Fast alle Unternehmen sind registrierungspflichtig
Aus gegebenem Anlass sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Registrierungspflicht gemäß dem deutschen Verpackungsgesetz fast alle Unternehmen betrifft.
Wer verpackte Ware für private Endverbraucher in Verkehr bringt, musste sich seit 2019 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (kostenfrei) registrieren. Zum 01.07.2022 wurde diese Registrierungspflicht auf nahezu alle Unternehmen ausgeweitet. Wer Waren für „gewerbliche“ Endverbraucher verpackt und in Verkehr bringt, wer Mehrwegverpackungen oder pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen befüllt und veräußert sowie Inverkehrbringer schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne des Verpackungsgesetzes müssen sich seither ebenfalls bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren.
Betroffen von der Registrierungspflicht sind seit Juli 2022 auch die Befüller von Serviceverpackungen. Als Serviceverpackungen gelten diejenigen Verpackungen, die erst auf der letzten Handelsstufe (vom „Letztvertreiber“) mit Ware befüllt werden zur Übergabe an die Kunden (zum Beispiel Papiertüten in Bäckereien oder auf dem Wochenmarkt oder in Hofläden). Diese Letztvertreiber können zwar ihre Beteiligungspflicht an einem dualen Entsorgungssystem wie früher schon auf ihre Lieferanten delegieren; dagegen ist ein Delegieren der Registrierung seit 01.07.2022 nicht mehr möglich. Bei ihrer eigenständigen Registrierung unter www.verpackungsregister.de (dort unter “LUCID”) müssen sie durch Anklicken bestätigen, dass ihre Lieferanten die besagten Serviceverpackungen bei einem anerkannten dualen Entsorgungssystem „beteiligen“ (also anmelden und abrechnen).
Auf der genannten Homepage werden fortlaufend alle registrierten Unternehmen mit Namen, Marken und Kontaktdaten veröffentlicht.
Unverändert nicht registrierungspflichtig bleiben Unternehmen, die verpackte Ware im Inland einkaufen und unverändert weitergeben (also ohne umzupacken und ohne Hinzufügen einer zusätzlichen Verpackung, zum Beispiel einer Versandverpackung).