Ihr Weg zum Carnet ATA
Alle Dokumente für Ihr Auslandsgeschäft, seien es Ursprungszeugnisse, Bescheinigungen oder das Carnet ATA, können Sie bei uns digital beantragen. Unsere Servicezeiten für die digitale Abwicklung und Anfragen per Mail oder telefonisch sind:
- Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr
- Freitag von 8 bis 15 Uhr
Wenn in Ausnahmefällen eine persönliche Einreichung oder Abholung Ihrer Dokumente erforderlich sein sollte, sind wir in Freiburg von 8:30 bis 13 Uhr für Sie da. Wir bitten um telefonische Voranmeldung.
Per Post können Sie Ihre Dokumente an folgende Adresse zusenden. Bitte fügen Sie einen adressierten und frankierten Rückumschlag bei:
IHK Südlicher Oberrhein
z.Hd. Bescheinigungswesen
Postfach 534
79005 Freiburg
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IHK Südlicher Oberrhein
z.Hd. Bescheinigungswesen
Postfach 534
79005 Freiburg
Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung von Carnet ATA für Russland und Belarus derzeit nicht möglich ist.
Wofür benötige ich ein Carnet ATA?
Das Carnet ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr von Waren erleichtert. Die Waren werden in unverändertem Zustand aus der Europäischen Union aus- und anschließend wieder eingeführt. Es ermöglicht eine zügige Grenzabfertigung. Die Zahlung von Zöllen in den Einfuhrländern entfällt.
Die Abkürzung "ATA" steht für "vorübergehende Einfuhr" (französisch: admission temporaire; englisch: temporary admission). Das Carnet CPD ist nur für den vorübergehenden Warenverkehr zwischen der Europäischen Union und Taiwan gedacht.
Innerhalb der Europäischen Union braucht man keine Carnets. Ausnahme hierfür bilden Reisen auf die Kanarischen Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera und El Hierro), Ceuta und Melilla oder die Französischen Departements (Martinique, Guadeloupe, Französisch Guayana und Réunion).
Verwendungszwecke:
1) Messe- und Ausstellungsgüter (fairs and exhibitions - foire et exposition)
sind Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören auch Standausrüstungen, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte usw., ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonbandaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
sind Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören auch Standausrüstungen, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte usw., ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonbandaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
2) Warenmuster (commercial samples - échantillons)
sind Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- bzw. eingeführt werden.
sind Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- bzw. eingeführt werden.
3) Berufsausrüstung (professional equipment - matériel professionnel)
sind Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung, sowie Presse, Rundfunk, Fernsehen usw. Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.
sind Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung, sowie Presse, Rundfunk, Fernsehen usw. Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.
Manche Staaten gestatten zusätzlich die autonome Verwendung eines Carnets zu anderen als den vorgenannten Zwecken.
Keinesfalls kann ein Carnet ausgestellt werden für:
Keinesfalls kann ein Carnet ausgestellt werden für:
- Verbrauchsgüter,
- ins Ausland gegen Entgelt vermietete Waren und
- Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (Veredelung, Reparatur,...)
Die Waren müssen, zollrechtlich gesehen, Unionswaren sein, d.h. entweder vollständig in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt bzw. nach der Einfuhr aus einem Drittland zum zollrechtlich freien Verkehr (verzollt und versteuert) sein.
Gültigkeit:
Ein Carnet ist ein Jahr gültig. Während der Gültigkeit ist die Nutzung in allen dem jeweiligen Abkommen angeschlossenen Staaten für beliebig viele Verwendungen möglich. In Ausnahmefällen kann vor Ablauf der Gültigkeit eine Anschluss-Carnet erstellt werden.
Das Carnet ist in mehr als 70 Staaten möglich. Die meisten dieser Staaten haben die drei o.g. Verwendungszwecke ratifiziert.
Vorteile
- zügige Grenzabfertigung
- beliebig häufige Nutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr
- keine weiteren Ausfuhrdokumente
- keine Zahlung und Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben
Genehmigungen
Bei ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren braucht man auch bei vorübergehender Ausfuhr mit dem Carnet ATA zusätzlich eine Ausfuhrgenehmigung (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, www.bafa.de) und die Ausfuhranmeldung 0733.
Wie wird ein Carnet ausgestellt ?
Die Ausgabe kann für alle Firmen und natürlichen Personen durch die örtlich zuständige IHK erfolgen. Abhängig vom Wert der Waren, die das Carnet umfasst, gibt es jedoch unterschiedliche Prüfungen und Vorgehensweisen. Vor allem bei privaten Antragstellern und Kleingewerbetreibenden wird teilweise eine Bonitäts-Prüfung durch die Euler Hermes Deutschland AG vorgenommen, ggf. sind Bürgschaften oder Hinterlegungen erforderlich.
