SCIP-Meldungen in die ECHA-Datenbank werden zur Pflicht
Am 23.11.2023 wurde das „Vierte Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes“ verkündet, das teilweise am Folgetag in Kraft trat. Neu formuliert wurde darin „§ 16f Informationspflicht der Lieferanten“, der bisher schon die Grundlage für Meldungen in die SCIP-Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) war. SCIP steht für „substances of concern in products“ und betrifft Erzeugnisse, die „substances of very high concern” (SVHC) enthalten.
Umstritten war im Jahr 2021, ob deutsche Unternehmen auf dieser Grundlage verpflichtet sind, die SCIP-Datenbank der ECHA zu befüllen oder ob es einfachere Möglichkeiten zur Informationsübermittlung an die ECHA gäbe. De facto haben sich Einträge direkt in die SCIP-Datenbank (SCIP-Database - ECHA (europa.eu) durchgesetzt, auch aufgrund der Rückfragen vieler gewerblicher Kunden bei ihren Lieferanten.
Mit der Änderung des § 16f ChemG wird nun vorgeschrieben, dass betroffene Unternehmen Einträge in die SCIP-Datenbank vornehmen müssen, incl. Detail-Angaben, die der bisherigen Praxis entsprechen. Ein Anpassungsbedarf für bisher schon getätigte Einträge entsteht dadurch nicht.
Vergiftungsregister
Haupt-Thema der Änderung des Chemikaliengesetzes ist die Einfügung eines neuen Abschnitts 4a in Form von neuen § 16g bis § 16l. Damit wird die Einrichtung eines zentralen Vergiftungsregisters am Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) festgelegt. In diesem Register sollen die Daten aller deutschen Giftinformationszentren und des BfR zusammengeführt und ausgewertet werden.
Starten soll dieses Register am 1. Januar 2026. Die bisherigen Meldepflichten von Unternehmen z. B. an die Unfallversicherungen bleiben davon unberührt, d. h. sie gelten weiterhin.
Die 12-seitige Gesetzesänderung ist hier im Bundesgesetzblatt zu finden.
Die 12-seitige Gesetzesänderung ist hier im Bundesgesetzblatt zu finden.