Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

Am 9. Juli 2024 traten die jüngsten Änderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie der Verordnung über immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in Kraft.
Sie sind hier im Bundesgesetzblatt abrufbar.
Das Schutzgut Klimaschutz wurde in den Gesetzeszweck des § 1 BImSchG aufgenommen.
Erleichtert wird ein vorzeitiger Baubeginn (§ 8a BImSchG). Bei Änderungsgenehmigungen und Anlagen auf bereits bestehenden Standorten kann die sog. Prognoseentscheidung nach Absatz 1 Satz 1 entfallen. Der Satz 3 stellt allerdings wiederum materielle Anforderungen an die beantragte Maßnahme, mit der vorzeitig begonnen werden soll.

Änderungen im § 10 BImSchG zu Genehmigungsverfahren

  • Die Behörde kann einen elektronischen Antrag verlangen und das zu verwendende Format vorgeben. Ist ein Zugang für die elektronische Antragstellung eröffnet, ist dieser zu nutzen. Weiterhin kann die Behörde Unterlagen in Papierform verlangen, „soweit eine Bearbeitung anders nicht möglich ist.“
  • Das Auslegen der Antragsunterlagen erfolgt künftig „auf einer Internetseite der zuständigen Behörde“. Dem kann jedoch widersprochen werden, wenn der Antragsteller „die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder wichtiger Sicherheitsbelange befürchtet“.
  • Bei der Behördenbeteiligung müssen eingegangene Stellungnahmen beteiligter Behörden künftig unverzüglich an den Antragssteller weitergegeben werden.
  • Beabsichtigt eine beteiligte Behörde keine Zustimmung, hat sie dem Antragssteller die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
  • Wie bisher muss die Genehmigungsbehörde davon ausgehen, dass sich eine Behörde nicht äußern will, wenn sie innerhalb von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben hat.
  • Außer bei Erneuerbarer-Energien-Anlagen oder Elektrolyseuren mit erneuerbaren Energien können beteiligte Behörden künftig einmalig um Verlängerung dieser Frist um bis zu einem Monat bitten.
  • Für Genehmigungsanträge zu allen Anlagenarten kann die Genehmigungsbehörde künftig Sachverständigengutachten auf Kosten der zu beteiligenden Behörde erstellen lassen oder selbst Stellung nehmen. Genehmigungsbehörden müssen zudem ihre Aufsichtsbehörde über jede Überschreitung von Fristen informieren.
  • Der Erörterungstermin kann künftig in Form einer Onlinekonsultation oder durch eine Video- oder Telefonkonferenz erfolgen.
  • Die Frist zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag kann nur einmalig um bis zu 3 Monate verlängert werden. Weitere Verlängerungen sollen nur bei Zustimmung des Antragsstellers zulässig sein.

Änderung der 9. BImSchV

  • Die Beauftragung eines Projektmanagers wird nun auch gesetzlich geregelt. Dies soll nur auf Antrag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers, aber auf dessen Kosten möglich sein. Die Verordnung nennt nun neu eine Reihe von Aufgaben der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, die dem Projektmanager erlaubt sind.
  • Klargestellt wird, dass die Genehmigungsfrist (7 bzw. 3 Monate) mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen oder nach Eingang der erstmals nachgeforderten Unterlagen beginnt.
  • Auch die Vollständigkeit der Unterlagen wird konkretisiert. Fachliche Einwände und Nachfragen stehen der Vollständigkeit nicht entgegen. Über die Vollständigkeit der Unterlagen ist der Antragssteller zu informieren.
  • Ein öffentlicher Erörterungstermin kann entfallen, wenn der Vorhabenträger die Durchführung nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde ihn nicht für geboten hält. Ein etwaiger Termin muss spätestens vier Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist stattfinden.

Zusätzliche Änderungen für Genehmigungsverfahren für Erneuerbare-Energien-Anlagen und grüne Wasserstoff-Elektrolyseure

  • Nicht nur für Erneuerbare-Energien-Anlagen, sondern nun auch für grüne Wasserstoff-Elektrolyseure müssen Genehmigungsbehörden im Fall des Ausbleibens von Stellungnahmen beteiligter Behörden künftig selbst entscheiden (§ 10 Absatz 5 BImSchG).
  • Der Anwendungsbereich der Regelungen zur Erleichterung des Repowerings von Windkraftanlagen wird von der 2- auf die 5-fache Gesamthöhe der Neuanlage erhöht. Hier wird u.a. nur eine Unterschieds-Prüfung zu den bestehenden Anlagen durchgeführt. Typenänderungen werden stark erleichtert. Zudem können Anträge auch ohne Zustimmung des bisherigen Betreibers gestellt werden (§ 16b BImSchG).
  • Für bestimmte Anlagen ist ein Erörterungstermin nur noch auf Antrag des Antragsstellers erforderlich. Dies gilt für die Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen an Land, von Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus Erneuerbaren Energien und von zugehörigen Anlagen zur Speicherung (§ 16 Absatz 1 der 9. BImSchV).