Bitte setzen Sie sich daher frühzeitig vor Ausstellung mit der zuständigen IHK in Verbindung!
Bitte setzen Sie sich daher frühzeitig vor Ausstellung mit der zuständigen IHK in Verbindung!
Die Beantragung erfolgt elektronisch. Alle erforderlichen Angaben werden im Unternehmen erfasst und digital an die IHK übermittelt. Der Ausdruck des Carnets erfolgt in der IHK, wo der Antragsteller das fertige Dokument abholt. Eine Postzustellung ist ebenfalls möglich.
Technische Voraussetzungen
Die Anwendung Elektronische Antragstellung Carnet (eATA) ist eine Webanwendung und setzt eine aktive Internetverbindung voraus. Teilnehmer erhalten einen Link, der Zugriff auf das System ist passwortgeschützt.
Bearbeitungsweg
Registrierung: Für den Zugang zum System ist keine Software erforderlich, die Bearbeitung erfolgt über ein Web-Portal. Um dieses nutzen zu können, beantragen Unternehmen einmalig ein Nutzerkonto unter diesem Link:
Bitte beachten Sie, dass bei der Registrierung die Angabe einer Kontoverbindung erforderlich ist. Weitere Fragen zur Registrierung beantworten wir Ihnen gern.
Freischaltung: Die IHK erhält automatisch eine Information, dass eine neue Registrierung vorliegt. Nun ist ein sogenannter Administrator registriert. Nach Prüfung der Firmendaten durch die IHK wird das Konto aktiviert, und es können sofort Carnets elektronisch beantragt werden. Der Administrator hat die Möglichkeit weitere Benutzer im Unternehmen freizuschalten.
Beantragung: Für jedes benötigte Carnet geben Sie die notwendigen Angaben zu Verwendungszweck, Zielland, Warenaufstellung etc. im Portal e-ATA ein und übermitteln Sie diese an die IHK. Ihre Firmendaten sind durch die erstmalige Registrierung automatisch hinterlegt.
Prüfung und Ausdruck: Die IHK prüft das Carnet inhaltlich und druckt den vollständigen Satz Dokumente aus.
Bestätigung der Nämlichkeit (Identität): Das Carnet muss vor der ersten Reise mit der Ware dem zuständigen Binnenzollamt vorgelegt werden. Dort wird die Übereinstimmung von Ware und Dokumenten geprüft und auf dem Carnet bestätigt.
Hinweise zu den Feldern ATA/CPD
- Feld A - vollständiger Name und die Anschrift des "Carnet-Inhabers" (Antragsteller)
- Feld B - Namen derjenigen Person oder der Spedition eintragen, die das Carnet und die Waren dem Zoll vorführt. Für den Fall, dass die Person/das Unternehmen noch nicht bekannt ist, steht hier "gemäß Vollmacht (as power of attorney)". Eine entsprechende Vollmacht (siehe: Externe Links) bitte der betreffenden Person mitgeben.
- Feld C - beabsichtigte Verwendung des Carnets: Messen und Ausstellungen (fairs and exhibitions), Warenmuster (commercial sample) oder Berufsausrüstung (professional equipment).
- Felder D bis F - Diese Felder auf den gelben und weißen Einlegeblättern bitte erst unmittelbar vor der Zollabfertigung ausfüllen. Hier unterschreibt der Reisende mit Angabe des Grenzortes und des Grenzübergangsdatums.
- Rückseite–Allgemeine Liste - Die "Allgemeine Liste" mit den Warenbeschreibungen auf der Rückseite des Carnet-Deckblattes sowie allen Rückseiten der Einlegeblätter und der Antragsrückseite müssen identisch sein. Der Warenwert (Zeitwert - ohne Umsatzsteuer) ist in Euro anzugeben. Reicht die jeweilige Rückseite für die Warenliste nicht aus, sieht das Carnet-Abkommen Zusatzblätter (jeweils in der entsprechenden Farbe) vor. Die Verwendung von kommerziellen Listen (Kopien) sollte der Ausnahmefall sein, da diese im internationalen Abkommen nicht vereinbart wurden und die Anerkennung eine Ermessensentscheidung der ausländischen Zollverwaltung ist.
- In Spalte 1 erhält jede Ware eine "laufende Nummer". Gleichartige Waren können zusammengefasst werden, sofern jede mit einer eigenen laufenden Nummer versehen wird.
- In Spalte 2 steht die handelsübliche Warenbezeichnung der Artikel. Dabei sollten Prüf-, Fabrikations-, Seriennummern oder Typenschilder angegeben werden, um die Identifizierung der Ware zu erleichten.
- In Spalte 3 wird die Stückzahl der in Spalte 2 bezeichneten Waren angegeben.
- In Spalte 4 werden Gewicht oder Menge, in aller Regel in kg-Angaben.
- Die Spalte 5 beinhaltet den Zeitwert der Waren.
- Das Ursprungsland in Spalte 6 kann nach den ISO-Ländercode ausgefüllt werden.
Behandlung des Carnets durch den Zoll
Ausfuhr- bzw. Wiedereinfuhrblatt für die EG (gelb):
Für jede Reise ein Satz (1 Ausfuhrblatt und 1 Wiedereinfuhrblatt). Der Binnenzoll bestätigt das Ausfuhrblatt mit Stempelabdruck. Der Trennabschnitt der Wiedereinfuhr wird von der Eingangszollstelle, bei der die Waren nach Aufenthalt im Ausland wieder eingeführt werden, an die Ausfuhrzollstelle zurückgesandt. Deshalb sollte der Carnetreisende bei der Abfertigung durch die Eingangszollstelle darauf achten, dass diese auf dem Stammabschnitt die Wiedereinfuhr der Gegenstände bescheinigt. Erfolgt keine Wiedereinfuhr der Ware in die Europäische Union, ist der Carnetantragsteller verpflichtet, die ausgebende IHK und die Zollverwaltung umgehend zu informieren und eine Ausfuhranmeldung für die nicht wieder eingeführte Ware beim Zollamt abzugeben.
Einfuhr- bzw. Wiederausfuhrblatt für das Bestimmungsland (weiß):
Für jedes Bestimmungsland ein Satz (1 Einfuhrblatt und 1 Wiederausfuhrblatt). Die Waren und das Carnetformular müssen dem ausländischen Zollbeamten an der Grenze des Einfuhrlandes vorgelegt werden. Dieser entnimmt das weiße Trennabschnittsblatt "Einfuhr" (DIN-A-4-Blatt) zum Nachweis, dass die Waren eingeführt wurden. Auf dem Stammabschnittsblatt "Einfuhr" trägt der Zollbeamte die Positionsnummern der eingeführten Waren ein (Punkt 1). Bei der Wiederausfuhr wird analog mit dem weißen Wiederausfuhrblatt und dem Stammabschnittsblatt "Wiederausfuhr" verfahren und bescheinigt, welche Warenpositionen ausgeführt worden sind.
Werden nicht alle im Carnet verzeichneten Waren ins Ausland verbracht, sind keine Streichungen notwendig, sondern es kann eine Teileinfuhr erfolgen. Wichtig ist, dass der Zollbeamte nur die Waren einträgt, die auch tatsächlich eingeführt werden. Es kann auch vorkommen, dass die Waren nicht alle mit einer Reise wieder das Land verlassen (Teilausfuhr), sondern erst mit mehreren Reisen. Am Schluss der Benutzung müssen alle einmal eingeführten Waren wieder das jeweilige Land verlassen haben.
Trägt der ausländische Zollbeamte unter "Frist für die Wiederausfuhr/Wiedergestellung der Waren beim Zoll” (Punkt 2.) eine Frist ein, muss geprüft werden, ob diese eingehalten werden kann (evtl. Fristverlängerung beantragen). Bei Fristüberschreitung ist die Zollverwaltung berechtigt, die Einfuhrabgaben zu erheben, auch wenn die Waren nur wenige Tage später ausgeführt wurden.
Werden nicht alle im Carnet verzeichneten Waren ins Ausland verbracht, sind keine Streichungen notwendig, sondern es kann eine Teileinfuhr erfolgen. Wichtig ist, dass der Zollbeamte nur die Waren einträgt, die auch tatsächlich eingeführt werden. Es kann auch vorkommen, dass die Waren nicht alle mit einer Reise wieder das Land verlassen (Teilausfuhr), sondern erst mit mehreren Reisen. Am Schluss der Benutzung müssen alle einmal eingeführten Waren wieder das jeweilige Land verlassen haben.
Trägt der ausländische Zollbeamte unter "Frist für die Wiederausfuhr/Wiedergestellung der Waren beim Zoll” (Punkt 2.) eine Frist ein, muss geprüft werden, ob diese eingehalten werden kann (evtl. Fristverlängerung beantragen). Bei Fristüberschreitung ist die Zollverwaltung berechtigt, die Einfuhrabgaben zu erheben, auch wenn die Waren nur wenige Tage später ausgeführt wurden.
