Beschränkung von Mikroplastik durch die REACH-Verordnung

Am 17. Oktober 2023 trat eine Änderung der europäischen REACH-Verordnung in Kraft. Sie enthielt einen neuen Eintrag Nr. 78 in Anhang XVII der Verordnung zum Thema „Mikroplastik“, das Produkten bewusst zugesetzt wird. Veröffentlicht wurde sie hier im EU-Amtsblatt vom 27.09.2023.
Definiert werden Mikroplastik-Partikel ("synthetic polymer particles", früher "intentionally added microplastics") anhand ihrer Größe und ihrer Abmessungen sowie weiteren Faktoren wie der geringen Abbaubarkeit. Sie „dürfen nicht als solche oder, wenn die synthetischen Polymermikropartikel vorhanden sind, um eine gewünschte Eigenschaft zu verleihen, in Gemischen in einer Konzentration von 0,01 Gewichtsprozent oder mehr in Verkehr gebracht werden.“
Betroffen davon können unter anderem Kunststoffgranulate für Sportplätze, Kosmetika, Detergenzien, Weichmacher, Glitter, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Spielzeug, Arzneimittel oder Medizinprodukte sein. Der neue Eintrag 78 enthält hierzu zahlreiche detaillierte Ausnahmen und mehrjährige Übergangsbestimmungen.
Im Einzelnen umfasst Eintrag 78 folgende sechzehn Absätze:
  • Absatz 1 legt das oben zitierte Verbot incl. der Bagatellgrenze fest, Absatz 2 enthält Begriffsdefinitionen und Absatz 3 Mess-Bestimmungen.
  • Mit den Absätzen 4 und 5 werden bestimmte Stoffe vom Verbot ausgenommen, z. B. Arzneimittel und Lebensmittel; allerdings werden für diese Stoffe in den nachfolgenden Absätzen stattdessen Informationspflichten festgelegt.
  • Absatz 6 listet etliche Stoffe auf (z. B. Pflanzenschutzmittel), für die das Verbot erst ab dem 17. Oktober eines bestimmten Jahres gilt (2025 bis 2035), d. h. hier gelten unterschiedliche Übergangsfristen von min. zwei bis max. zwölf Jahren.
  • Die Absätze 7 bis 9 enthalten Informationspflichten ab Oktober 2025 bzw. 2026 bzw. 2031 z. B. für die Verwendung in Industrieanlagen u. a. im Hinblick auf die spätere Entsorgung. Absatz 10 konkretisiert, wie diese Informationen bereitzustellen sind (mittels Piktogrammen, Textbausteinen usw.)
  • Absatz 11 legt Meldepflichten von industriellen Anwendern an die europäische Chemikalienagentur ECHA ab dem Jahr 2026 fest. Absatz 12 enthält ähnliche Berichtspflichten an die ECHA für alle betroffenen Lieferanten von Produkten für gewerbliche Anwender und/oder die breite Öffentlichkeit (z. B. Arzneimittel oder Lebensmittelzusatzstoffe). Absatz 13 regelt die Weitergabe der Informationen von der ECHA an die EU-Mitgliedstaaten.
  • Absatz 14 ermächtigt die Behörden, von Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten industriellen Anwendern detaillierte Auskünfte einzufordern. Hier wird auch festgelegt, dass ggf. binnen einer Woche bei Lieferanten angefragt werden muss und dass diese innerhalb eines Monats antworten müssen.
  • Absatz 15 verpflichtet Unternehmen, den Behörden ggf. auf Anfrage nachzuweisen, warum ihre (anderweitigen) Polymer-Produkte ggf. aufgrund von guter Abbaubarkeit oder Löslichkeit nicht unter die o. g. Anforderungen fallen.
  • Laut Absatz 16 gilt das Verbot „nicht für das Inverkehrbringen von synthetischen Polymermikropartikeln als solche oder in Gemischen, die vor dem 17. Oktober 2023 in Verkehr gebracht wurden.“ Mit einem weiteren Satz wird betont, dass diese Ausnahme aber nicht für die in Absatz 6 geregelten Verwendungszwecke gilt, da sich jene Regelungen auf die Zukunft nach Ablauf der Übergangsfristen beziehen.
Im Anschluss an den genannten neuen Eintrag Nr. 78 enthielt der REACH-Anhang XVII bisher schon vierzehn Anlagen. Diese werden mit der jetzigen Änderungsverordnung um zwei weitere Anlagen 15 und 16 zu den Themen Nachweis der Abbaubarkeit bzw. der Löslichkeit ergänzt.