Bestellung, Schulung und Prüfung von Gefahrgutbeauftragten
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
- 1. Betroffene Unternehmen
- 2. Befreiungen (Ausnahmeregelungen) von der Bestellpflicht
- 3. Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
- 4. Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
- 5. Schulung von Gefahrgutbeauftragten
- 6. Prüfung von Gefahrgutbeauftragten
- 7. Zulassung zur Gefahrgutbeauftragtenprüfung
- 8. Verlängern von Schulungsnachweisen
- 9. Gebühr
- 10. Aktuell verfügbare Termine und Online-Anmeldung
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
Viele Unternehmen unterliegen der GbV, deren wichtigste Regelungen nachfolgend dargestellt werden. Die neu formulierte GbV vom 25.02.2011 ist zuletzt im Juni 2023 geringfügig geändert worden.
1. Betroffene Unternehmen
Ob ein Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen muss, ergibt sich aus der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV). Die GbV gilt grundsätzlich für „jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst“. Gemeint sind damit nicht nur Transportunternehmen, sondern alle am Gefahrguttransport Beteiligten. Beteiligte sind insbesondere der Auftraggeber des Absenders, der Absender, der Verpacker, der Verlader, der Befüller, der Beförderer, der Betreiber z. B. von Tankcontainern, der Entlader und der Empfänger.
Grundsätzlich muss in allen beteiligten Unternehmen ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden, sofern nicht die nachfolgend genannten Ausnahmeregelungen greifen. Sofern mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt werden, sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Beauftragten genau festzulegen.
2. Befreiungen (Ausnahmeregelungen) von der Bestellpflicht
Laut § 2 der GbV ist eine Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nicht erforderlich bei Unternehmen,
- denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen sind,
- denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,
- denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,
- deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,
- deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,
- deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.3, 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und
- die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.
Zu Punkt 5. und 6.: Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 sind definierte Kleinmengen im Bereich weniger Kilogramm. Dagegen liegen die Mengengrenzen in Unterabschnitt 1.1.3.6 je nach Gefahrgut bei 0 / 20 / 50 /333 / 1000 Kilogramm bzw. Liter.
Zu Punkt 7.: Mit Eigenbedarf gemeint sind solche Güter, die ein an der Beförderung dieser Güter Beteiligter für seine Betriebszwecke gebraucht oder verbraucht (Druckgasflaschen eines Handwerkers, Düngemittel/Pestizide der Landwirte usw.). Die Abgabe der im Betrieb angefallenen Abfälle an Entsorgungsunternehmen gehört dagegen nicht zum Eigenbedarf.
3. Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
Voraussetzung für die Bestellung zum Gefahrgutbeauftragten ist grundsätzlich die Teilnahme an einer von der IHK anerkannten Schulung und eine bestandene IHK-Prüfung.
Die Bestellung des Gefahrgutbeauftragten hat schriftlich zu erfolgen, zum Beispiel durch eine arbeitsvertragliche Regelung oder durch eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers. Es kann auch ein externer Gefahrgutbeauftragter bestellt werden.
Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekanntzugeben. Die Bekanntgabe des Namens des Gefahrgutbeauftragten muss im Unternehmen auch dann erfolgen, wenn der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt. Eine schriftliche Bestellung entfällt in diesem Fall, der Unternehmer unterliegt jedoch allen Pflichten und Verantwortlichkeiten einschließlich der Schulung und Prüfung.
4. Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder des Inhabers des Betriebes umfangreiche Aufgaben nach § 8 der GbV und Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen. Außer seiner Beratungstätigkeit hat er zum Beispiel geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Gefahrgutvorschriften zu treffen und Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes, Namen der überwachten Personen sowie über die Geschäftsvorgänge zu führen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde (Landratsamt oder Regierungspräsidium) auf Verlangen vorzulegen.
Der Gefahrgutbeauftragte hat einen Jahresbericht zu erstellen.
Bei Unfällen, die sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder bei Be- und Entladevorgängen ereignen und bei denen Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt durch Freisetzen gefährlicher Güter zu Schaden gekommen sind, muss der Gefahrgutbeauftragte dafür sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird. Der Unfallbericht muss keine Angaben enthalten, die den Unternehmer oder die verantwortlichen Personen belasten.
Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Der Unternehmer muss dafür Sorge tragen, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises ist und seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Details dazu sind in § 9 GbV aufgelistet.
Bei Nichterfüllung ihrer Aufgaben unterliegen Gefahrgutbeauftragte unmittelbar dem Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafrecht. Wegen des daraus resultierenden Haftungsrisikos sollten Gefahrgutbeauftragte bzw. das Unternehmen entsprechend abgesichert werden.
5. Schulung von Gefahrgutbeauftragten
Nach der GbV dürfen nur speziell geschulte und geprüfte Personen als Gefahrgutbeauftragte in den Unternehmen bestellt werden. Die Grundlehrgänge für Gefahrgutbeauftragte dürfen nur von Veranstaltern durchgeführt werden, die von der IHK dafür anerkannt sind.
Die Grundlehrgänge werden unterteilt nach den vier Verkehrsträgern
- Straße
- Schiene
- Binnenschiff
- Seeschiff
Die Schulungsinhalte ergeben sich aus 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN (analog auch für den Seeverkehr) sowie § 8 GbV. Der Grundlehrgang für den ersten Verkehrsträger muss laut GbV mindestens 22 Stunden und 30 Minuten umfassen (30 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten). Für jeden weiteren Verkehrsträger schreibt die GbV mindestens 7 Stunden und 30 Minuten vor (10 Unterrichtseinheiten).
