Sondernutzung von öffentlichem Raum
Stand: Februar 2024
Jeder Gewerbetreibende, der seine Waren und Dienstleistungen auch im öffentlichen Straßenraum, d.h. in der Regel vor seinem Geschäft anbieten will, benötigt dafür eine Sondernutzungserlaubnis. Das ist eine Erlaubnis, die dem Händler oder Gastronomen die "über den Gemeingebrauch hinausgehende" Nutzung von Straßen, Gehwegen und sonstigen nicht im Privateigentum stehenden Flächen außerhalb des von ihm gemieteten Geschäftslokals ermöglicht.
Sondernutzungen gewerblicher Art sind z. B.:
- Verkaufswagen/Verkaufsstände
- Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
- Informationsstände
- Werbeaufsteller/Werbetafeln
- Tische/Stühle
- Fahrradständer
- Plakatierung
Antragstellung:
Die Erlaubnis wird bei der zuständigen Straßenbaubehörde bzw. Gemeinde schriftlich beantragt. Dabei ist darauf zu achten, dass der Antrag rechtzeitig erfolgt.
Wird der öffentliche Straßenraum genutzt, ohne die dafür erforderliche Sondernutzungsgenehmigung vorher eingeholt zu haben, so muss der Gewerbebetrieb mit einer Ordnungsstrafe und einem Bußgeld rechnen. Dabei können Bußgelder von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Die Sondernutzungserlaubnis darf nur befristet oder auf Widerruf erteilt werden.
Für Sondernutzungen werden in der Regel Sondernutzungsgebühren erhoben. Grundlage dafür sind die Sondernutzungssatzungen der jeweiligen Gemeinde.
Rechtsgrundlage:
- §18 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
- Sondernutzungsgebührensatzung der jeweiligen Gemeinde