Kennzeichnung von Zusatzstoffen
Stand: Juli 2024
Vielen Lebensmitteln werden zum Zwecke der Konservierung, des besseren Aussehens oder aus technologischen Gründen Konservierungsstoffe, Farbstoffe und andere Stoffe zugesetzt.
Diese müssen in Speise- und Getränkekarten sowie auf Aushängen angegeben werden.
Bei der Erstellung der Karte empfiehlt es sich, in den Zutatenverzeichnissen zu prüfen, ob kennzeichnungspflichtige Zusatzstoffe aufgeführt sind. Bei Produkten ohne Zutatenverzeichnis, z.B. bei offenen Lebensmitteln, sollten beim Lieferanten Informationen über die jeweiligen kennzeichnungspflichtigen Zusatzstoffe eingeholt werden.
Kennzeichnungspflichtige Zusatzstoffe
Art der Zusatzstoffe
Klassenname
E-Nummer
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Kenntlichmachung
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Beispiele für Lebensmittel, die diese Zusatzstoffe enthalten können
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Farbstoffe
E 100 – E 180
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„mit Farbstoff“
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Alkoholfreie Getränke (Fanta, Cola), Speiseeis, Desserts, Soßen, Lachsersatz, Obstsalat mit Kirschen, Backwaren mit Füllung
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Farbstoffe
102 Tartrazin, 104 Chinolingelb, 110 Gelborange S, 122 Azorubin, 124 Cochenillerot A, 129 Allurarot
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zusätzlich
„Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“
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Speiseeis, Toppings, Brausen, Fruchtgelees, Süßwaren, Gewürze, Soßen, Lebensmittelfarbstoffe, Puddingpulver
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Konservierungsstoffe
E 200 – E 219, E 230 – E 235, E 239, E 249 – E 252, E 280 – E 285, E 1105
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„mit Konservierungsstoff“ oder
„konserviert“
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Lachsersatz, Feinkostsalate (Fleisch-, Kartoffelsalat), Mayonnaisen, Sauerkonserven, Käse, Kartoffelklöße, Fleischerzeugnisse
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bei ausschließlicher Verwendung von E 249 / E 250, E 251 / E 252
einem Gemisch dieser Stoffe |
ersatzweise auch
“mit Nitritpökelsalz“
“mit Nitrat“ “mit Nitritpökelsalz und Nitrat“ |
Fleischerzeugnisse
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Antioxidationsmittel
E 310 – E 321 |
„mit Antioxidationsmittel“
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Trockensuppen, Brühen, Würzmittel, Schinken
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Geschmacksverstärker
E 620 – E 635 |
„mit Geschmacksverstärker“
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Gewürzmischungen, Aroma-zubereitung, Trockensuppen, Fleischerzeugnisse, Soßen, Würzmittel
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Schwefeldioxid / Sulfide
E 220 – E 228 |
„geschwefelt“
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Essig, Trockenobst (Rosinen), Kartoffelerzeugnisse, Meerrettich
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Eisensalze
E 579, E 585 |
„geschwärzt“
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Schwarze Oliven
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Stoffe zur Oberflächenbehandlung (Überzugsmittel)
E 901 – E 904, E 912, E 914 |
„gewachst“
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Zitrusfrüchte, Melonen, Äpfel, Birnen
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Süßstoffe
E 950 – E 952, E 954, E 957, E 959 |
„mit Süßungmittel(n)“
bei Asparatam (E 951) und Aspartam-Acesul-famsalz (E 962) zusätzlich: „enthält eine Phenylalaninquelle“
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süß - saure Konserven, Soßen, Senf, Dressing, Feinkostsalate, Ketchup, brennwertverminderte Lebensmittel (z.B. Joghurt, Cola – Getränke)
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Andere Süßungsmittel:
(Zuckeralkohole) E 420, E 421, E 953, E 965 – E 967 |
Bei Zuckeralkoholen mit mehr als 10% Gehalt zusätzlich: „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“
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Anmerkung: Wenn Sorbit ( E 420) als Stabilisator verwendet wird, ist eine Kenntlichmachung nicht erforderlich.
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Stabilisatoren
(Phosphate)
E 338 bis E 341 E 450 bis E 452 |
„mit Phosphat“
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Fleischerzeugnisse (z.B. Brühwürste, Kochschinken)
Anmerkung: Eine Kenntlich-machung ist nur bei Verwendung in Fleischerzeugnissen
vorgeschrieben
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Weitere Regelungen für Zutaten, die den Zusatzstoffen in der Kenntlichmachung gleich gestellt sind:
Coffein
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„coffeinhaltig“
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Alkoholfreie Erfrischungsgetränke (nicht Kaffee)
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Chinin, Chininsalze
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„chininhaltig“
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Bitter-Lemon
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Art und Weise der Kennzeichnung
Wie?
- gut sichtbar, leicht lesbar
- nicht verwischbare Schrift
Wo?
- in Gaststätten:
- Speisekarte und Getränkekarte, Aushang, Aufsteller
- in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung:
- Speise- und Getränkekarte
- oder Preisverzeichnisse
- oder, soweit keine Speisekarte oder Preisverzeichnisse ausliegen oder ausgehängt werden, sonstiger Aushang oder schriftliche Mitteilung.
Die Angaben können in Fußnoten angebracht werden (siehe Musterspeisekarte).
In Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung können die Angaben dann in einer schriftlichen Aufzeichnung oder einem Aushang, die dem Endverbraucher unmittelbar zugänglich sind, angegeben werden, wenn alle bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe (also auch die ohne Kennzeichnungspflicht) angegeben werden. Auf diese schriftliche Aufzeichnung muss bei den Lebensmitteln oder in einem Aushang hingewiesen werden. Es kann z. B. ein Ringbuch in der Nähe der Ausgabetheke liegen. Die Zusatzstoffe können mit ihrer E- Nummer oder Verkehrsbezeichnung angegeben werden.
Information in mündlicher Form
Seit Juni 2021 darf über Zusatzstoffe analog zu den Allergenen auch mündlich informiert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die erforderlichen Angaben müssen den Gästen auf deren Nachfrage unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Lebensmittels mitgeteilt werden.
- Es muss eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe vorliegen, die für die zuständige Behörde und auf Nachfrage der Gäste leicht zugänglich ist
- Bei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle, deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass die erforderlichen Angaben mündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist.