Umweltstatistik-Gesetzesänderung zu Berichtspflichten über Verpackungen

Das Statistische Landesamt führt derzeit eine statistische „Vollerhebung“ bei allen Unternehmen durch, die verpackte Waren mit gewerblicher Zielgruppe in Verkehr bringen. Anlass dafür sind die Änderungen des Umweltstatistikgesetzes im Jahr 2022 und jüngst am 15. Mai 2024.
Der neue Gesamttext des Umweltstatistikgesetzes ist z. B. hier abrufbar: UStatG - Umweltstatistikgesetz (gesetze-im-internet.de)

Verpackungs-Berichtspflichten

Mit der vorangegangenen Änderung des Umweltstatistikgesetzes (UStatG) zum 1. Januar 2022 wurden amtliche Erhebungen zur Erfassung von Verpackungs- und Einwegkunststoffprodukten eingeführt. Diese waren notwendig geworden, um verschiedenen europäischen Berichtspflichten nachkommen zu können. Hersteller bzw. Inverkehrbringer von „nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“ müssen sich deshalb seit dem 1. Juli 2022 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren lassen (für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von systembeteiligungspflichten Verpackungen galt diese Vorgabe schon seit 2019). Da der Registrierungsprozess bis Jahresende 2022 noch nicht hinreichend fortgeschritten war, wurde die vorgesehene Vollerhebung für das Berichtsjahr 2022 ausgesetzt. Sie wird deshalb aktuell für das Jahr 2023 durchgeführt, wofür § 5a Absatz 3 Satz 2 UStatG (sowie Absatz 7) entsprechend geändert wurden. Die nächste Vollerhebung findet dann in zehn Jahren statt; dazwischen wird jährlich eine Stichprobe der Unternehmen abgefragt.
Weitere Änderungen im Umweltstatistikgesetz betrafen
  • Angaben zu passiv gefischten Abfällen
  • Bewertung der Wasserverluste bei der Trinkwasserbereitstellung (Vorgabe der EU-Trinkwasserrichtlinie bis 12.01.2026) bei Wasserversorgern mit mindestens 3,65 Millionen Kubikmeter Wasserabgabe pro Jahr
  • Geokoordinaten der Klärschlammaufbringungsflächen in der Landwirtschaft
  • Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen (Reduzierung um ein Merkmal)
  • Streichung der jährlichen Erhebung aller Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 9 Absatz 4 und 5 UStatG)
  • methodische Weiterentwicklung der Erhebung der Wasser- und Abwasserentgelte (neu in § 7 Absatz 5 und 6 anstelle von § 11 Absatz 2)
  • Erhebungsmerkmale der Zentralstatistik der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz