Zwei Ergänzungen der POP-Verordnung veröffentlicht
Im EU-Amtsblatt vom 27.09.2024 wurden zwei Änderungen der Verordnung über persistente organische Schadstoffe EU 2019/1021 („POP-Verordnung“) verkündet. Sie treten jeweils am 17. Oktober 2024 in Kraft.
Mit der delegierten EU-Verordnung 2024/2570 wird der Stoff Methoxychlor in die Verordnung aufgenommen, entsprechend der Änderung des Stockholm-Übereinkommens von 2023. „Methoxychlor“ bezieht sich auf jedes mögliche Isomer von Dimethoxydiphenyltrichlorethan oder einer Kombination daraus. Der zulässige Grenzwert für Spuren an Verunreinigungen wird auf den sehr niedrigen Wert von 0,01 mg/kg festgelegt. De facto darf Methoxychlor in Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die ab dem 17.10.2024 erstmals in Verkehr gebracht werden, nicht mehr enthalten sein.
Zeitgleich wurde die delegierte EU-Verordnung 2024/2555 verkündet, mit der der bestehende Grenzwert für Hexabromcyclodedecan (HBCDD) teilweise um ein Viertel (d. h. von 100 mg/kg auf 75 mg/kg) verringert wird. Nummer 1 des drei Nummern umfassenden Eintrags lautet damit neu wie folgt:
„Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Hexabromcyclododecan von höchstens 75 mg/kg (0,0075 Gew.-%), wenn Hexabromcyclododecan in Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Erzeugnisse vorhanden ist.
Für die Verwendung von recyceltem Polystyrol bei der Herstellung von EPS- und XPS-Isoliermaterial zur Verwendung im Hoch- und Tiefbau gilt Buchstabe b für Konzentrationen von Hexabromcyclododecan von höchstens 100 mg/kg (0,01 Gew.-%).
Die hier unter Nummer 1 festgelegten Ausnahmen werden von der Kommission bis zum 1. Januar 2026 überprüft und bewertet.“ (Ende des Zitats)