Strengere Vorgaben für den Verkauf von biozidhaltigen Produkten

Verkäufer von bestimmten Produkten, die Biozide enthalten, benötigen ab Januar 2025 eine spezielle Sachkunde und müssen so genannte Abgabegespräche mit ihren Kunden führen. Dies gilt auch für den Onlinehandel.
Rechtsgrundlage ist die hier abrufbare Biozidrechts-Durchführungs-Verordnung, deren Paragraphen 10 bis 13 ab 1. Januar 2025 anzuwenden sind. In § 11 Abs. 2 werden die Themen des „Abgabegesprächs“ aufgelistet, das sich offenbar nicht beim Kassenvorgang „so nebenher“ erledigen lässt, sondern etwas mehr Zeit benötigt (Anwendung, Alternativen, Gefahren, Maßnahmen, Lagern, Entsorgen, Verhalten bei Unfällen…).

Für bestimmte Produktarten: Abgabegespräch bei allen Kunden

Das Abgabegespräch ist zwingend für folgende drei Produktarten:
  • Produktart 14 „Rodentizide“ (Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung),
  • Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“ (Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (zum Beispiel Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung) sowie
  • Produktart 21 „Antifouling-Produkte“ (Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten).
Für die drei oben genannten Produktarten gilt außerdem, dass sie nicht im Selbstbedienungsbereich angeboten werden dürfen und dass sich der Verkäufer vergewissern muss, dass der Käufer zu der in der Zulassung genannten Verwenderkategorie gehört (z. B. „geschulter berufsmäßiger Verwender“).
Dies gilt ausdrücklich auch bei Online- oder Versandverkauf.
Eine pauschale Ausnahme für Käufe durch gewerbliche Nutzer der Produkte gibt es bei den oben genannten drei Produktarten nicht.

Für andere definierte Produktarten: Abgabegespräch nur bei Privatkunden

Anders sieht es bei den folgenden drei Produktarten aus, für die allgemein ebenfalls Abgabegespräche vorgeschrieben sind, welche jedoch entfallen können, wenn dem Verkäufer bekannt ist oder der Käufer ihm bestätigen kann, dass der Käufer die Produkte gewerblich nutzen will:
  • Produktart 7 „Beschichtungsschutzmittel“ (Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken),
  • Produktart 8 „Holzschutzmittel“ (Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen) sowie
  • Produktart 10 „Schutzmittel für Baumaterialien“ (Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen).
Außerdem kann es für Produkte entfallen, die im vereinfachten EU-Biozid-Zulassungsverfahren zugelassen wurden.

Abgabegespräche auch bei Online-Verkauf

Im Fall von Online- oder Versand-Verkauf muss das besagte Abgabegespräch zuvor telefonisch oder per Videoübertragung nachweisbar erfolgen.

Sachkunde der abgebenden Person für das Abgabegespräch

Auf Seiten des Verkäufers benötigen die Personen, die die Abgabe bzw. das Abgabegespräch durchführen, eine spezielle Sachkunde. Zu deren Definition verweist § 13 der Biozidrechts- Durchführungsverordnung auf drei andere Vorschriften, wobei jeweils betont wird, dass jene Sachkunde ausdrücklich auch Biozid-Themen bzw. die betreffenden Produktarten umfassen muss.
Diese Details sind geregelt
Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) veröffentlicht auf ihrer Homepage hierzu einige Hinweise. Eine Liste der anerkannten Fortbildungsträger gemäß der Chemikalienverbotsverordnung findet sich auf der BLAC-Homepage hier.
Keine Sachkunde benötigt folglich, wer
  • die o. g. Produktarten 14, 18 und 21 alle generell nicht verkauft
  • und die o. g. Produktarten 7, 8 und 10 alle gar nicht oder nur an persönlich bekannte bzw. gewerbliche Verwender verkauft
  • und keine Biozid-Produkte verkauft, bei denen eine oder mehrere Verwendungen dieser Produkte gemäß der durch die Zulassung vorgegebenen Kennzeichnung nicht durch die breite Öffentlichkeit gestattet sind.

Selbstbedienungsverbot

Das oben genannte Selbstbedienungsverbot gilt außerdem auch für Produkte, bei denen dies im Rahmen ihrer biozidrechtlichen Zulassung so festgelegt wurde. Es gilt nicht für Biozidprodukte, die im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassen wurden.
Zum vereinfachten Zulassungsverfahren und ähnlichen Fragestellungen finden sich Informationen beim REACH-CLP-Biozid-Helpdesk.