31. BImSchV erneuert
Unternehmen, die eine Anlage zur Verwendung organischer Lösemittel betreiben, sind ggf. von der jüngsten Änderung der 31. BImSchV betroffen; vor allem, wenn ihre Anlage immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist. Diese “Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen” wurde am 15.01.2024 in neu gefasster und verschärfter Form im Bundesgesetzblatt I Nr. 7 verkündet.
Während § 5 der Verordnung (zu nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des BImSchG) praktisch unverändert geblieben ist, wurde § 6 der Verordnung (zu genehmigungsbedürften Anlagen im Sinne des BImSchG) deutlich erweitert um strengere Messvorschriften sowie folgende Prüfpflicht:
"Die Richtigkeit der Lösungsmittelbilanzen ist von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen feststellen zu lassen, und zwar zu folgenden Zeitpunkten:
1. bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anlagen erstmals zwölf Monate nach der Inbetriebnahme und danach in jedem dritten Kalenderjahr und
2. bei bestehenden Anlagen erstmals drei Jahre nach dem 16. Januar 2024 und danach in jedem dritten Kalenderjahr.”
"Die Richtigkeit der Lösungsmittelbilanzen ist von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen feststellen zu lassen, und zwar zu folgenden Zeitpunkten:
1. bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anlagen erstmals zwölf Monate nach der Inbetriebnahme und danach in jedem dritten Kalenderjahr und
2. bei bestehenden Anlagen erstmals drei Jahre nach dem 16. Januar 2024 und danach in jedem dritten Kalenderjahr.”
Außerdem wurden für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen ggf. Änderungen in den Anhängen der Verordnung vorgenommen, s.u.
Unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens für bestehende Anlagen
- Die Änderungen treten für bestehende Anlagen am 9. Dezember 2024 in Kraft für alle Tätigkeiten im Geltungsbereich der Ziffer 6.7 des Anhangs I der EU-Industrie-Emissions-Richtlinie (2010/75/EU, “IED”), welche lautet:
“Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr”. - Der gleiche Tag des Inkrafttretens für bestehende Anlagen gilt für Tätigkeiten gemäß Ziffer 6.10 der IED:
“Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 m³ pro Tag, sofern sie nicht ausschließlich der Bläueschutzbehandlung dient”. - Rückwirkend zum 4. Dezember 2023 in Kraft traten die Änderungen für bestehende Anlagen der in Ziffer 6.4 der IED definierte Tätigkeiten aus dem Bereich der Herstellung von Nahrungsmitteln und Futtererzeugnissen sowie Schlachthöfen.
- Für alle anderen bestehenden Anlagen gelten die Änderungen erst nach Ablauf einer fünfjährigen Übergangsfrist ab 16. Januar 2029. Ausgenommen von dieser 5-Jahres-Frist ist die oben zitierte neue Prüfpflicht für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß § 6, d. h. bei diesen Anlagen muss die erste Überprüfung der Bilanz bis 16. Januar 2027 erfolgen.
Änderungen in den Anhängen der Verordnung
Die deutsche Verordnung gilt wie bisher für deutlich mehr Anlagen als denjenigen, die unter die o. g. IED fallen. Deshalb enthält die 31. BImSchV wie bisher in ihrem Anhang I eine Liste der betroffenen Anlagen mit Nummern von 1.1 bis 19.1, die nicht mit den oben erwähnten IED-Ziffern identisch sind. Beispielsweise finden sich die Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- und Kunststoffoberflächen ab einem Lösemittelverbrauch von 5 Tonnen pro Jahr wie bisher unter Nummer 8.1.
Unternehmen, die bisher schon unter die 31. BImSchV fielen, sollten anhand ihrer unveränderten Nummer (z. B. 8.1) die neuen Anhänge (vor allem Anhang III) der Verordnung kurz prüfen, ob sich für ihre spezielle Tätigkeit ggf. kleine Änderungen ergeben haben.
Außerdem wurde Anhang V, welcher die Anforderungen an die Lösungsmittelbilanz bisher in zwei Textabschnitten 1 und 2 konkretisiert, um einen Abschnitt 3 (für alle Anlagen) und einen Abschnitt 4 (für genehmigungspflichtige Anlagen) erweitert. Dieser neue Abschnitt 3 soll der “Minimierung der Unsicherheit der Daten der Lösungsmittelbilanz” dienen und erhöht damit de facto die Vorgaben an den Ersteller und an die Erstellung der Bilanz.
Die neue Verordnung ist hier im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.