Neue Arbeitsstätten-Regel zu Bildschirmarbeit
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine neue Arbeitsstätten-Regel zur Bildschirmarbeit verkündet. Es handelt sich um eine neue Regel „vom Juli 2024“, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 2.07.2024.
Der 32 Seiten umfassende Text der ASR A6 ist auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Volltext abrufbar hier: BAuA - Regelwerk - ASR A6 Bildschirmarbeit - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Diese ASR A6 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.
Der Geltungsbereich umfasst auch Telearbeitsplätze („Home Office“), die wie folgt definiert sind: „Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat (siehe § 2 Absatz 7 ArbStättV).“