CBAM: CO2 Grenzausgleichsabgabe

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) wird große Teile der deutschen Industrie betreffen. Alle Unternehmen innerhalb der EU, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen alle Importe ab 1. Oktober 2023 gesondert quartalsweise melden.

Was bedeutet CBAM?

CBAM soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll “Carbon Leakage” verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht. Seit dem 1. Oktober 2023 müssen Unternehmen Aufzeichnungen machen und Meldepflichten erfüllen.

Die Bundesregierung hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige nationale Behörde für den CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU (CBAM) benannt. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.dehst.de/

Welche Produkte und Lieferungen sind betroffen?

Die von CBAM erfasste Produkte sind im Anhang I der Verordnung (ab Seite 90) aufgeführt. Betroffen sind u.a. Schrauben, Bolzen, Muttern, Rohrstücke, Profile, Dosen, Trommeln, Folien, Konstruktionsteile u.v.m.:
Die Definition erfolgt über den HS-Code:
Aluminium: 7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
Eisen und Stahl: 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
Düngemittel: 28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
Strom: 27160000
Zement: 25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
Wasserstoff: 280410000
Perspektivisch ist mit einer Ausweitung der betroffenen Produkte zu rechnen.
Die Anwendung des CBAM erfolgt mit der Einfuhr der betroffenen Produkte in den zollrechtlich freien Verkehr, auch bei der Überführung von Waren aus der aktiven Veredelung in den freien Verkehr.
Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung. Ausgenommen sind Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben. Aktuell sind das lediglich Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sowie die Territorien Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla.
Ebenfalls ausgenommen sind derzeit noch Waren von geringerem Wert (max. 150 EUR), solange diese auch unter die Zollbefreiung fallen.
Ausnahmen für Unternehmen mit geringer Anzahl oder nur gelegentlichen Importen sind nicht vorgesehen.

Ablauf des Verfahrens

Bei der Einfuhr der oben genannten Produktgruppen kaufen EU-Importeure Zertifikate, die dem CO2-Preis entsprechen, der gezahlt worden wäre, wenn die Waren nach den EU-Regeln für die Bepreisung von CO2-Emissionen hergestellt worden wären.
Kann ein Nicht-EU-Hersteller nachweisen, dass er bereits einen Preis für das CO2 bezahlt hat, das bei der Herstellung der eingeführten Ware im Drittland entstanden ist, kann der EU-Importeur sich die entsprechenden Kosten anrechnen lassen. Das CBAM soll für die direkten Emissionen von Treibhausgasen während des Herstellungsverfahrens der betroffenen Produkte gelten.
Die Einführer können beim Ermitteln der Emissionswerte in den ersten 3 Berichtsquartalen auf Standardwerte der CO2-Emissionen der jeweiligen Waren zurückgreifen, um zu ermitteln, wie viele Zertifikate sie erwerben müssen. Alternativ können sie die für den konkreten Herstellungsprozess entstandenen CO2-Emissionen durch vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellte Nachweise belegen.
CBAM wird schrittweise eingeführt, beginnend mit einer Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025. Während dieser Phase müssen Unternehmen die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, berechnen und dokumentieren und einen vierteljährlichen Bericht (erstmalig bis spätestens zum 31. Januar 2024) – sog. CBAM-Bericht – einreichen.
Grundsätzlich sieht die Verordnung Sanktionen bei Versäumnissen in der Berichtspflicht vor. Bisher nicht eingereichte Berichte sind unbedingt nachzureichen. Die nunmehr in Deutschland benannte DEHSt als zuständige Stelle hat jedoch angekündigt,
dass die “verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland (...) nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen” führen. DEHSt - Homepage - Registrierungsmöglichkeiten für berichtspflichtige Anmelder verfügbar
Aufgrund von technischen Schwierigkeiten beim CBAM- Portal, hat die Europäische Kommission die Möglichkeit zur verspäteten Einreichung des ersten CBAM-Berichts um 30 Tage eingeräumt. Weitere Infos hierzu finden Sie hier.
Der Bericht enthält Daten bezüglich der Importmenge der direkten und indirekten im EU-Ausland ausgestoßenen CO2-Emissionen und dem im Herkunftsland möglichen gezahlten CO2-Preis. Allerdings muss in diesem Zeitraum noch kein finanzieller Ausgleich bezahlt werden.
Ab dem Jahr 2026 müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen dann auch die freien Zuteilungen sukzessive reduziert und proportional durch CBAM-Zertifikate ausgeglichen werden, bis sie Ende des Jahres 2034 vollständig wegfallen.

Was müssen Unternehmen jetzt tun?

Falls ja:
  • Festlegung der innerbetrieblichen Zuständigkeiten für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten. Je nach Bedeutung/Menge dieser Importe hat das Thema eine sehr unterschiedliche Priorität für die einzelnen Unternehmen
  • Übergangszeitraum: Zusammenstellung der Importe nach Ursprungsland, ggf. Produktionsstätte. Technischen Rahmen der Meldung und maßgebliche Standardwerte zusammenstellen.
  • Abstimmung mit Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen. Große ausländische Hersteller beschäftigen sich bereits mit dem Thema. Vieles ist aber noch unklar und dürfte dauern. Falls keine Werte vorliegen oder sich der Aufwand nicht lohnt, können in den ersten 3 Berichtsquartalen Standardwerte verwendet werden.
  • Wann lohnt sich eine Berechnung/exakte Ermittlung gemäß Anhang IV der Verordnung, wann ist die Verwendung (höherer) Standardwerte sinnvoller?
  • Informationen zu diesem Thema verfolgen, es gibt noch erheblichen Klärungsbedarf und wird sich auch noch vieles ändern.
  • Sorgen Sie dafür, dass Sie den nicht-präferenziellen Ursprung dieser Waren kennen. Unbekannter Ursprung geht nicht mehr.
  • Registrierung und Bereitstellung der erforderlichen Berichte.
    DEHSt - Übergangsregister und CBAM-Portal für Unternehmer
Sagen Sie uns Ihre Meinung! Wir freuen uns über Ihre Teilnahme an einer Umfrage der IHK Stuttgart zum CBAM Meldeverfahren:
Wie funktioniert das CBAM-Meldeverfahren bei Ihnen? - IHK Region Stuttgart

Weiterführende Materialien

Die EU-Kommission hat die CBAM-Durchführungsverordnung veröffentlicht, die die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des neuen EU-CO2-Grenzausgleichssystems darlegt. Die deutsche Fassung finden Sie hier im EU-Amtsblatt.
Der Übergangszeitraum begann am 1. Oktober 2023 und läuft bis Ende 2025. Die EU-Kommission hat zudem Leitlinien für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen sowie ein Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation innerhalb der Lieferkette veröffentlicht. Wie von der DIHK gefordert plant die EU-Kommission ein IT-Tool, das Unternehmen die CBAM-Umsetzung erleichtern soll:
Carbon Border Adjustment Mechanism - European Commission (europa.eu)
Auf folgender Webseite sollen auch digitale Schulungsmaterialien veröffentlicht werden: https://customs-taxation.learning.europa.eu/