Transitblätter für die Durchfuhr / den Transit (blau):
Für jede Durchfahrt von Nicht-EU-Ländern benötigt man pro Land zwei Trennabschnittsblätter (1 Blatt bei der Einreise und 1 Blatt bei der Ausreise) bzw. Stammabschnittsblätter (nach Anzahl der Durchfuhrländer). Blaue Transitblätter sind immer für die Durchfuhr eines Landes sowie für die Anweisung zu bestimmten Zollstellen (z. B. Messe- oder Binnenzollämter) erforderlich. Der Transitverkehr wird grundsätzlich in der gleichen Weise durchgeführt wie die vorübergehende Ein- und Ausfuhr. Von besonderer Bedeutung ist im Transitverkehr die Wiederausfuhr- bzw. Wiedergestellungsfrist (Punkt 2. im Stammabschnittsblatt). Sie beträgt in der Regel nur wenige Tage und muss unbedingt eingehalten werden.
Wichtiges zum Schluss
- Bei jeder Ein- und Ausfuhr das Carnet abfertigen lassen und die Abfertigung sofort überprüfen.
- Öffnungszeiten der Zollabfertigungsstellen beachten und Abfertigungsdauer auf der Reise (auch auf Flughäfen) einplanen.
- Auf die Einhaltung der Fristen achten.
- Carnets spätestens bei Ablauf der Gültigkeitsdauer bzw. wenn es nicht mehr benötigt wird, an die IHK zurückgeben.
- Nicht ordnungsgemäß abgefertigte Carnets sofort an die IHK zurückgeben. Keinesfalls die Sache auf sich beruhen lassen.
- Ohne Mitwirkung der ausgebenden IHK
- keine Änderung oder Ergänzungen vornehmen
- keine zusätzlichen Einlegeblätter hinzufügen.
- Bei Verkauf oder Verzollung von Carnetware im Ausland das Carnet mit vorlegen und die Verzollung darin eintragen lassen. Verzollungen bitte rechtzeitig, möglichst einige Wochen vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist, auf den Namen des ausländischen Kunden einleiten. Hierbei auch beachten, dass Abgaben eventuell durch spezielle Zolldokumente oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ermäßigt werden können. Es ist auch daran zu denken, dass im Fall des Verbleibs von Carnetware im Ausland die deutsche Zollverwaltung noch nachträglich eine Ausfuhranmeldung benötigt.
- Geht ein Carnet verloren mit Waren, die sich noch im Ausland befinden, ist ein Ersatzcarnet bei der IHK zu beantragen, welches dann von der ausländischen Zollverwaltung anerkannt wird. Die Anerkennung erfolgt auf der Innenseite des Carnetdeckblattes.
- Geht ein Carnet verloren mit Waren, die sich bereits wieder in der Europäischen Union befinden, müssen diese Waren bei einem beliebigen deutschen Zollamt zur Besichtigung vorgeführt werden. Das Zollamt bestätigt auf der einer Bereinigungsbescheinigung, dass die Waren wieder hier angekommen sind. Diese Bescheinigung wird benötigt, um im Reklamationsfall der ausländischen Zollverwaltung zu belegen, dass die Waren fristgerecht wieder ausgeführt wurden und deshalb kein Anspruch auf die Einfuhrabgaben besteht.
- Soll ein Carnet nochmals verwendet werden, obwohl ursprünglich nur eine Reise geplant war, besteht die Möglichkeit die zusätzlich benötigten und bereits ausgefüllten Einlegeblätter von der IHK einheften zu lassen.
- Antragssteller, die falsche Angaben machen, können von der Ausgabe weiterer Carnets ATA/CPD ausgeschlossen werden.
Kosten
- IHK-Ausstellungsgebühr: 55 Euro für IHK-Mitglieder, 85 Euro für Nicht-Mitglieder
- ICC-Gebühr (International Chamber of Commerce): 12 Euro
- Bürgschaftsversicherung siehe Tabelle (deckt weder eine Transportversicherung noch eventuell anfallende Abgaben beim Verbleib der Waren im Ausland)
- Formulare: ein Satz Carnet-ATA 2,30 € (eine Reise ohne Transit), Zusatzblatt Carnet-ATA 0,25 € (Transit, weitere Reisen, Zusatzblätter für erweiterte Warenauflistung)
- Taiwan Carnet 32,00 €, Zusatzblatt Taiwan Carnet 2,85 €
Warenwert
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Versicherungs-
entgelt |
bis 9.999,99 Euro
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37 Euro
|
10.000 - 24.999,99 Euro
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63 Euro
|
25.000 - 49.999,99 Euro
|
110 Euro
|
50.000 - 149.999,99 Euro
|
210 Euro
|
150.000 - 299.999,99 Euro
|
380 Euro
|
300.000 - 499.999,99 Euro
|
630 Euro
|
für jede weiteren 500.000 Euro
|
420 Euro
|
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