Im Kammerbezirk der IHK Südlicher Oberrhein ist derzeit nur ein Veranstalter anerkannt:
- Bildungswerk des Verkehrsgewerbes Baden GmbH (BVB), Weißerlenstraße 9, 79108 Freiburg-Hochdorf, Tel. 0761 70864-44, Fax 0761 70864-49, für die Verkehrsträger Straße und Schiene; Schulungsräume in Freiburg; [Link zur BVB GmbH]
Termine und Kosten für die Schulungen sind jeweils beim Veranstalter zu erfragen.
6. Prüfung von Gefahrgutbeauftragten
Die Rahmenbedingungen für die Prüfung sind in der GbV und in den diesbezüglichen IHK-Satzungen festgeschrieben. Die IHK bestimmt den Zeitpunkt und den Ort der Prüfung, gegebenenfalls in Absprache mit den Lehrgangsveranstaltern bzw. Unternehmen. Die Prüfung erfolgt schriftlich und findet auch für Teilnehmer aus dem Ausland in deutscher Sprache statt. (Ausnahmsweise können auch Prüfungen in Englisch erfolgen, sofern ein Lehrgangsveranstalter einen Lehrgang auf Englisch in Absprache mit der IHK durchgeführt hat und der Prüfungsteilnehmer die entstehenden Zusatzkosten übernimmt.)
Die Prüfungsdauer bei Grundprüfungen beträgt 100 Minuten bei einem Verkehrsträger und verlängert sich um jeweils 50 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger (maximal vier Verkehrsträger). Ergänzungsprüfungen um weitere Verkehrsträger dauern jeweils 50 Minuten pro Verkehrsträger. Bei Verlängerungsprüfungen halbieren sich die genannten Zeitdauern.
Zum Bestehen der Prüfung muss die Hälfte der maximalen Punktzahl erreicht werden. Die Prüfung wird nicht benotet, d.h. es gibt nur die Ergebnisse „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Prüfung sieht Fragen vor, die selbständiges Arbeiten mit den betreffenden Gefahrgutvorschriften erfordern. Als Hilfsmittel sind die einschlägigen Vorschriften für die jeweiligen Verkehrsträger sowie Taschenrechner zugelassen. Sonstige elektronische Medien sind nicht zugelassen.
Alle existierenden Prüfungsfragen werden unter Verkehrsprüfungen (dihk.de) veröffentlicht; sie dürfen von den Industrie- und Handelskammern nicht verändert werden.
Die (potentiellen) Gefahrgutbeauftragten haben die Möglichkeit, eine IHK zur Prüfungsabnahme auszuwählen, unabhängig vom Schulungsort und ihrem Wohnort.
7. Zulassung zur Gefahrgutbeauftragtenprüfung
Zur Grundprüfung wird zugelassen, wer eine Grundschulung absolviert hat und darüber eine Lehrgangsbestätigung vorlegen kann. Wer bereits eine Grundprüfung bestanden hat, kann für weitere Verkehrsträger an einer Ergänzungsprüfung teilnehmen, wenn er einen gültigen Schulungsnachweis besitzt und für den/die weiteren Verkehrsträger eine entsprechende Lehrgangsbestätigung vorlegen kann. Bei Grundprüfungen ist eine einmalige Wiederholungsprüfung ohne weitere Schulung zulässig.
Zur Verlängerungsprüfung wird zugelassen, wer einen gültigen Schulungsnachweis für die gleichen Verkehrsträger vorlegt, für die der Nachweis verlängert werden soll. (Die Vorlage einer Lehrgangsbestätigung ist nicht notwendig, da keine vorherige Teilnahme an einem Lehrgang vorgeschrieben ist.) Die Verlängerungsprüfung muss vor Ablauf des IHK-Schulungsnachweises abgelegt werden. Bei Verlängerungsprüfungen ist eine mehrmalige Wiederholung bis zum Ablauf des Schulungsnachweises möglich.
8. Verlängern von Schulungsnachweisen
Wer über einen Schulungsnachweis gemäß GbV verfügt, kann diesen nur durch Bestehen einer IHK-Verlängerungsprüfung um 5 Jahre verlängern lassen. Liegt das Prüfungsdatum im letzten Jahr der Gültigkeit des derzeitigen Nachweises, kann dieser um fünf Jahre (gerechnet ab dem Ablaufdatum) verlängert werden. Wird die Prüfung dagegen mehr als 12 Monate vor Ablauf des Nachweises erfolgreich absolviert, kann der Nachweis ebenfalls um fünf Jahre, dann aber gerechnet ab dem Prüfungsdatum, verlängert werden.
9. Gebühr
Die Gebühr für die Teilnahme an einer Gefahrgutbeauftragtenprüfung (Grundprüfung oder Verlängerungsprüfung) beträgt gemäß dem Gebührentarif der IHK Südlicher Oberrhein derzeit 110,00 €.
10. Aktuell verfügbare Termine und Online-Anmeldung
Zur Grundprüfung ist das Original der Lehrgangsbestätigung vorzulegen, zur Verlängerungsprüfung das Original des bisherigen Schulungsnachweises, sofern dieser nicht von der IHK Südlicher Oberrhein ausgestellt wurde.