Lohn- und Gehaltshöhe im Beschäftigungsverhältnis
Grundsätzlich können Arbeitgeber und Bewerber die Höhe der Vergütung frei aushandeln. Das Ergebnis richtet sich danach, wie sehr Unternehmen und Bewerber am Abschluss eines Arbeitsvertrages interessiert sind und wie das Lohngefüge im Unternehmen aussieht.
Gesetzlicher Mindestlohn
Seit dem 01. Januar 2015 gibt es in Deutschland einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn. Informationen zum Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz finden Sie hier.
Tarifvertrag
Auch im Geltungsbereich eines Tarifvertrages kann die Vergütung nicht frei ausgehandelt werden. Tarifverträge gelten für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, wenn
- die Geltung eines bestimmten Tarifvertrages vertraglich vereinbart wurde, der Tarifvertrag also durch individuelle Vereinbarung oder durch Betriebsvereinbarung in den jeweiligen Arbeitsvertrag einbezogen wurde,
- Arbeitgeber als Mitglied des Arbeitgeberverbandes und Arbeitnehmer als Gewerkschaftsmitglied tarifgebunden sind
ODER
- ein Tarifvertrag durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.
Die Übersicht der allgemeinverbindlichen Tarifverträge finden Sie im Internetauftritt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Sie wird regelmäßig aktualisiert. Bei der einzelvertraglichen Einbeziehung kann sowohl ein ganzer Tarifvertrag einbezogen werden als auch die Geltung nur einzelner Regelungen vereinbart werden. Wichtige Informationen enthält die Broschüre "Arbeitsrecht - Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer", die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales kostenlos bereitgestellt wird. Sie enthält auch umfangreiche Informationen zum Vertragsschluss und auf Seite 37 ff. alles über die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers. Nähere Auskünfte zu allgemeinverbindlichen Tarifverträgen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Ausführliche Informationen zu Tariflöhnen und Tarifverträgen finden Sie im Internetauftritt der Hans Böckler-Stiftung. Die jeweiligen Links finden Sie unter "Weitere Informationen". Neben der IG Metall hat auch die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di Baden-Württemberg Entgelttarifverträge ins Internet eingestellt.
Amtliche Statistik für Löhne und Gehälter
Sowohl das Statistische Bundesamt als auch das Statistische Landesamt Baden-Württemberg halten tief gegliederte Statistiken über Verdienste in einzelnen Wirtschaftszweigen bereit. Den Link zum gemeinsamen Datenangebot des Bundesamtes und der Landesämter im Internet finden Sie unter "Weitere Informationen". Das Statistische Landesamt veröffentlicht im Internet vierteljährlich Übersichten über Durchschnittsgehälter. Bitte achten Sie auf die Leistungsgruppen, die den Eingliederungsrichtlinien aus der Tarifregelung, wie zwischen den Sozialpartnern ausgehandelt, entsprechen. Diese Angleichung ist insbesondere den Unternehmen eine Hilfe, die keiner Tarifpflicht unterliegen. Die Darstellung der Wirtschaftszweige entspricht der vom Statistischen Bundesamt vorgegebenen Systematik.
Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit
Einen Überblick über Löhne und Gehälter nahezu sämlicher Berufsgruppen bietet der Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit. Er ist im Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit zu finden. Mithilfe der Anwendung können Interessierte recherchieren, wie viel man in verschiedenen Berufen verdient – und die Ergebnisse regional vergleichen. Den Link finden Sie unter "Weitere Informationen".
Private Anbieter von Lohn- und Gehaltstabellen
Eine Vielzahl von privaten Institutionen und Unternehmen bietet den Zugriff auf Datenbanken für Löhne und Gehälter im Internet an. Oft sind die Angaben nur gegen Entgelt zu beziehen. Mit den Suchworten "Lohn und Gehalt" oder "Einstiegsgehalt" lassen sich die einschlägigen Seiten leicht auffinden. Für den Inhalt dieser Internetseiten können wir keine Haftung übernehmen.
Die Erstellung und Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Südlicher Oberrhein für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Oktober 2020