Reglementierung von fluorhaltigen Gasen
Zu der novellierten EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase (vgl. auf dieser Homepage hier) hat das Umweltbundesamt seine Fragen und Antworten überarbeitet und neu veröffentlicht. Die FAQ sind in Kapitel unterteilt und werden voraussichtlich fortlaufend ergänzt: Häufig gestellte Fragen zur neuen F-Gas-Verordnung | Umweltbundesamt).
Außerdem wurden am 9.09.2024 im EU-Amtsblatt drei Durchführungsverordnungen verkündet, die jeweils am 29.09.2024 in Kraft treten und die jeweiligen Vorläuferverordnungen aus 2015 ersetzen:
- Verordnung 2024/2215 bzgl. Zertifikaten: Durchführungsverordnung - EU - 2024/2215 - DE - EUR-Lex (europa.eu)
- Verordnung 2024/2195 bzgl. Berichtsformaten: Durchführungsverordnung - EU - 2024/2195 - DE - EUR-Lex (europa.eu)
- Verordnung 2024/2174 bzgl. Kennzeichnung bestimmter F-Gas-haltiger Produkte, die erst ab 01.01.2025 gilt: Durchführungsverordnung - EU - 2024/2174 - DE - EUR-Lex (europa.eu)
Die erstgenannte Verordnung zu Zertifizierungsanforderungen gilt neu auch für Einrichtungen (wie z. B. Wärmepumpen), die mit Ammoniak, Kohlendioxid oder Kohlenwasserstoffen wie Propan betrieben werden! Die bisherigen Kategorien I, II, III und IV werden auch deshalb durch neue Kategorien A1, A2, B, C, D und E ersetzt. Details dazu werden in der in Arbeit befindlichen Novelle der deutschen Chemikalienklimaschutzverordnung festgelegt werden.
Die dort genannte Frist bis März 2029 wurde in der neuen F-Gas-Verordnung (Link zur neuen Verordnung 2024/573 im EU-Amtsblatt vom 20.02.2024) in deren Artikel 10 Abs. 9 festgelegt, der wie folgt lautet:
„Bestehende Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ausgestellt wurden, bleiben unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, gültig.
Spätestens am 12. März 2027 haben die Mitgliedstaaten sichergestellt, dass zertifizierte natürliche Personen mindestens alle sieben Jahre zur Teilnahme an Auffrischungskursen oder zum Abschluss eines in Absatz 3 genannten Bewertungsverfahrens verpflichtet werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass natürliche Personen, die im Besitz eines Zertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sind, spätestens am 12. März 2029 erstmals an solchen Auffrischungskursen teilnehmen oder solche Bewertungsverfahren abschließen.“