder mit gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen. Dieser Zusammenschluss soll der Selbsthilfe dienen oder die wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Beteiligten fördern (§ 1 Genossenschaftsgesetz, GenG).
Zwar sind Genossenschaften auch zur Förderung sozialer oder kultureller Belange einsetzbar, aus unternehmerischer Sicht dürften allerdings in erster Linie wirtschaftlich ausgerichtete Genossenschaften von Interesse sein.
Unabhängig für die Beteiligung an einer Genossenschaft ist die Rechtsform Ihrer Mitglieder. Das bedeutet, es können ebenso natürliche Personen Mitglied einer Genossenschaft werden, wie auch Unternehmen oder juristische Personen. Genossenschaften können im Übrigen jederzeit - auch ohne Zustimmung der anderen Beteiligten – weitere Mitglieder aufnehmen.
Tipp: Hilfestellung für die Wahl der richtigen Rechtsform erhalten Sie auch im Dokument Wahl der Rechtsform und Registrierungspflichten.
2. Die Gründung
Genossenschaften gründen auf schriftlichen Gesellschaftsvertrag, dem so genannten Statut, das von den Gründungsmitgliedern errichtet wird. Für die Errichtung einer Genossenschaft sind drei Personen oder Gesellschaften erforderlich. Die Genossenschaft ist zum Genossenschaftsregister, das bei den Amtsgerichten geführt wird (ähnlich wie auch das Handels- oder Vereinsregister) anzumelden. Durch die Eintragung in das Genossenschaftsregister erhält die Gesellschaft den Status einer eingetragenen Genossenschaft und muss den Zusatz eG in ihrer Firma führen. Die Genossenschaft ist als juristische Person Trägerin von Rechten und Pflichten und kann als solche selbst klagen und verklagt werden.
Die Anmeldung beim Genossenschaftsregister hat durch den Vorstand zu erfolgen. Der Anmeldung sind in öffentlich beglaubigter Form beizufügen:
a) die Satzung, die von den Mitgliedern unterzeichnet sein muss,
b) eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats,
c) die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.
b) eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats,
c) die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.
Des Weiteren ist anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
Das Genossenschaftsregister wird bei den Amtsgerichten geführt.
Die Genossenschaft ist, ebenso wie andere Gesellschaften, die gewerblich tätig sind, meldepflichtig nach der Gewerbeordnung. Die Gewerbeanmeldung erfolgt durch den Vorstand beim Gewerbeamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Sitz der Genossenschaft.
3. Die Organe der Gesellschaft
Wie alle juristischen Personen benötigt die eingetragene Genossenschaft eine körperschaftliche Struktur und damit Organe, durch die sie handelt. Das GenG sieht für die Genossenschaft
als notwendige Organe vor.
Die Generalversammlung ist die Gesamtheit der Genossenschafts-Mitglieder. Sie wählt den Aufsichtsrat. Außerdem entscheidet die Generalversammlung per Beschluss über die Führung der Geschäfte und die Gewinnverteilung. Sofern mehr als 1.500 Mitglieder zu der Genossenschaft gehören kann von der Generalversammlung eine so genannte Vertreterversammlung gebildet werden, die die Aufgaben der Generalversammlung wahrnimmt ( § 43a GenG). Die Vertreterversammlung besteht in diesem Falle aus mindestens fünfzig von der Genossenschaft gewählten Vertretern.
Die Generalversammlung wählt den Aufsichtsrat, der aus mindestens drei Mitgliedern aus ihrer Mitte besteht. Aufgabe des Aufsichtsrates ist in der Hauptsache die Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes.
Hat die Genossenschaft nicht mehr als 20 Mitglieder ist die Wahl eines Aufsichtsrates entbehrlich, sofern die Satzung dieses vorsieht. In diesem Fall nimmt grundsätzlich die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates wahr.
Der Vorstand wird – je nachdem wie es das Statut vorsieht – von der Generalversammlung oder dem Aufsichtsrat gewählt. Er vertritt die Genossenschaft nach innen und nach außen. Außerdem obliegt dem Vorstand die Geschäftsführung. Der Vorstand leitet, ähnlich wie bei einer Aktiengesellschaft, die Geschäfte in eigener Verantwortung, ist jedoch an die Weisungen der Generalversammlung und des Statutes gebunden. Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern der Genossenschaft.
