Neue Einschränkungen für die Siloxane D4 und D5 und D6
Am 17. Mai 2024 wurde eine Änderung der europäischen REACH-Verordnung veröffentlicht: „Verordnung (EU) 2024/1328 vom 16. Mai 2024 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6)“.
Mit dieser Änderungsverordnung wird im REACH-Anhang XVII der Eintrag 70 geändert, welcher bisher nur D4 und D5 in abwaschbaren kosmetischen Mitteln reglementierte. Neu wird D6 einbezogen und Spalte 2 des Eintrags auf sieben Absätze ausgeweitet, von denen der erste Absatz die Kernforderung wie folgt formuliert:
„1. Darf nicht in Verkehr gebracht werden:
a) als Stoff, b) als Bestandteil anderer Stoffe oder c) in Gemischen
in einer Konzentration von 0,1 Gew.-% oder mehr des jeweiligen Stoffes nach dem 6. Juni 2026.“
Die weiteren Absätze enthalten eine Vielzahl an Sonderregelungen mit Ausnahmen oder längeren Übergangsfristen, z. B. für Textilreinigung, Medizinprodukte, Arzneimittel, bestimmte industrielle Verwendungen, Silikonpolymere und Grenzwerte für Rückstände aus Silikonpolymere.
Die Änderungsverordnung ist hier im EU-Amtsblatt abrufbar.