Neue Durchführungsverordnung zur Registrierung im F-Gas-Portal

Aufgrund der novellierten EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase (vgl. hier im EU-Amtsblatt vom 20.02.2024) müssen sich mehr Unternehmen als bisher im F-Gas-Portal der EU registrieren. Die zugehörige Durchführungsverordnung wurde nun ebenfalls novelliert.
Die neue „Durchführungsverordnung (EU) 2024/2473 vom 19. September 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 hinsichtlich der Registrierung im F-Gas-Portal und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661“ wurde am 20.09.2024 hier im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie gilt ab 10. Oktober 2024.
Bereits bestehende Registrierungen müssen allein deshalb nicht angepasst werden.

Wo findet man das F-Gas-Portal?

Das offizielle F-Gas-Portal der EU ist auf dieser EU-Seite zu finden.
Eine gute Übersicht über die mit F-Gasen verbundenen Pflichten veröffentlicht die EU hier.

Welche Unternehmen müssen sich registrieren?

Neu betroffen sind einige zusätzliche Gase sowie generell Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten. Artikel 20 Abs. 4 der EU-Verordnung 2024/573 listet alle betroffenen Unternehmen wie folgt auf, wichtig sind insbesondere die Punkte a) und e):
(4) Unternehmen müssen über eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal verfügen, bevor sie eine der folgenden Tätigkeiten ausführen:
a) Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer im Falle der vorübergehenden Verwahrung im Sinne des Artikels 5 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
b) Einreichung einer Anmeldung gemäß Artikel 17 Absatz 3;
c) Erhalt einer Quotenzuweisung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 17 Absatz 4 oder Abgabe bzw. Annahme von Quotenübertragungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 oder Erteilung bzw. Erhalt einer Genehmigung zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 2 oder Übertragung dieser Genehmigung zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 3;
d) Lieferung oder Entgegennahme teilfluorierter Kohlenwasserstoffe für die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Zwecke;
e) Durchführung aller anderen Tätigkeiten, über die gemäß Artikel 26 Bericht zu erstatten ist;
f) Erhalt von Produktionsrechten gemäß Artikel 14 und Abgabe bzw. Annahme einer Übertragung und Genehmigung von Produktionsrechten gemäß Artikel 15;
g) Überprüfung der in Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 8 genannten Berichte.
Die Registrierung im F-Gas-Portal ist erst nach der Validierung durch die Kommission gültig und gilt, solange diese sie nicht aussetzt oder widerruft oder das Unternehmen sie nicht zurückzieht.”