4. Rechtsnatur und Kaufmannseigenschaft
Der Rechtsnatur nach ist die Genossenschaft ein wirtschaftlicher Verein. Die Tätigkeit der Genossenschaft ist nämlich nicht direkt auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet. Dennoch besitzt die Genossenschaft Kaufmanns-Eigenschaft, wie etwa die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Aktiengesellschaft (AG), §17 GenG.
5. Die Firma der Genossenschaft
Wie andere Gesellschaften, die am Geschäftsverkehr teilnehmen, muss auch die Genossenschaft einen Namen führen, über den sie eindeutig identifizierbar ist, unter dem sie klagen und verklagt werden kann. Hierfür gelten die Grundzüge des Firmenrechts. Darüber hinaus ist die Genossenschaft verpflichtet auf ihre Rechtsnatur hinzuweisen und den Zusatz „eingetragene Genossenschaft” oder „eG” zu führen ( § 3 GenG).
6. Mindestkapital und Haftung
Das Aufbringen eines Mindestkapitals, wie etwa das Stammkapital von GmbH oder AG, ist für die Gründung einer Genossenschaft nicht erforderlich. Dennoch haften nicht, wie etwa bei OHG oder eingetragenem Kaufmann, die Mitglieder mit ihrem gesamten Privatvermögen. Vielmehr haftet die Genossenschaft für ihre Verbindlichkeiten (nur) bis zur Höhe ihres Vermögens. Das Vermögen setzt sich aus den Einlagen der Mitglieder - so genannten Geschäftsanteilen - zusammen, also Genossenschaftsanteilen, die in der Regel als Geldleistungen erbracht werden. Neuerdings sind auch Sacheinlagen möglich. Sollte im Falle der Insolvenz das Vermögen der Genossenschaft die Gläubiger nicht befriedigen, kann durch das Statut eine Nachschusspflicht der Mitglieder bestimmt sein. Das Gesetz bestimmt für diesen Fall, dass die Summe des festgelegten Nachschusses nicht geringer sein darf als der Geschäftsanteil.
Die Gründungs-Mitglieder sind aber nicht verpflichtet, eine Nachschusspflicht im Statut zu regeln. Ebenso besteht die Möglichkeit, ein Mindestkapital satzungsmäßig festzuschreiben.
Wegen der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen und damit auf die Einlagen der Mitglieder könnte die Genossenschaft als Rechtsform für Existenzgründer verlockend sein. Nachteil der Rechtsform einer Genossenschaft ist, dass die Genossenschaft an den genossenschaftlichen Selbsthilfezweck gebunden ist (s.o.). Anders etwa als die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Aktiengesellschaft (AG), deren Gründern hinsichtlich des Gesellschaftszweckes keine Beschränkungen aufgegeben werden, ist die eG deswegen nicht für jeden Zweck einsetzbar.
7. Der Eintritt in die eG
Personen, die nach Gründung der Genossenschaft Mitglied werden möchten, können dies durch schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung erreichen. Die Beitrittserklärung muss zugelassen werden. Sofern nicht das Statut etwas anderes vorsieht, erfolgt die Zulassung über die Generalversammlung ( beziehungsweise die Vertreterversammlung).
8. Der Austritt einzelner Mitglieder
Soweit die Genossenschaft auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, ist die Mitgliedschaft ebenfalls zeitlich nicht limitiert ( Dauerschuldverhältnis). Ein Austritt ist durch Kündigung - in Abhängigkeit vom Statut – möglich ( § 65 GenG). Nach der gesetzlichen Regel kann eine Kündigung nur mit einer dreimonatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter erfolgt sodann auf Grundlage der Jahresabschluss-Bilanz. Dadurch soll verhindert werden, dass die Genossenschaft bei Ausscheiden eines Mitglieds während des laufenden Jahres zwecks Auseinandersetzung eigens eine Austrittbilanz anfertigen muss.
Zum anderen soll die Genossenschaft vor dem plötzlichen Ausfall von Mitgliedern, insbesondere dem Abfließen von Kapital, geschützt werden. Dies hängt damit zusammen, dass die Genossenschaften mit ihren Geschäftspartnern zumeist längerfristige Verträge geschlossen haben, die für die Dauer ihrer Geltung durch die Interessengemeinschaft bedient werden müssen. So kann es etwa sein, dass sich eine Genossenschaft zur Lieferung oder Abnahme bestimmter Mengen eines Produktes oder Erzeugnisses verpflichtet hat.
