Änderung der Rechnungslegungsrichtlinie mit Auswirkungen auf die CSRD

Die neue Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht (aufgrund der Corporate Sustainability Reporting Directive (EU) 2022/2464) tritt gestaffelt – abhängig von der Größe beziehungsweise den Eigenschaften der Unternehmen – in Kraft.
Welche Unternehmen als "kleine", als "mittlere" und als “große” Unternehmen gelten, wird von Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU festgelegt. Die dort genannten Schwellenwerte für Bilanzsummen und Nettoumsatzerlöse wurden mit der delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775 erhöht, um sie an die Inflation der letzten Jahre anzupassen. Dies ist von den Mitgliedstaaten bis spätestens 24. Dezember 2024 in ihr nationales Recht umzusetzen – in Deutschland in das Handelsgesetzbuch. Die inflationsbedingt geänderten Schwellenwerte sollen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, anwendbar sein. Die delegierte Richtlinie 2023/2075 finden Sie unter ec.europa.eu
Bilanzsumme in Euro Nettoumsatzerlöse in Euro Beschäftigte min/max.
Micro/Kleinstunternehmen
Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2013/34/EU
bisher: 350.000
bisher: 700.000
10
künftig: 450.000
künftig: 900.000
10
Small lower end/Kleine Unternehmen
Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1
bisher: 4.000.000
bisher: 8.000.000
50
künftig: 5.000.000
künftig: 10.000.000
50
Wahlrecht Mitgliedstaaten (Deutschland hat dieses bisher genutzt, vgl. § 267 Abs. 1 HGB): Small/higher end/Kleine Unternehmen, Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2
bisher: 6.000.000
bisher: 12.000.000
50
künftig: 7.500.000
künftig: 15.000.000
50
Medium/Mittlere Unternehmen
Art. 3 Abs. 3
bisher: 20.000.000
bisher: 40.000.000
250
künftig: 25.000.000
künftig: 50.000.000
250
Large/Große Unternehmen
Art. 3 Abs. 4
bisher: 20.000.000
bisher: 40.000.000
250
künftig: 25.000.000
künftig: 50.000.000
250
Small/Kleine Gruppen
Art. 3 Abs. 5 Unterabsatz 1
bisher: 4.000.000
bisher 8.000.000
50
künftig: 5.000.000
künftig: 10.000.000
50
Wahlrecht Small/Kleine Gruppen
Art. 3 Abs. 5 Unterabsatz 2
bisher: 6.000.000
bisher: 12.000.000
50
künftig: 7.500.000
künftig: 15.000.000
50
Medium/Mittlere Gruppen
Art. 3 Abs. 6
bisher: 20.000.000
bisher: 40.000.000
250
künftig: 25.000.000
künftig: 50.000.000
250
Large/Große Gruppen
Art. 3 Abs. 7
bisher: 20.000.000
bisher: 40.000.000
250
künftig: 25.000.000
künftig: 50.000.000
250
Ab den Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, müssen dann alle großen Kapitalgesellschaften oder ihnen gleichgestellte Gesellschaften, wie haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, welche bisher noch nicht berichtspflichtig sind und unabhängig davon, ob sie kapitalmarktorientiert sind oder nicht, erstmalig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Dies gilt auch für Mutterunternehmen einer großen Gruppe, welche bisher noch nicht berichtspflichtig sind.
Ein Jahr später, also für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, sind kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Ausnahme der kapitalmarktorientierten Kleinstunternehmen in der Pflicht. Auch bestimmte kleine, nicht komplexe Institute sowie bestimmte firmeneigene Versicherungs-/Rückversicherungsunternehmen sind hiervon erfasst. Die Richtlinie sieht jedoch für kapitalmarktorientierte "KMU-Unternehmen" die Möglichkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen bis 2028 von der Berichterstattung abzusehen.
Erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen, müssen dann bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten, welche große Tochterunternehmen oder kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen in einem Mitgliedstaat haben, ihren Nachhaltigkeitsberichtspflichten nachkommen. Dies gilt auch, wenn diese Drittstaatsunternehmen bestimmte Zweigniederlassungen mit Nettoumsatzerlösen von mehr als 40 Millionen Euro in einem EU-Mitgliedstaat haben. Auch für Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, ist ein gestufter Anwendungszeitraum der CSRD vorgesehen. Besondere Regelungen gelten zudem für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
(Quelle: DIHK, Januar 2024)