Längere Kündigungsfristen können durch das Statut vereinbart sein.
Neben der ordentlichen Kündigung kann ein Mitglied aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Diese Kündigungsgründe hat der Gesetzgeber im GenG abschließend aufgeführt, § 67a GenG.
Die Kündigung eines einzelnen Mitgliedes führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, da diese in ihrem Bestand von den Personen ihrer Mitglieder unabhängig ist (s.o.).
Eine weitere Möglichkeit aus der Genossenschaft auszutreten ist die Übertragung des Geschäftsguthabens ( § 76 GenG) . Diese Übertragung, die durch schriftlichen Vertrag vereinbart wird, ist auch im Laufe des Geschäftsjahres möglich. Weiter Voraussetzung ist, dass der Erwerber Mitglied in der Genossenschaft wird. So wird – im Gegensatz zur Kündigung – verhindert, dass haftendes Kapital aus der Gesellschaft abfließt.
Das Statut kann derartige Übertragungen jedoch ausschließen oder an Bedingungen knüpfen. Die Genossenschaft ist jedenfalls bei der Übertragung von Geschäftsanteilen nicht zur Kündigung berechtigt. Für den Fall, dass das neue Mitglied der Genossenschaft Unfrieden bringt, bleibt ihr die Möglichkeit zum Ausschluss des Mitglieds.
9. Die Beendigung der Gesellschaft
Genossenschaften enden in der Regel durch Zeitablauf oder Beschluss der Generalversammlung. Bei Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich.
Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt – wie beispielsweise bei der GmbH auch – durch Liquidation, die in der Regel durch den Vorstand durchgeführt wird. Nach deren Beendigung wird die Genossenschaft aus dem Register gelöscht und nach Ablauf des sogenannten Sperrjahres der verbliebene Rest des Genossenschaftsvermögens, so genanntes Reinvermögen, zu gleichen Teilen unter den Mitgliedern der Genossenschaft verteilt. Die Auflösung muss durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung im Register angemeldet werden.
Andere Auflösungsgründe sind zum Beispiel die Auflösung wegen gesetzwidriger Handlungen oder das Insolvenzverfahren.
10. Sonstiges
- Buchführungspflicht, Jahresabschluss und Lagebericht
Wie auch die AG oder die GmbH ist die Genossenschaft verpflichtet zur Buchführung, außerdem besteht die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichtes ( § 33 GenG). Es gelten insoweit die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).
- Prüfungspflichten und Prüfverbandszugehörigkeit
Mindestens in jedem zweiten Jahr sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste zu prüfen. Dies dient der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung bei der Genossenschaft. Die Genossenschaft muss dafür Mitglied in einem so genannten Prüfverband werden ( § 53 ff GenG)
11. Vor- und Nachteile der eG, Zusammenfassung
Vorteil der eG ist sicherlich, dass die Gesellschaft, wie eine Kapitalgesellschaft, nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftet, obwohl eine Mindesthaftungssumme nicht vorgeschrieben ist. Ebenfalls ist die eG in ihrem Bestand, anderes etwa als eine GbR oder OHG, nicht von den Personen der Mitglieder abhängig. Schließlich verleiht die Rechtsform der eG dem Unternehmen Kaufmannseigenschaft, was dem Auftreten am Markt förderlich sein kann.
Nachteil der eG ist die Bindung an den Selbsthilfezweck. Dadurch wird die eG in ihrem Geschäftszweck eingeschränkt, denn alles was nicht dem Selbsthilfezweck dient kann nicht Geschäftszweck sein. Hinzu kommt der Umstand, dass ein Austritt aus der eG in der Regel nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich ist. Für den Gesellschafter bedeutet dies eine gewisse Härte. Einen weiteren Nachteil stellen die umfangreichen Buchführungs- und Prüfpflichten dar, die denen von Kapitalgesellschaften ähnlich sind. Gerade Existenzgründer wollen mit solchen Formalien eher nicht belastet sein.
Ob die Genossenschaft allerdings für Ihre Zwecke die richtige Rechtsform darstellt, sollten Sie mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater besprechen.
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: November 2021